Abfindung im Arbeitsrecht

Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung an den Arbeitnehmer. Sie erfolgt, wenn der Arbeitnehmer dem Vorschlag des Arbeitgebers zustimmt, das Arbeitsverhältnis zu beenden oder auch bei betriebsbedingten Kündigungen. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, hat er keine Aussicht auf eine Abfindung. Sie kommt folglich nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer loswerden möchte.

Wann bekommt man eine Abfindung?

Mit einer Abfindung soll meistens erreicht werden, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Arbeitsplatz verzichtet. Der Arbeitgeber will ihm das mit einer bestimmten Geldsumme so attraktiv wie möglich machen, um den Arbeitnehmer schnell und leicht loszuwerden. Am häufigsten werden Abfindungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage verhandelt: Regelmäßig einigen sich die Parteien in einem Vergleich, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Geldsumme zahlt und der Arbeitnehmer dafür im Gegenzug der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.

Ein anderer Fall, wann man eine Abfindung bekommt, ist bei betriebsbedingter Kündigung. Hier wird ebenfalls eine Abfindung an die Arbeitnehmer ausgezahlt.

Hat man einen Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Eine gesetzliche Regelung bzgl. eines generellen Anspruchs auf die Zahlung einer Abfindung besteht nicht. Einzig bei betriebsbedingten Kündigungen sieht das Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung vor.

In allen anderen Fällen ist es reine Verhandlungssache. Will der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, kann darin eine Abfindungssumme vereinbart werden.

Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet?

Die Höhe der Abfindung bemisst sich in erster Linie danach, wie dringend der Arbeitgeber den Arbeitnehmer loswerden möchte und ob er dafür einen triftigen Grund hat.

Handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung, ist die Höhe der Abfindung in § 1a KSchG (=Kündigungsschutzgesetz) geregelt. Danach richtet sich die Höhe der Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für jedes Jahr wird ein halbes Monatsgehalt fällig. Wenn Sie also beispielsweise 12 Jahre im Betrieb angestellt waren und monatlich 2.000 € Brutto verdient haben, beträgt die Abfindung 12.000 €.

Diese Berechnung dient auch den Richtern als Orientierungshilfe. Im Einzelfall kann allerdings auch eine wesentlich höhere Abfindung erreicht werden.

Was muss man bei der Abfindung beachten?

Auch wenn die Abfindung eine große Geldsumme in Aussicht stellt, müssen einige Dinge beachtet werden, damit der Arbeitnehmer keinen Nachteil erleidet.

Der Aufhebungsvertrag

Sofern es sich um keine betriebsbedingte Kündigung handelt, wird ein Aufhebungsvertrag vereinbart. Darin werden z.B. Freistellung oder Vergünstigungen geregelt, aber auch Sonderzahlungen oder Sachleistungen, die sorgfältig ausgehandelt werden müssen. Ebenso wird die Abfindung im Aufhebungsvertrag festgehalten. Sie sollten den Aufhebungsvertrag somit erst dann unterschreiben, wenn Sie mit allen Positionen einverstanden sind.

Abfindung verteuern

Unter Umständen wird auf die Abfindung Lohnsteuer erhoben. Aus diesem Grund sollten Sie in Ihrem Aufhebungsvertrag unbedingt darauf achten, ob die Abfindungssumme brutto oder netto angegeben ist. Damit Sie keinen Nachteil erleiden, sollte im Vertrag konkret festgehalten sein, dass Sie den gesamten Betrag netto erhalten und Lohnsteuer und sonstige Abgaben vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Das Arbeitslosengeld

So verlockend die Abfindung sein kann, eines sollten Sie dabei unbedingt beachten: Wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als mit der gesetzlichen Kündigungsfrist vorgesehen ist, kann durch das Arbeitsamt eine Sperrung für ALG I erfolgen. Dann geht die Agentur für Arbeit nämlich davon aus, dass der Arbeitsplatz leichtfertig aufgegeben wurde, nur um eine Abfindung zu erhalten. Wir beraten Sie gerne, wie die Sperrung verhindert werden kann.

Die Sperrung für ALG I ist ausgeschlossen, wenn

  • die Kündigungsfrist eingehalten wurde oder
  • die Abfindung aus einem Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage resultiert.

Allerdings kann die Abfindung angerechnet werden. Dies ist abhängig vom Alter des Arbeitnehmers sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Höhe des Abzugs regelt § 158 Abs. 2 SGB III (drittes Buch des Sozialgesetzbuches):

Alter/ Betriebszugehörigkeit

< 40 ab 40 ab 45 ab 50 ab 55 ab 60
weniger als 5 Jahre 60 % 55 % 50 % 45 % 40 % 35 %
5 Jahre und mehr 55 % 50 % 45 % 40 % 35 % 30 %
10 Jahre und mehr 50 % 45 % 40 % 35 % 30 % 25 %
15 Jahre und mehr 45 % 40 % 35 % 30 % 25 % 25 %
20 Jahre und mehr 40 % 35 % 30 % 25 % 25 % 25 %
25 Jahre und mehr 35 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 %
30 Jahre und mehr   25 % 25 % 25 % 25 % 25 %
35 Jahre und mehr     25 % 25 % 25 % 25 %