Hilfe vom Anwalt beim Verkehrsunfall

Allein im Jahr 2020 wurden über 2 Millionen Verkehrsunfälle gemeldet, davon ereignete sich bei über 264.000 ein Personenschaden. Ein Verkehrsunfall passiert also häufiger als man zunächst denkt. Oft reicht schon eine Sekunde der Unaufmerksamkeit und es kommt zum Unfall. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, genau zu wissen, wie man sich in einem solchen Fall verhalten sollte und worauf es ankommt.

Was tun beim Verkehrsunfall?

Kommt es zum Verkehrsunfall, setzt zunächst eine Gefühlsmischung aus Überraschung und Schock ein. Nichtsdestotrotz sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren. Angst und Panik lassen Sie nur hektisch werden, was sich auch auf die anderen Beteiligten auswirken kann. Atmen Sie am besten einmal tief durch und überlegen Sie sich das weitere Vorgehen, um Chaos zu vermeiden. Wir erklären Ihnen, wie Sie sich am besten Verhalten.

Fahrzeug sicher abstellen

Als erste Maßnahme sollten Sie Ihr Fahrzeug sicher abstellen, um Folgeunfälle zu vermeiden. Ist Ihr Fahrzeug nur leicht beschädigt, sollten Sie es idealerweise auf den Seitenstreifen oder in eine Pannenbucht manövrieren. Sinnvoll ist es, vorher noch ein Foto von der Situation und der Stellung der beteiligten Fahrzeuge nach dem Verkehrsunfall zu machen.

Unfallstelle absichern

Bevor Sie Ihr Fahrzeug verlassen, sollten Sie die Warnblinkanlage einschalten und zum Eigenschutz die Warnweste anziehen. Am besten lagern Sie die Warnwesten griffbereit im Fahrerraum, damit Sie diese bereits anlegen können, bevor Sie das Fahrzeug verlassen. So sind Sie insbesondere bei Dunkelheit für die anderen Verkehrsteilnehmer viel besser sichtbar.

Zudem müssen Sie die Unfallstelle absichern. Nehmen Sie hierzu ihr Warndreieck mit und bewegen Sie sich zu Fuß entgegen der Fahrrichtung (am besten hinter der Leitplanke etc.). Ziel ist es, die anderen Verkehrsteilnehmer frühzeitig zu warnen, dass sie sich einer Unfallstelle nähern. Daher sollte das Warndreieck mit ausreichendem Abstand aufgestellt werden. Als Faustformel gilt: Die Geschwindigkeit gibt vor, wie weit das Warndreieck aufgestellt werden muss. Sind 50 km/h erlaubt, sollte das Warndreieck 50 Meter weiter aufgestellt werden, bei 100 km/h sind es 100 Meter usw. Bei Geschwindigkeiten über 130 km/h sollte die Entfernung großzügig berechnet werden, da sich der Bremsweg bei höheren Geschwindigkeiten enorm erhöht.

Erste Hilfe leisten

Gibt es Verletzte, sind Sie dazu verpflichtet, erste Hilfe zu leisten. Rufen Sie den Rettungsdienst und überbrücken Sie die Zeit, bis die Rettungskräfte eintreffen. Reden Sie beruhigend auf die Unfallopfer ein, informieren Sie sie darüber, dass Hilfe unterwegs ist und erkundigen Sie sich nach Verletzungen. Nutzen Sie für die Wundversorgung einen Erste-Hilfe-Kasten, welcher in jedem Auto mitgeführt werden muss.
Keine erste Hilfe zu leisten erfüllt den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe verfolgt. Aus diesem Grund sollten Sie zumindest den Notruf wählen und der verletzten Person beistehen.

Informationen sammeln

Damit es im Nachhinein bei der Schadensabwicklung keine Probleme gibt, sollte der Verkehrsunfall genau dokumentiert werden. Bei einem schweren Sachschaden oder Verletzten sollte die Polizei eingeschaltet werden. Diese erstellt einen offiziellen Unfallbericht, in dem der Unfallhergang und alle weiteren Informationen festgehalten werden.

Liegt nur ein geringer Sachschaden vor, kann auf die Polizei verzichtet werden. Dann müssen Sie jedoch selbstständig alle Informationen für Ihre Versicherung sammeln. Relevant sind vor allem:
• Kontaktdaten aller Unfallbeteiligten/ Zeugen
• Schäden am Fahrzeug
• Unfallhergang

Hilfreich ist es, den europäischen Unfallbericht als Ausdruck im Handschuhfach bereitzuhalten. Diesen finden Sie zum Beispiel hier.

Versicherung informieren

Im Nachgang sollten Sie unverzüglich Ihrer Versicherung den Unfall melden. Dies sollte spätestens innerhalb einer Woche geschehen, damit es keine Probleme bei der Schadensregulierung gibt. Erfolgt die Meldung erst deutlich verspätet, kann es sein, dass die Versicherung die Zahlung verweigert oder die eigentlich vorgesehene Summe kürzt. Was Sie tun können, wenn Ihre Versicherung nicht zahlen will, lesen Sie hier.

Polizei oder Anwalt bei Sach- und Personenschaden?

Verkehrsunfall mit Sachschaden – Polizei oder Anwalt einschalten?

Bei geringem Sachschaden (z.B. Schrammen oder Dellen) muss die Polizei nicht zwingend hinzugezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich alle Unfallbeteiligten einig sind. Allerdings müssen ohne Polizei dann auch alle Informationen zum Unfallhergang etc. selbstständig protokolliert werden, damit die Versicherung korrekt informiert werden kann.

Bei schwerem Sachschaden ist es sehr empfehlenswert, die Polizei hinzuzuziehen. Grund dafür ist, dass die Versicherungen bei höheren Versicherungsschäden oft auf einen offiziellen Unfallbericht bestehen. Möchte ein Beteiligter die Polizei verständigen, müssen alle Personen, die in den Verkehrsunfall verwickelt sind, warten, bis die Polizei eintrifft und alle Beweise festgehalten wurden.

Im Nachgang zu dem Verkehrsunfall sollte darüber nachgedacht werden, einen Anwalt einzuschalten. Dieser weiß, was im Nachhinein noch alles zu erledigen ist. Wir übernehmen die Kommunikation mit Ihrer Versicherung und kümmern und darum, dass alle Unterlagen vollständig sind, sodass es bei der Schadensregulierung keine Probleme gibt. Aber auch wenn Strafanzeigen im Raum stehen, sollte unbedingt ein Anwalt um Rat gefragt werden.

Verkehrsunfall mit Personenschaden – Polizei oder Anwalt einschalten?

Wird bei einem Verkehrsunfall jemand verletzt, sollte die Polizei gerufen werden – zwingend ist dies jedoch nicht. Allerdings sollten gerade die Unfallopfer beachten, dass ein offiziell erstellter Unfallbericht der Polizei oft erst die strafrechtliche Verfolgung sowie die Schadensregulierung ermöglicht. Gibt es bei dem Verkehrsunfall Schwerverletzte oder gar Todesopfer, wird die Polizei meistens direkt von der Notrufzentrale in Kenntnis gesetzt. Die Polizei ermittelt, ob es sich um eine Straftat wie z.B. fahrlässige Körperverletzung oder Totschlag handelt.

Steht eine solche Straftat im Raum, sollte unbedingt ein Anwalt beauftragt werden. Dieser kann sorgfältig prüfen, welcher Straftatbestand in Betracht kommt und welche Erfolgsaussichten bestehen. Doch auch wenn es um Schadensersatzforderungen geht, ist ein Anwalt sehr hilfreich. Wir stehen Ihnen hierbei unterstützend zur Seite. Nehmen Sie gerne zu uns Kontakt auf und nutzen Sie gerne unser kostenfreies Erstgespräch.

Fahrerflucht nach Unfall

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort, handelt es sich um Fahrerflucht. In diesem Fall sollte sofort die Polizei informiert werden. Die Beamten erstellen dann ebenfalls einen Unfallbericht und leiten ein Ermittlungsverfahren gegen den Flüchtigen ein. Doch was muss man tun, damit man sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt?

      • Anderes Auto berührt – keine Schäden sichtbar
        Wenn z.B. ein anderes Auto beim Ausparken berührt wird, jedoch kein Schaden sichtbar ist (d.h. keine Kratzer/ Beulen etc.) muss man 30 Minuten auf den Besitzer des betroffenen Fahrzeugs warten, um auch dessen Bestätigung zu bekommen. Nach einer halben Stunde darf man wegfahren, ohne mit polizeilichen Konsequenzen zu rechnen. Zeigen sich nachträglich nicht erkennbare Schäden (z.B. verzogener Rahmen), kann einem keine Fahrerflucht vorgeworfen werden.
      • Anderes Auto angefahren
        Wenn beim Ausparken allerdings ein anderes Auto angefahren und beschädigt wird, muss man eine bestimmte Zeit auf den Fahrzeugbesitzer warten. Taucht dieser nach der Wartezeit nicht auf, muss man sich an die Polizei wenden und eine Selbstanzeige aufgeben. Der Fahrer des Fahrzeugs kann sich dann ebenfalls bei der Polizei melden und so den Schadenverursacher ausfindig machen.

Gut zu wissen: Handelt es sich nur um einen leichten Sachschaden, drohen bei Fahrerflucht in der Regel 3 Punkte in Flensburg. Bei schwerem Sachschaden oder Personenschaden gilt Fahrerflucht jedoch als Straftat, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe verfolgt wird.

Mögliche Strafen im Verkehrsrecht nach einem Verkehrsunfall

 

Verstoß
Folgen
Liegengebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert
30 Euro Bußgeld
Verkehr nicht gesichert bzw. (bei kleinem Schaden) Auto nicht an den Rand gestellt
30 Euro Bußgeld
... mit Sachbeschädigung
35 Euro Bußgeld
Beseitigen von Unfallspuren bevor Polizei vor Ort war
30 Euro Bußgeld
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
ggf. Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis
max. 3 Punkte
Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
ggf. Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis
max. 3 Punkte
Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
ggf. Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis
max. 3 Punkte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
ggf. Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis
max. 3 Punkte

Welche Versicherung greift nach einem Verkehrsunfall?

Für die Schadensersatzansprüche ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig, die mithilfe des offiziellen Unfallberichts der Polizei den entstandenen Schaden beurteilt. Der Schaden an Ihrem Fahrzeug wird im Falle eines unverschuldeten Unfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen. Ist es ein verschuldeter Unfall, steht Ihre Versicherung für den Schaden des geschädigten Unfallbeteiligten gerade.

  • Haftpflichtversicherung – Schäden am Fremdeigentum
  • Teilkaskoversicherung – Schäden ohne Haftung (z.B. Wild-/Hagelschaden)
  • Vollkaskoversicherung – alle Schäden, auch bei Eigenverschulden

Gibt es Probleme bei der Schadensregulierung, sollten Sie nicht zögern und einen Anwalt einschalten. Oft verweigern Versicherungen die Zahlung oder bieten zu geringe Summen als Schadensausgleich an. In solchen Fällen helfen unsere Anwälte gerne weiter. Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch. Allgemeine Infos zu Problemen mit der Haftpflichtversicherung können Sie sich hier durchlesen.