Nach einem Sturz auf nicht geräumten Gehwegen stehen Ihnen umfassende Schadensersatzansprüche zu – von Behandlungskosten über Verdienstausfall bis Schmerzensgeld. Entscheidend ist die sofortige Beweissicherung: Fotografieren Sie die Unfallstelle, sichern Sie Zeugen und dokumentieren Sie Verletzungen. Erfahren Sie, wer haftet und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen.

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Das Wichtigste im Überblick:

  • Grundstückseigentümer und Mieter tragen eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht und müssen Gehwege von Schnee und Eis befreien sowie bei Glätte streuen
  • Bei Verletzung der Räumflicht können Geschädigte Schadensersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend machen
  • Die Beweislast liegt beim Geschädigten – dokumentieren Sie Unfallstelle, Witterungsverhältnisse und Verletzungen unmittelbar nach dem Sturz

Ein Sturz auf eisglatter Straße oder einem verschneiten Gehweg kann schwerwiegende Folgen haben. Knochenbrüche, Prellungen oder Kopfverletzungen sind keine Seltenheit. Doch wer haftet eigentlich, wenn Sie auf einem nicht geräumten Gehweg ausrutschen und sich verletzen? Muss der Grundstückseigentümer für die Behandlungskosten aufkommen? Steht Ihnen Schmerzensgeld zu?

Die rechtliche Situation bei Sturzunfällen aufgrund mangelhafter Winterdienste ist komplex. Ob Hauseigentümer, Mieter oder Kommune – verschiedene Personen können für Ihre Verletzungen verantwortlich sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Unfalls, die Tageszeit und die Witterungsverhältnisse. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die Räumpflicht, Ihre Schadensersatzansprüche und zeigt Ihnen, wie Sie nach einem Sturz vorgehen sollten, um Ihre Rechte zu wahren.

Rechtliche Grundlagen der Räum- und Streupflicht

Die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht, sondern aus den Straßenreinigungsgesetzen der Bundesländer und den jeweiligen kommunalen Satzungen. Diese übertragen die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Gehwege in der Regel auf die Anlieger – also die Eigentümer der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke.

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Bei öffentlichen Gehwegen bedeutet dies: Der Verpflichtete muss dafür sorgen, dass Fußgänger den Gehweg gefahrlos benutzen können.

Kommt der Verpflichtete seiner Räum- und Streupflicht nicht oder nicht ausreichend nach und stürzt deshalb ein Passant, haftet er – je nach rechtlicher Einordnung der Pflicht – entweder nach § 823 Abs. 1 BGB (bei privat übertragener Pflicht) oder bei hoheitlichen Aufgaben nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für die daraus resultierenden Schäden. Voraussetzung ist allerdings, dass ihn ein Verschulden trifft – er also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Das Schmerzensgeld bei Verletzungen durch Stürze auf nicht geräumten Gehwegen richtet sich ebenfalls nach § 253 Abs. 2 BGB. Es dient dem Ausgleich der erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen und bemisst sich nach der Schwere der Verletzung, der Dauer der Beeinträchtigung und den Auswirkungen auf die Lebensführung.

Eine wichtige Rolle spielt auch die Frage der Beweislast. Grundsätzlich muss der Geschädigte beweisen, dass die Räumpflicht verletzt wurde und diese Pflichtverletzung ursächlich für seinen Sturz war. Dies kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, weshalb eine umfassende Dokumentation unmittelbar nach dem Unfall von entscheidender Bedeutung ist.

Umfang und Inhalt der Räumpflicht

Zeitliche Vorgaben für die Räumung

Die meisten kommunalen Satzungen schreiben vor, dass Gehwege werktags bis 7:00 Uhr morgens und an Sonn- und Feiertagen bis 8:00 oder 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein müssen. Diese Pflicht besteht in der Regel bis 20:00 Uhr abends. Schneit es tagsüber weiter oder bildet sich erneut Glätte, muss in angemessenen Abständen nachgeräumt und nachgestreut werden.

Nachts zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr besteht grundsätzlich keine Räumpflicht. Wer zu dieser Zeit einen Gehweg benutzt, muss mit winterlichen Gefahren rechnen und seine Vorsicht entsprechend erhöhen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Bei besonders gefährlichen Stellen oder wenn mit starkem nächtlichem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, kann auch eine nächtliche Räumpflicht bestehen.

Umfang der Räumung

Der Gehweg muss so weit geräumt werden, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. In der Regel wird eine Breite von mindestens einem Meter verlangt, bei breiteren Gehwegen können auch 1,20 bis 1,50 Meter erforderlich sein. Es genügt nicht, lediglich einen schmalen Pfad freizuräumen.

Schnee und Eis müssen vollständig entfernt oder zumindest so abgestumpft werden, dass keine Rutschgefahr mehr besteht. Das bloße Festtreten von Schnee reicht nicht aus, da sich dadurch gefährliche Eisschichten bilden können. Bei Glatteis oder festgetretenem Schnee muss gestreut werden – wobei in vielen Kommunen aus Umweltschutzgründen die Verwendung von Streusalz eingeschränkt oder verboten ist. Zulässig sind dann abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat.

Besondere Gefahrenstellen

Besondere Aufmerksamkeit verlangen Gefahrenstellen wie Treppen, Rampen, Gefällstrecken oder Eingangsbereiche. Hier muss besonders sorgfältig geräumt und gestreut werden. Auch Dachlawinen, Eiszapfen oder vereiste Dachrinnen können eine Verkehrsgefährdung darstellen und müssen beseitigt oder zumindest durch Absperrungen gesichert werden.

Bei starkem Schneefall oder Eisregen kann es trotz regelmäßiger Räumung zu erneuter Glätte kommen. In solchen Extremsituationen kann eine ständige Überwachung nicht verlangt werden. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass in angemessenen Zeitabständen kontrolliert und bei Bedarf nachgearbeitet wird.

Wer trägt die Räumpflicht?

Grundstückseigentümer

Die Räumpflicht trifft zunächst den Eigentümer des an den Gehweg angrenzenden Grundstücks. Dies ergibt sich aus den kommunalen Satzungen, die die Verkehrssicherungspflicht auf die Anlieger übertragen. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Gehweg vor seinem Grundstück zu räumen und zu streuen – unabhängig davon, ob er das Grundstück selbst bewohnt oder vermietet hat.

Allerdings kann der Eigentümer seine Pflicht auf andere Personen übertragen. Bei vermieteten Objekten geschieht dies häufig durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag. Auch die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes ist möglich und befreit den Eigentümer weitgehend von seiner Haftung – vorausgesetzt, er hat ein zuverlässiges Unternehmen ausgewählt und dessen Tätigkeit in angemessenem Umfang überwacht.

Mieter

Durch formularmäßige Klauseln im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann die Räumpflicht auf die Mieter übertragen werden. Solche Klauseln sind grundsätzlich wirksam, müssen aber hinreichend bestimmt sein und dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Unwirksam sind beispielsweise Klauseln, die dem Mieter eine Räumpflicht rund um die Uhr auferlegen oder die Haftung des Vermieters vollständig ausschließen.

Wird die Räumpflicht wirksam auf den Mieter übertragen, haftet dieser bei Pflichtverletzungen gegenüber geschädigten Dritten. Der Vermieter kann jedoch weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn er seine Überwachungspflicht verletzt hat – etwa wenn er trotz erkennbarer Nachlässigkeit des Mieters nicht eingeschritten ist.

Bei Mehrfamilienhäusern wird die Räumpflicht häufig auf alle Mieter verteilt, etwa durch einen Kehrplan. Jeder Mieter ist dann für bestimmte Tage oder Wochen verantwortlich. Kommt ein Mieter seinen Pflichten nicht nach, kann der Vermieter von ihm Schadensersatz verlangen, wenn er selbst von einem Geschädigten in Anspruch genommen wird.

Gewerbliche Winterdienste

Viele Eigentümer beauftragen professionelle Winterdienste mit der Schnee- und Eisbeseitigung. Durch einen solchen Vertrag wird die Durchführungspflicht auf das Unternehmen übertragen. Der Eigentümer ist dann von seiner Haftung weitgehend befreit, muss aber bei der Auswahl des Unternehmens sorgfältig vorgehen und dessen Arbeit stichprobenartig kontrollieren.

Verletzt der Winterdienst seine Pflichten und kommt es dadurch zu einem Unfall, haftet das Unternehmen gegenüber dem Geschädigten. Der Eigentümer kann jedoch weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn er seiner Auswahl- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist.

Kommunen und öffentliche Straßen

Für die Räumung öffentlicher Straßen und Plätze sind grundsätzlich die Kommunen zuständig. Anders als bei Gehwegen vor Privatgrundstücken besteht hier jedoch kein lückenloser Räumanspruch. Die Kommunen müssen nur im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten für die Verkehrssicherheit sorgen. Bei extremen Witterungsverhältnissen oder Personalengpässen kann daher nicht jede Straße sofort geräumt werden.

Die Haftung der Kommunen richtet sich nach dem allgemeinen Amtshaftungsrecht gemäß Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB. Eine Haftung kommt in Betracht, wenn die Kommune ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt hat. An die Sorgfaltspflicht werden deutlich geringere Anforderungen gestellt als bei privaten Anliegern.

 

Diese Schadensersatzansprüche können Sie geltend machen

Kommt es durch eine Verletzung der Räumpflicht zu einem Sturz mit Verletzungsfolgen, stehen dem Geschädigten verschiedene Schadensersatzansprüche zu.

Behandlungskosten und Heilungsaufwand

Alle Kosten, die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind, können vom Verpflichteten ersetzt verlangt werden. Dazu gehören Krankenhausbehandlungen, ärztliche Honorare, Medikamente, Physiotherapie, Rehabilitationsmaßnahmen und Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Bandagen. Auch Fahrtkosten zu Ärzten und Therapeuten sind erstattungsfähig.

Bei bleibenden Gesundheitsschäden können auch künftige Behandlungskosten geltend gemacht werden. Diese werden entweder als Rente oder durch Kapitalisierung des voraussichtlichen Gesamtaufwands ersetzt.

Verdienstausfall und Erwerbsschaden

Führt der Sturz zu einer Arbeitsunfähigkeit, steht dem Geschädigten Ersatz des entgangenen Verdienstes zu. Bei Arbeitnehmern ist dies der Nettoverdienstausfall abzüglich der vom Arbeitgeber gezahlten Lohnfortzahlung und des Krankengeldes. Bei Selbstständigen wird der entgangene Gewinn ersetzt.

Mindert der Unfall dauerhaft die Erwerbsfähigkeit, können auch künftige Einkommensverluste als Schaden geltend gemacht werden. Die Berechnung erfolgt durch Gegenüberstellung des Einkommens, das ohne den Unfall erzielt worden wäre, mit dem tatsächlich noch erzielbaren Einkommen.

Haushaltsführungsschaden

Kann der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen den eigenen Haushalt nicht mehr im bisherigen Umfang führen, steht ihm hierfür Schadensersatz zu. Dies gilt auch für nicht berufstätige Personen. Der Haushaltsführungsschaden wird nach tabellarischen Stundensätzen berechnet und berücksichtigt den Grad der Beeinträchtigung sowie die Größe des Haushalts.

Sachschäden

Beschädigte Kleidung, Brillen, Mobiltelefone oder andere Gegenstände, die beim Sturz zu Schaden gekommen sind, können ebenfalls ersetzt verlangt werden. Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung des Alters und Zustands der Sachen.

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen – also der körperlichen Schmerzen, seelischen Belastungen und der Einschränkung der Lebensqualität. Die Höhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren:

  • Art und Schwere der Verletzung
  • Dauer und Intensität der Schmerzen
  • Anzahl notwendiger Operationen
  • Dauer der Behandlung und Rehabilitation
  • Bleibende Beeinträchtigungen und Funktionseinschränkungen
  • Auswirkungen auf die persönliche Lebensführung
  • Grad des Verschuldens des Verpflichteten
  • Alter und Lebenssituation des Geschädigten

Bei typischen Sturzfolgen wie Handgelenksbrüchen ohne Komplikationen können Schmerzensgelder zwischen 2.000 und 5.000 Euro angemessen sein. Bei schwereren Verletzungen wie Oberschenkelhalsbrüchen, Wirbelbrüchen oder Schädel-Hirn-Traumata werden regelmäßig fünfstellige Beträge zugesprochen. Bei bleibenden schweren Beeinträchtigungen sind auch sechsstellige Schmerzensgelder möglich.

Typische Unfallszenarien und Haftungsfragen

Morgendlicher Sturz auf eisglattem Gehweg

Frau Müller stürzt morgens um 7:30 Uhr auf dem Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus auf einer Eisschicht und bricht sich den Arm. Der Gehweg war weder geräumt noch gestreut, obwohl es in der Nacht zuvor geschneit und anschließend gefroren hatte.

In diesem Fall liegt eine klare Pflichtverletzung vor. Um 7:30 Uhr werktags muss der Gehweg bereits geräumt und gestreut sein. Der Eigentümer oder – falls die Räumpflicht übertragen wurde – der zuständige Mieter haftet für die Verletzungen von Frau Müller. Sie kann Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend machen.

Nächtlicher Sturz bei unzureichender Beleuchtung

Herr Schmidt stürzt um 22:00 Uhr auf einem vereisten Gehweg. Es ist dunkel und die Straßenbeleuchtung funktioniert nicht.

In diesem Fall ist die Haftungsfrage schwieriger zu beurteilen. Grundsätzlich besteht nachts keine Räumpflicht. Allerdings kann der Geschädigte argumentieren, dass die mangelhafte Beleuchtung ein Mitverschulden der Kommune oder des Eigentümers begründet. Zudem muss er sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da er nachts besondere Vorsicht walten lassen muss. Eine Haftung ist hier eher unwahrscheinlich oder allenfalls quotenmäßig gegeben.

Dachlawine auf Gehweg

Eine Passantin wird von herabstürzenden Schneemassen vom Dach getroffen und verletzt. Der Eigentümer hatte die Schneelast auf dem Dach erkannt, aber keine Maßnahmen ergriffen.

Hier liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Der Eigentümer muss auch für Gefahren haften, die von seinem Grundstück ausgehen – dazu gehören Dachlawinen und Eiszapfen. Er hätte den Gehweg sperren und den Schnee vom Dach entfernen lassen müssen. Die Passantin kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

Unzureichende Räumung trotz Winterdienst

Ein Fußgänger stürzt auf einem nur teilweise geräumten Gehweg. Der Eigentümer hatte einen Winterdienst beauftragt, dieser hat jedoch nur einen schmalen Pfad freigeräumt.

Der Eigentümer haftet, wenn er den Winterdienst nicht ausreichend überwacht hat oder dieser offensichtlich unzureichende Arbeit leistet. Zusätzlich kann der Geschädigte den Winterdienst selbst in Anspruch nehmen. In der Praxis wird der Geschädigte zunächst den Eigentümer verklagen, dieser nimmt dann den Winterdienst im Wege des Regresses in Anspruch.

Beweissicherung und Dokumentation nach einem Sturz

Die Beweislast für die Pflichtverletzung liegt beim Geschädigten. Er muss nachweisen, dass der Gehweg nicht ordnungsgemäß geräumt war und dies ursächlich für seinen Sturz war. Dies kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, insbesondere wenn zwischen Sturz und Beweissicherung Zeit vergeht.

Sofortmaßnahmen am Unfallort

Unmittelbar nach dem Sturz sollten Sie – sofern Ihre Verletzungen dies zulassen – folgende Schritte unternehmen:

Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven. Dokumentieren Sie insbesondere die Breite des nicht geräumten Bereichs, die Beschaffenheit von Schnee oder Eis und eventuelle Streuspuren. Machen Sie auch Aufnahmen der Umgebung, um die Örtlichkeit zu dokumentieren.

Notieren Sie sich die genaue Uhrzeit und den Unfallort mit Hausnummer. Ermitteln Sie, wenn möglich, den Namen des Eigentümers – etwa durch Klingelschilder oder durch Nachfrage bei Anwohnern. Dokumentieren Sie die aktuellen Witterungsverhältnisse und prüfen Sie, ob in der Nacht oder den frühen Morgenstunden Schneefall oder Frost zu verzeichnen war.

Suchen Sie nach Zeugen. Passanten, Anwohner oder Ladenbesitzer können den Zustand des Gehwegs bestätigen. Notieren Sie sich Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen. Auch Zeugenaussagen darüber, dass der Gehweg regelmäßig nicht geräumt wird, können hilfreich sein.

Dokumentieren Sie auch Ihre Verletzungen durch Fotos – Hämatome, Schwellungen oder Schürfwunden sollten unmittelbar nach dem Sturz und im weiteren Heilungsverlauf fotografiert werden.

Ärztliche Dokumentation

Suchen Sie auch bei scheinbar leichten Verletzungen einen Arzt auf. Nicht alle Verletzungen zeigen sich sofort – Prellungen oder innere Verletzungen können sich erst später manifestieren. Lassen Sie sich ein ärztliches Attest über die Verletzungen und deren wahrscheinliche Ursache ausstellen.

Führen Sie ein Schmerztagebuch, in dem Sie tägliche Beschwerden, Einschränkungen im Alltag und die Auswirkungen auf Ihr Berufs- und Privatleben festhalten. Diese Dokumentation ist später für die Bemessung des Schmerzensgeldes von großer Bedeutung.

Sicherung von Wetterdaten

Fordern Sie bei der zuständigen Wetterstation oder beim Deutschen Wetterdienst eine schriftliche Bestätigung der Witterungsverhältnisse am Unfalltag an. Temperatur, Niederschlag und Zeitpunkt des Schneefalls oder Frosts können für die Haftungsfrage entscheidend sein.

Mitverschulden des Geschädigten

Auch bei einer Verletzung der Räumpflicht können Sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen, das zu einer Kürzung Ihrer Ansprüche führt.

Unaufmerksamkeit und mangelnde Vorsicht

Wer erkennbar vereiste oder verschneite Gehwege benutzt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Wer trotz sichtbarer Glätte zu schnell oder unachtsam läuft, trägt ein Mitverschulden. Auch die Nutzung des Mobiltelefons während des Gehens oder das Tragen ungeeigneten Schuhwerks kann ein Mitverschulden begründen.

Allerdings darf die Sorgfaltsanforderung nicht überspannt werden. Ein Fußgänger muss sich nicht ständig auf den Boden schauen oder jeden Schritt einzeln setzen. Bei überfrorenen, spiegelglatten Gehwegen kann auch bei größter Vorsicht ein Sturz nicht vermieden werden.

Zeitpunkt des Sturzes

Bei Stürzen außerhalb der Räumzeiten – also nachts oder in den frühen Morgenstunden vor 7:00 Uhr – müssen Sie mit einem erheblichen Mitverschulden rechnen. Wer zu diesen Zeiten unterwegs ist, muss mit nicht geräumten Wegen rechnen und seine Vorsicht entsprechend erhöhen.

Zumutbare Ausweichmöglichkeiten

Gab es einen geräumten Alternativweg, den Sie ohne erheblichen Umweg hätten nutzen können, kann dies ein Mitverschulden begründen. Allerdings wird von Fußgängern nicht verlangt, dass sie erhebliche Umwege in Kauf nehmen oder die Straßenseite wechseln, um geräumte Bereiche zu nutzen.

Praktische Tipps für Verpflichtete

Wenn Sie als Eigentümer oder Mieter zur Räumung verpflichtet sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:

Informieren Sie sich über die konkreten Pflichten in Ihrer Kommune. Die Regelungen unterscheiden sich teilweise erheblich – insbesondere hinsichtlich der Räumzeiten, der erforderlichen Breite und der zulässigen Streumittel.

Halten Sie geeignetes Räumgerät bereit. Schneeschieber, Besen, Eiskratzer und ausreichend Streumittel sollten vor Wintereinbruch beschafft werden. Prüfen Sie, welche Streumittel in Ihrer Kommune zulässig sind.

Bei Krankheit oder Abwesenheit müssen Sie für Vertretung sorgen. Beauftragen Sie rechtzeitig Nachbarn, Angehörige oder einen professionellen Winterdienst. Eine bloße Erkrankung befreit nicht von der Räumpflicht.

Dokumentieren Sie Ihre Räumtätigkeit. Notieren Sie sich, wann Sie geräumt und gestreut haben. Bei Schadenersatzforderungen kann diese Dokumentation als Entlastungsbeweis dienen. Auch Fotos der geräumten Gehwege können hilfreich sein.

Schließen Sie eine Haftpflichtversicherung ab oder prüfen Sie, ob Ihre bestehende Versicherung auch Schäden aus der Verletzung der Räumpflicht abdeckt. Viele private Haftpflichtversicherungen schließen Schäden aus Verkehrssicherungspflichten ein.

Checkliste: Vorgehen nach einem Sturz wegen nicht geräumten Gehwegs

Sofortmaßnahmen am Unfallort:

  • Unfallstelle fotografieren (Glätte, Schnee, nicht geräumte Bereiche)
  • Genaue Uhrzeit und Adresse notieren
  • Witterungsverhältnisse dokumentieren
  • Zeugen ansprechen und Kontaktdaten notieren
  • Eigentümer ermitteln (Klingelschild, Hausverwalter)
  • Eigene Verletzungen fotografieren

Medizinische Versorgung:

  • Auch bei vermeintlich leichten Verletzungen zum Arzt
  • Ärztliches Attest über Verletzungen einholen
  • Unfallhergang dem Arzt schildern
  • Alle Behandlungen dokumentieren lassen
  • Schmerztagebuch führen
  • Heilungsverlauf fotografisch dokumentieren

Beweissicherung:

  • Wetterdaten beim Deutschen Wetterdienst anfordern
  • Alle Belege und Quittungen sammeln
  • Verdienstausfall dokumentieren
  • Zeugenaussagen schriftlich festhalten
  • Gegebenenfalls Fotos der Unfallstelle an Folgetagen anfertigen

Rechtliche Schritte:

  • Haftpflichtversicherung des Eigentümers ermitteln
  • Schriftliche Schadensmeldung mit Fristsetzung
  • Bei Ablehnung oder unzureichendem Angebot anwaltliche Beratung einholen
  • Verjährungsfrist beachten (drei Jahre ab Kenntnis)
  • Eigene Haftpflichtversicherung informieren

Wenn Sie nach einem Sturz auf nicht geräumten Gehwegen Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche benötigen, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung im Bereich Personenschäden zur Seite. Wir prüfen die Haftungsfrage, kommunizieren mit der gegnerischen Versicherung und setzen Ihre Ansprüche durch.

Ihre Rechte nach einem Sturz konsequent durchsetzen

Die Verletzung der Räumpflicht kann für Geschädigte erhebliche gesundheitliche und finanzielle Folgen haben. Ob Ihnen Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: War der Gehweg tatsächlich nicht ordnungsgemäß geräumt? Lag der Sturz innerhalb der Räumzeiten? Trifft Sie ein Mitverschulden?

Entscheidend für den Erfolg Ihrer Ansprüche ist die unmittelbare und umfassende Beweissicherung. Dokumentieren Sie die Unfallstelle, die Witterungsverhältnisse und Ihre Verletzungen so detailliert wie möglich. Ohne belastbare Beweise ist die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kaum möglich.

Die Haftungsfrage bei Sturzunfällen ist komplex. Eigentümer, Mieter, Winterdienste oder Kommunen können je nach Fallkonstellation in Anspruch genommen werden. Häufig kommt es zu Streitigkeiten darüber, wer überhaupt zur Räumung verpflichtet war und ob die Räumung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Lassen Sie sich nicht von Versicherungen mit niedrigen Vergleichsangeboten abspeisen. Die tatsächliche Schadenshöhe – insbesondere bei bleibenden Beeinträchtigungen – zeigt sich oft erst im weiteren Verlauf. Bei erheblichen Verletzungen sollten Sie frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Beachten Sie die Verjährungsfristen und machen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend. Mit der richtigen Strategie und fachkundiger Unterstützung können Sie Ihre Rechte erfolgreich durchsetzen und erhalten die Entschädigung, die Ihnen zusteht.

Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung Ihres Falls. Wir analysieren die Haftungssituation, prüfen Ihre Ansprüche und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Strategie zur erfolgreichen Durchsetzung.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die Räumung des Gehwegs verantwortlich?

Grundsätzlich sind die Eigentümer der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke zur Räumung verpflichtet. Diese Pflicht kann jedoch durch Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden. Auch die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes ist möglich.

Zu welchen Zeiten muss geräumt werden?

Die meisten Kommunen schreiben vor, dass Gehwege werktags bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8:00 oder 9:00 Uhr geräumt sein müssen. Die Räumpflicht besteht dann in der Regel bis 20:00 Uhr abends. Nachts zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr besteht grundsätzlich keine Räumpflicht.

Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?

Der Gehweg muss so weit geräumt werden, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. In der Regel wird eine Mindestbreite von einem Meter verlangt, bei breiteren Gehwegen können auch 1,20 bis 1,50 Meter erforderlich sein.

Darf ich Streusalz verwenden?

In vielen Kommunen ist die Verwendung von Streusalz aus Umweltschutzgründen verboten oder eingeschränkt. Zulässig sind dann nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Informieren Sie sich über die Regelungen in Ihrer Kommune.

Hafte ich auch, wenn ich einen Winterdienst beauftragt habe?

Die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes reduziert Ihr Haftungsrisiko erheblich. Allerdings müssen Sie bei der Auswahl sorgfältig vorgehen und die Arbeit des Dienstes stichprobenartig kontrollieren. Bei offensichtlich unzureichender Leistung können Sie weiterhin haften.

Was kann ich nach einem Sturz ersetzt verlangen?

Sie können Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Sachschäden und Schmerzensgeld geltend machen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzung und deren Auswirkungen auf Ihre Lebensführung.

Wie beweise ich, dass der Gehweg nicht geräumt war?

Die Beweislast liegt bei Ihnen als Geschädigtem. Dokumentieren Sie die Unfallstelle unmittelbar nach dem Sturz durch Fotos, notieren Sie Uhrzeit und Ort, sichern Sie Zeugen und fordern Sie Wetterdaten an. Diese Beweise sind für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche entscheidend.

Kann mir ein Mitverschulden angelastet werden?

Ja, wenn Sie erkennbar vereiste Wege ohne besondere Vorsicht benutzen, ungeeignetes Schuhwerk tragen oder während des Gehens mit dem Handy beschäftigt sind, kann ein Mitverschulden angenommen werden. Auch Stürze außerhalb der Räumzeiten führen häufig zu einem Mitverschulden.

Wie lange habe ich Zeit, Schadensersatz geltend zu machen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt haben. Bei Körperverletzungen können auch längere Fristen gelten.

Brauche ich einen Anwalt?

Bei kleineren Sachschäden können Sie selbst mit der Versicherung verhandeln. Bei Personenschäden und erheblichen Verletzungen ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen, da die Haftungsfrage bei Räumpflichtverletzungen komplex ist. Die Anwaltskosten trägt bei berechtigten Ansprüchen die gegnerische Versicherung.