Haftpflichtversicherung zahlt nicht

Im Alltag kann ein kurzer Moment der Unachtsamkeit schnell zu einem Unfall führen. Dabei können entweder Gegenstände beschädigt werden oder gar Personen verletzt werden. Die Geschädigten machen in vielen Fällen ihre Schadensersatzansprüche geltend. Je nach Fall kann dies richtig teuer für den Schädiger werden. Die private Haftpflichtversicherung sichert einen davor ab. Macht ein Dritter (d.h. jede nicht mitversicherte Person) Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend, übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung die Kosten. Dabei werden drei Bereiche unterschieden:

  • Personenschäden = Verletzung eines Dritten durch eigenes Verschulden
  • Sachschäden = Zerstörung / Beschädigung von Gegenständen
  • Vermögensschäden = finanzielle Schäden eines Dritten

Was wird bezahlt?

Durch den Schadensersatz soll der Geschädigte so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten – nicht besser und auch nicht schlechter. Daher ersetzt die Haftpflichtversicherung auch nur den Zeitwert und nicht den Neuwert. Ausschlaggebend ist somit der Wert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wenn Sie also das Handy eines Dritten beschädigt haben, erhält der Dritter nicht den Preis, den er ursprünglich für das Handy bezahlt hat, sondern lediglich so viel, wie das Handy zum Schadenszeitpunkt noch wert ist.

Wer ist versichert?

Grundsätzlich muss sich jeder selbst um eine private Haftpflichtversicherung kümmern. Für Familien gibt es jedoch sog. Familientarife, wodurch Ehepartner und Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung/ des Studiums mitversichert sind. Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und deren Kinder können gemeinsam versichert sein, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Haftpflichtversicherung kommt aber nur für Schäden auf, die ein Dritter geltend macht. Das bedeutet, dass Schäden, die innerhalb der Familie gegenseitig zugefügt werden (z.B. Handy des Ehepartners fallen gelassen), nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Was muss man zusätzlich versichern?

Separat zu versichernde Risiken sind:

  • KFZ-Haftpflicht
    für Schäden, die mit dem Auto verursacht werden
  • Tierhalterhaftpflicht
    bei größeren Tieren wie Hunden oder Pferden
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
    für vermietete Häuser und unbebaute Grundstücke
  • Gewässerschadenhaftpflicht
    bei größeren Heizöltanks
  • Vermögensschadenhaftpflicht
    für Personen und Unternehmen, die durch ein Berufsversehen Vermögensschäden erleiden können (Architekten, Notare, Steuerberater etc.)

Wann die Haftpflichtversicherung haftet

Nicht immer muss die private Haftpflichtversicherung zahlen. Es kommt natürlich immer auf den Versicherungsvertrag an, welche Schäden umfasst sind. Regelmäßig sind Mietschäden (= Schäden an gemieteten oder geliehenen Gegenständen) nicht automatisch mitversichert, sondern müssen als Zusatzleistung in den Vertrag aufgenommen werden. Gleiches gilt für Gefälligkeitsschäden, also wenn Sie z.B. beim Umzug der besten Freundin mithelfen und dabei eine Sache beschädigen.

Genauer betrachtet werden muss der Fall, wenn Kinder Schäden verursachen. Nach dem Gesetz sind Kinder unter sieben Jahren schuldunfähig, im Straßenverkehr ist die Altersgrenze bei zehn Jahren. Wenn also ein mitversichertes Kind einen Unfall verursacht, muss die Haftpflichtversicherung die Kosten nicht tragen und der Geschädigte erhält keinen Ausgleich. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Als Schuldige gelten dann nämlich die Eltern selbst und können daher haftbar gemacht werden.

Wofür die Haftpflichversicherung nicht zahlt

Grundsätzlich werden folgende Schäden nicht von der Versicherung übernommen:

  • Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden
  • Schäden, die bei strafbaren Vergehen entstanden sind
  • Schäden infolge einer Vertragspflichtverletzung
  • Dem eigenen Körper selbst zugefügte Schäden
  • Auf der Arbeit verursachte Schäden

Haftpflichtversicherung verweigert die Zahlung

In vielen Fällen will die private Haftpflichtversicherung nicht zahlen. Die häufigsten Argumente für die Ablehnung sind:

Verletzung der Obliegenheiten

Wenn der Versicherungsnehmer seine vertraglich vereinbarten Pflichten verletzt, darf die Versicheurng die Leistungen kürzen oder verweigern. Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers gehören den Schaden so schnell wie möglich der Versicherung zu melden. Ebenso muss zeitnah eine Gefahrenerhöhung durch veränderte Umstände mitgeteilt werden.

Zu niedrige Deckungssumme

Die Haftplfichtversicherung zahlt nur bis zu der Höhe, die im Vertrag als Versicherungssumme vereinbart wurden. Übersteigt der Schaden diese Summe, muss der Versicherungsnehmer selbst für die restlichen Kosten aufkommen.

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit kann zur Kürzung oder Verweigerung der Zahlung führen. Was jedoch grob fahrlässig ist, kommt auf den jeweiligen konkreten Fall an. Letztlich entscheidet der Richter im Einzelfall, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag.

Versicherungswechsel

Mit einem Versicherungswechsel wollen Versicherungsnehmer häufig Geld sparen und die Bedingungen verbessern. Allerdings wird der neue Versicherer nicht für die Schäden zahlen wollen, die noch im alten Versicherungsverhältnis entstanden sind. Oftmals lässt sich der genaue Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht mehr ermitteln, sodass es zur Leistungsverweigerung beider Versicherungen kommen kann.

Leistungsverweigerung nicht immer rechtmäßig

Gerade wenn sich die Haftpflichtversicherung wegen Verletzung einer Obliegenheit die Zahlung verweigert, muss sie oft trotzdem zahlen. Grund dafür ist, dass die Allgemeinen Bedingungen des Vertrags oft fehlerhaft sind. Darin sind die Obliegenheiten festgehalten, die allerdings klar formuliert sein müssen. Der Versicherungsnehmer muss verstehen, welche Pflichten ihn treffen und wann er den Versicherungsschutz verliert. Zudem muss der Versicherer gesondert durch Mitteilung in Textform darauf hinweisen, dass der Versicherungsschutz durch Verletzung der Obliegenheiten gefährdet wird. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, darf die Leistung auch nicht gekürzt oder verweigert werden.

Richtiges Vorgehen im Schadensfall

Wenn es zu einem Schaden kommt, sollten Sie diesen umgehend Ihrer Versicherung melden. Die Schadensmeldung muss so genau und detailliert wie möglich erfolgen und alle relevanten Tatsachen enthalten. Bleiben Sie dabei ehrlich, aber beschönigen Sie auch nichts. Unbedingt zu vermeiden sind Schuldzugeständnisse. Auch sollten Sie keinen Schadensersatz leisten, bevor Sie Ihre Versicherung kontaktiert haben, da Sie sonst möglicherweise auf den Kosten sitzen bleiben. Die Versicherung wird zuerst genau prüfen, ob Sie tatsächlich Schadensersatz leisten müssen.

Wenn Sie keine Rückmeldung Ihrer Versicherung erhalten, sollten Sie schriftlich und per Einschreiben oder Fax an die Dringlichkeit des Falls erinnern und um baldige Bearbeitung bitten. Setzen Sie dabei eine Frist, die etwa 3 Wochen beträgt.

Weigert sich die Versicherung, die Kosten zu übernehmen oder gibt es anderweitig Probleme, sollten Sie zu einem Anwalt Kontakt aufnehmen. Dieser kann sie kompetent und völlig unparteiisch zu Ihrem Fall beraten. Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihres Rechts. Im Bereich des Versicherungsrechts sind unsere Anwälte die besten Ansprechpartner. Dank unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die Tricks und Ausreden der Versicherungen und wissen damit umzugehen. Dabei stehen wir 100 % auf der Seite unserer Mandanten und lassen erst locker, wenn wir selbst überzeugt sind, das Beste für Sie erzielt zu haben.