Fahren unter alkoholeinfluss – Promillegrenze

Das typische Feierabendbier, ein Glas Wein zum Entspannen oder ein Gläschen Sekt zum Anstoßen – Alkohol wird von der Gesellschaft großzügig akzeptiert. Immer wieder hört man jemanden sagen „Ein Glas geht schon“. Besonders aufpassen sollte man jedoch, wenn man anschließend noch selbstständig nach Hause fahren möchte. Hier ist es eine Überlegung wert, doch lieber auf den Bus oder ein Taxi umzusteigen. Wir erklären, warum das Fahren unter Alkoholeinfluss eher keine gute Idee ist.

Promillegrenze – Was ist das?

Zunächst klären wir den Begriff „Promille“: Der Promillewert gibt an, wie viel Alkohol eine Person zum Zeitpunkt der Messung im Blut hat. Er zeigt das Verhältnis zwischen der Menge an Alkohol und der Körperflüssigkeit. Je weniger Flüssigkeit der Körper enthält, desto schneller steigt folglich der Promillewert. Wie viel Flüssigkeit der Körper jedoch enthält, hängt mit dem Körpergewicht zusammen. Da Frauen meist weniger wiegen als Männer und somit auch weniger Körperflüssigkeit haben, steigt der Promillewert bei ihnen grundsätzlich schneller als bei Männern.

 

Da viele Unfälle auf das Fahren unter Alkoholeinfluss zurückzuführen waren, wurde im Jahr 1953 die erste Promillegrenze beschlossen. Der Bundesgerichtshof legte damals eine Grenze von 1,5 Promille fest. Einige Jahre später wurde die Promillegrenze deutlich herabgesenkt: 1973 lag sie bei „nur noch“ 0,8 Promille. Zugleich wurde das Fahren unter Alkoholeinfluss zur Ordnungswidrigkeit bzw. sogar zur Straftat. Die Zahl der Unfälle unter Alkoholeinfluss ging jedoch nicht zurück, sodass die Grenze im Jahr 1998 auf 0,5 Promille festgelegt wurde. Innerhalb von ca. 20 Jahren gelang es damit, die Zahl der alkoholbedingten Unfälle zu halbieren. Die Promillegrenze von 0,5 Promille ist bis heute gültig.

Folgen von Fahren unter Alkoholeinfluss

Dass Alkohol die Hemmschwelle senkt und dadurch zu einer höheren Risikobereitschaft führt, dürfte jedem bekannt sein. Weniger bekannt dürfte sein, dass dies bereits ab 0,3 Promille geschieht. Ab diesem Wert sinkt auch bereits die Konzentration, das Reaktionsvermögen sowie die Sehleistung wodurch das Unfallrisiko deutlich erhöht ist. Zur besseren Vorstellung: Ein ca. 80 kg schwerer Mann erreicht bereits nach 0,5l Bier die 0,3 Promille.

Wer also unter Alkoholeinfluss Auto fährt, muss sich dessen bewusst sein, dass er damit nicht nur sich selbst, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aus diesem Grund wird das alkoholisierte Fahren auch konsequent geahndet.

Ergibt die Alkoholkontrolle einen Wert zwischen 0,5 und 1,09 Promille, handelt es sich um eine relative Fahruntüchtigkeit und damit um eine Ordnungswidrigkeit. Doch auch ab 0,3 Promille muss unter Umständen mit einer Strafe gerechnet werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn man durch einen auffälligen Fahrstil bzw. Fahrunsicherheit den Straßenverkehr gefährdet. Die Strafe hängt u.a. davon ab, ob der Betroffene Wiederholungstäter ist oder nicht.

      • 1. Mal > 0,5 Promille → 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
      • 2. Mal > 0,5 Promille → 1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
      • 3. Mal > 0,5 Promille → 1.500 Euro Bußgeld, 3 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Achtung: Fahren unter Alkoholeinfluss kann durchaus auch eine Straftat darstellen.

Wann gilt Fahren unter Alkoholeinfluss als Straftat?

Kommt bei der Alkoholkontrolle heraus, dass man mit 1,1 Promille oder mehr unterwegs ist, handelt es sich um eine absolute Fahruntüchtigkeit. Damit entspricht es keiner Ordnungswidrigkeit mehr, sondern bereits einem Straftatbestand. Folglich fällt auch die Strafe höher aus: Je nach dem, welche Folgen das Fahren unter Alkoholeinfluss hatte, muss mit einer hohen Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe gerechnet werden. Zudem droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Doch auch unter 1,1 Promille kann ein Straftatbestand erfüllt sein, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen auftreten (z.B. Schlangenlinien fahren). Welche Strafen konkret in Betracht kommen, haben wir hier einmal zusammengefasst:

    Unabhängig von Ausfallerscheinung

    Unabhängig von Ausfallerscheinungen gilt das Fahren unter Alkoholeinfluss ab 1,1 Promille als Straftat. Als Strafe kommt eine Geldstrafe ab 40 Tagessätzen, 3 Punkte in Flensburg sowie mind. 9 Monate Führerscheinentzug in Betracht.

    Mit Ausfallerscheinungen

    Weist man beim Fahren unter Alkoholeinfluss Ausfallerscheinungen auf, kann dies bereits ab 0,3 Promille als Straftat gelten. Als Strafe droht eine Geldstrafe ab 30 Tagessätzen, 3 Punkte in Flensburg sowie mind. 6 Monate Führerscheinentzug.

    Alkoholbedingter Unfall

    Kommt es beim Fahren unter Alkoholeinfluss zum Unfall, hängt vom Promillewert die Strafe ab. Unter 1,1 Promille ist eine Geldstrafe ab 45 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe möglich. Zudem muss mit 3 Punkten in Flensburg und mind. 9 Monaten Führerscheinentzug gerechnet werden.

    Über 1,1 Promille ist eine Geldstrafe ab 45 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe möglich. Außerdem kommen 3 Punkte in Flensburg und mind. 9 Monate Führerscheinentzug hinzu.

    MPU nach Fahren unter Alkoholeinfluss

    Bei 1,6 Promille oder mehr muss automatisch eine MPU (= medizinisch-psychologische Untersuchung) absolviert werden, bevor man den Führerschein zurückbekommt. Bei Mehrfachsündern kann dies auch schon bei einem geringeren Promillewert verlangt werden. Aber auch wer mit 1,1 Promille erwischt wird und Ausfallerscheinungen aufweist (z.B. Schlangenlinien fahren, Lallen, Torkeln), muss mit der Anordnung einer MPU rechnen.

    Das Bundesverwaltungsgericht urteilte jedoch, dass beim Fahren unter Alkoholeinfluss auch dann eine MPU gerechtfertigt ist, wenn der Fahrer bei 1,3 Promille keinerlei Ausfallerscheinungen hat (BVerwG 3 C 3.20 – Urteil vom 17. März 2021). Denn es ist von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, wenn sich Personen derart an Alkohol gewöhnt haben. Außerdem kann es dazu führen, dass Betroffene die Auswirkungen ihres Alkoholkonsums nicht mehr realistisch einschätzen können.

    Bei einer MPU stellen Ärzte und Verkehrspsychologen fest, ob man sich mit seinen Taten beschäftigt und seine Einstellung geändert hat. Man muss schriftliche Befragungen, medizinische Untersuchungen, verschiedene Tests und Gespräche über sich ergehen lassen. Nur wenn das MPU-Gutachten positiv ausfällt und somit die Fahrtauglichkeit des Verkehrssünders bescheinigt, wird der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis akzeptiert. Die Kosten für eine MPU müssen von jedem selbst getragen werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren und sich gezielt auf die MPU vorzubereiten.

     

    Unfall wegen Fahren unter Alkoholeinfluss – Zahlt die Versicherung?

    Kommt es beim Fahren unter Alkoholeinfluss zum Unfall, darf man nicht automatisch auf den Versicherungsschutz vertrauen. Es kann nämlich sein, dass der Versicherungsschutz teilweise erlischt, wenn der Unfall durch den Alkoholeinfluss mitverschuldet wurde. Ist zusätzlich grobe Fahrlässigkeit im Spiel, zahlt die Versicherung möglicherweise sogar gar nicht. Auch ab 1,1 Promille kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

    Fahren unter Alkoholeinfluss – Regeln für Fahranfänger, Radfahrer, Bus- und LKW-Fahrer

    Hier ein kurzer Überblick, welche Regeln für Fahranfänger, Fahrradfahrer und Bus- bzw. LKW-Fahrer gelten.

      Fahranfänger & junge Fahrer

      Für Fahranfänger und junge Fahrer bis 21 Jahre gelten strengere Regeln. Hier gilt eine Promillegrenze von 0,0 Promille. Bei einem Verstoß muss mit einer Geldbuße ab 250 Euro und Punkten in Flensburg gerechnet werden. Außerdem droht die Verlängerung der Probezeit sowie der Führerscheinentzug. Zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis muss an einer kostenpflichtigen Nachschulung teilgenommen werden.

      Radfahrer

      Auch Radfahrer dürfen nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen. Ab 1,6 Promille gilt es als Straftat. Möglich ist eine Geldstrafe, ein Fahrverbot mit MPU und Punkte in Flensburg (auch für Personen, die keinen Führerschein besitzen).

      Bus- und LKW-Fahrer

      Bei LKW-Fahrern gilt ebenfalls die Promillegrenze von 0,5 Promille. Allerdings kann der Arbeitgeber auf eine Grenze von 0,0 Promille bestehen. Für Busfahrer gilt generell die Grenze von 0,0 Promille.

      Promillegrenzen im europäischen Ausland

      In vielen europäischen Ländern gilt ebenfalls eine Promillegrenze von 0,5 Promille, die Bußgelder fallen allerdings unterschiedlich hoch aus. Es gibt jedoch auch einige Länder, die etwa strenger sind. Beispielsweise gilt in Tschechien, Ungarn, Rumänien und der Slowakei die 0,0 Promillegrenze. Fahren unter Alkoholeinfluss kann in vielen Ländern sehr teuer werden. Es lohnt sich also, sich im Vornhinein genau über die Regelungen des jeweiligen Landes zu informieren. Eine detaillierte Übersicht finden Sie hier: Promillegrenzen in Europa