Arbeitsrecht: Elternzeit & Mutterschutz

Es zählt wohl mit zur spannendsten Zeit des Lebens, wenn man ein Kind erwartet. Schon die Schwangerschaft ist für viele eine schöne und aufregende Zeit, die daran anschließende Elternzeit ermöglicht es, das geborene Kind in Ruhe näher kennen zu lernen. In vielen Fällen ist die Vorfreude groß, doch schwingt immer ein wenig Unsicherheit mit, da sich mit einem Kind häufig auch die berufliche Situation verändert. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den Themen Mutterschutz und Elternzeit, sodass sie unbesorgt den neuen Lebensumständen entgegensehen können.

Mutterschutz

Viele Frauen freuen sich über eine Schwangerschaft. Allerdings ist in dieser Zeit Vorsicht geboten, um weder die Mutter selbst noch das ungeborene Kind zu gefährden. Aus diesem Grund gibt es umfassende Schutzvorschriften für werdende und stillende Mütter.

Was ist Mutterschutz?

Für Schwangere und stillende Mütter gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Darin enthalten sind die gesetzlichen Regelungen, unter welchen Bedingungen gearbeitet werden darf. Ziel ist es, die Mutter sowie das ungeborene Kind zu schützen.

Wann beginnt Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter ab Beginn der Schwangerschaft bis mind. acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Mutterschutz selbst ist die eigentliche Schutzfrist, welche sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt und acht Wochen nach der Geburt endet. In dieser Zeit darf die Schwangere nicht mehr arbeiten. Die Schutzfrist verlängert sich um vier Wochen, wenn es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt. In diesem Fällen endet die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Geburt.

Damit die Regelungen des Mutterschutzgesetzes umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden. Hierfür ist kein bestimmter Zeitpunkt vorgeschrieben, d.h. man ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Es ist jedoch sehr ratsam, dies möglichst frühzeitig zu tun, damit die Schutzmaßnahmen auch umgesetzt werden können. Die Entscheidung liegt aber ganz bei Ihnen. Einzig wenn aus Sicherheitsgründen eine Mitteilungspflicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurde, muss dieser auch nachgekommen werden.

Wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis über die Schwangerschaft hat und der Arbeitnehmerin kündigt, muss ihm spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt werden, um Kündigungsschutz zu genießen.

Arbeiten im Mutterschutz: Rechte und Regelungen

Das Mutterschutzgesetz sorgt dafür, dass die werdende Mutter und ihr Kind nicht übermäßig beansprucht werden, um sie keiner Gefahr auszusetzen. Daher ist festgeschrieben, wie lange eine werdende oder stillende Mutter arbeiten darf, welche Pausen und Ruhezeiten ihr zustehen und wann sie nicht mehr arbeiten darf. Allerdings kann es der Mutter auch gänzlich verboten werden zu arbeiten, wenn der Arzt feststellt, dass eine Gefahr für die Mutter besteht.

Zudem ist auch im Mutterschutzgesetz ein ausführliches Beschäftigungsverbot vorgesehen. Diese finden sich vor allem in §§ 11, 12 MuSchG wieder. Danach sind für Schwangere und/oder Stillende folgende Tätigkeiten verboten:

  • Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Nachtschichten zwischen 20 und 6 Uhr
  • Überstunden
  • Akkord- und Fließbandarbeit, wenn es dort ein vorgeschriebenes Tempo gibt
  • Fahren von Beförderungsmitteln, also z.B. als Busfahrerin/Schaffnerin/ Pilotin/Stewardess etc. arbeiten
  • Umgang mit Gefahrenstoffen
  • Schwere körperliche Arbeit

Bei manchen Arbeiten müssen besondere Regeln eingehalten werden, z.B. beim Umgang mit Röntgenstrahlen oder radioaktiven Stoffen.

    Darf trotz Mutterschutz gearbeitet werden?

    Vor der Geburt darf die werdende Mutter auf den Mutterschutz verzichten und bis zur Geburt arbeiten. Dies muss sie ihrem Arbeitgeber allerdings schriftlich mitteilen. Nach der Geburt besteht keine Möglichkeit, das Arbeitsverbot bis zur achten bzw. zwölften Woche nach der Geburt zu umgehen.

    Kündigungsschutz der Mutter

    Schwangere dürfen nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden. Wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft weiß und die Arbeitnehmerin kündigt, muss er spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die bestehende Schwangerschaft informiert werden, damit der Kündigungsschutz eingreift. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwangerschaft schon zum Zeitpunkt der Kündigung besteht. Im Ernstfall muss die werdende Mutter das auch mit einem ärztlichen Attest nachweisen können.

    Nach der Geburt genießt die Mutter weitere vier Monate Kündigungsschutz. Das gleiche gilt, falls sie eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erlitten hat.

    Die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis trotzdem kündigen. Eine Schwangere kann auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden, wenn sie bis zum Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung kündigt.

    Schwangerschaft und befristeter Arbeitsvertrag

    Bei einem befristeten Arbeitsvertrag wird das Ende der Beschäftigung von Beginn an festgehalten. Mit dem Fristablauf endet auch das Arbeitsverhältnis, unabhängig von der Schwangerschaft, da es sich nicht um eine Kündigung handelt, sondern um ein vertraglich vorgesehenes Beschäftigungsende.

    Elternzeit

    Nach der Geburt des Kindes ist der Wunsch vieler Eltern groß, möglichst viel Zeit mit dem neuen Familienmitglied zu verbringen. Um sich diesen Wunsch erfüllen zu können, gibt es die Elternzeit. Diese steht Müttern und Vätern für jeweils 36 Monate zu, doch auch andere Personen können unter Umständen Elternzeit beanspruchen. Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden – das Elterngeld hingegen beim Staat.

    Was ist Elternzeit?

    Mütter und Väter haben nach der Geburt eines Kindes einen Anspruch darauf, sich von der Arbeit unbezahlt freistellen zu lassen. Beide Elternteile können für jedes Kind jeweils 36 Monate in Elternzeit gehen. Dies geschieht aber nicht automatisch, sondern muss schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden.

    Die Elternzeit soll die Betreuung und Erziehung eines Kindes ermöglichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein leibliches Kind, das Kind des Partners, ein Adoptivkind oder ein Kind in Vollzeitpflege handelt.

    Zudem kommt es nicht auf den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort an. Allerdings muss es sich um ein Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht handeln.

    Wem steht Elternzeit zu?

    Im Grundsatz hat jeder einen Anspruch auf Elternzeit, unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass sowohl bei Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügiger Beschäftigung als auch beim befristeten Arbeitsvertrag Elternzeit beantragt werden kann. Das gleiche gilt für Auszubildende, Umschüler oder z.B. Arbeitnehmer in Fortbildung.

    Wer kann Elternzeit nehmen?

    Die Elternzeit kann von folgenden Personen beantragt werden:

    • Eltern
    • Großeltern
    • Ehegatten
    • Lebenspartner, wenn das Kind im Haushalt lebt
    • Personen, die ein Adoptivkind haben
    • Personen, die Kind in Vollzeitpflege haben
    • Personen, die das Kind von Geschwistern/Nichten/ Neffen bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern versorgen

    Voraussetzung ist, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt und überwiegend von der Person betreut und erzogen wird. Zudem darf die Person während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

    Wann beginnt die Elternzeit?

    Damit die Elternzeit beansprucht werden kann, muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dieser muss den Zeitraum der Elternzeit enthalten und handschriftlich unterschrieben werden. Demnach reicht ein bloßer Antrag per E-Mail oder Fax nicht aus. Für Geburten seit dem 01.07.2015 muss eine Frist von 13 Wochen eingehalten werden, wenn die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag beantragt wird.

    Väter können frühestens mit der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen. Die Elternzeit für Mütter kann mit Ende des Mutterschutzes beginnen, d.h. acht Wochen nach der Geburt (bzw. 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten).

    Geburt bis 30.06.2015 Geburt ab 01.07.2015
    Elternzeitanspruch 36 Monate 36 Monate
    Aufteilung der Elternzeit

    in 2 Abschnitte möglich

    12 Monate können in der Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr genommen werden

    in 3 Abschnitte möglich

    24 Monate können in der Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr genommen werden

    Zustimmung des Arbeitgebers

    Keine Zustimmung erforderlich, wenn die Elternzeit im Zeitraum von der Geburt bis zum 3. Lebensjahr genommen wird

     Zustimmung notwendig, wenn Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr beansprucht wird

    Keine Zustimmung erforderlich, wenn die Elternzeit im Zeitraum von der Geburt bis zum 3. Lebensjahr genommen wird

    Zustimmung notwendig, wenn bei drei Abschnitten der dritte Abschnitt im Zeitraum vom 3. bis zum 8. Lebensjahr liegt

    Anmeldefrist 7 Wochen für eine Elternzeit zwischen Geburt und dem 3. Lebensjahr

    7 Wochen innerhalb der ersten drei Lebensjahre

    13 Wochen für die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr

    Teilzeitanspruch

     

    Schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber 7 Wochen vorher erforderlich

    beim Zeitraum bis zum 3. Lebensjahr: schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber 7 Wochen vorher

     beim Zeitraum vom 3. bis zum 8. Lebensjahr: schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Wochen vorher

    Elternzeit bei Zwillingen/ Mehrlingen

    Für jedes Kind beträgt die Elternzeit 36 Monate. Doch wie lange die Elternzeit tatsächlich dauert, kommt auf den Geburtstermin der Kinder an.

    Geburten bis zum 30.06.2015

    Eltern, deren Kinder bis zum 30.06.2015 geboren worden sind, können 12 der 36 Monate Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr aufheben. Für Eltern von Zwillingen bedeutet das, dass die Elternzeit maximal vier Jahre dauert.

    Geburten ab 01.07.2015

    Bei Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren worden sind, können 24 der 36 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr übertragen werden. Daraus folgt, dass die Elternzeit längstens sechs Jahre beträgt.

    Elternzeit verlängern

    Selbstverständlich kann der ursprünglich beantragte Zeitraum der Elternzeit verlängert werden, wenn die 36 Monate noch nicht ausgeschöpft sind. Hierzu ist erneut ein schriftlicher Antrag an den Arbeitgeber erforderlich.

    Elternteilzeit

    Während der Elternzeit können die Eltern auch in Teilzeit arbeiten. Einzige Bedingung ist, dass die Arbeitszeit maximal 30 Stunden in der Woche beträgt. Der Arbeitgeber kann jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen die Teilzeitbeschäftigung verweigern.

    Kündigungsschutz in der Elternzeit

    Wenn der Abreitnehmer Elternzeit beantragt, gilt für ihn ein Sonderkündigungsschutz. Dieser besteht jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

    Eine Ausnahme davon ist in folgenden Fällen zulässig:

    • Der Betrieb wird stillgelegt.
    • Der Arbeitnehmer hat eine schwere Straftat begangen.
    • Bei einer Weiterbeschäftigung ist die Existenz des Betriebs gefährdet.

    Sie wurden während der Elternzeit gekündigt und sind sich unsicher, ob das gerechtfertigt war. Nutzen Sie gerne unser kostenfreies Erstgespräch und schildern Sie uns Ihren Fall. Gerade bei den Ausnahmen vom Kündigungsschutz muss eine behördliche Zulässigkeitserklärung vorhanden sein. Dagegen kann innerhalb von einem Monat Widerspruch sowie Anfechtungsklage erhoben werden. Im Falle einer Kündigungsschutzklage beträgt die Frist lediglich drei Wochen. Wir erarbeiten das ideale Vorgehen für Ihren Fall und beantworten alle offenen Fragen.

    Elternzeit bei befristeten Arbeitsverträgen

    Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, haben die Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf die Elternzeit. Wenn allerdings während der Elternzeit der Vertrag ausläuft, endet auch das Arbeitsverhältnis, da es sich beim Fristablauf nicht um eine Kündigung handelt, sondern um ein vertraglich vereinbartes Ende der Beschäftigung.

    Bezahlung in der Elternzeit: Das Elterngeld

    Wie bereits geklärt wurde, ist die Elternzeit eine unbezahlte Freistellung. Doch natürlich muss auch in dieser Zeit der Lebensunterhalt gesichert sein. Aus diesem Grund übernimmt der Staat in dieser Zeit die Bezahlung während der Elternzeit. Das sog. Elterngeld soll den Verdienstausfall der Eltern mindern.

    Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

    Mütter und Väter haben gleichermaßen einen Anspruch auf das Elterngeld. Zahlung erhalten die Eltern, die

    • Mit ihren Kindern zu Hause bleiben oder in Teilzeit arbeiten
    • Mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
    • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Allerdings gibt es eine Einkommensgrenze. Ehepaare, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein versteuertes Einkommen von 500.000 € oder mehr erzielten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Die Grenze für Alleinerziehenden liegt bei 250.000 €

    Wie hoch ist das Elterngeld?

    Für die Höhe des Elterngeldes ist das Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils ausschlaggebend. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt einen online Elterngeld-Rechner bereit: https://familienportal.de/familienportal/meta/egr

    Grundsätzlich beträgt die Höhe des Elterngeldes jedoch 65-100 % des Nettomonatseinkommens. Es werden mindestens 300 € Elterngeld ausgezahlt, die Höchstgrenze liegt bei 1.800 €.

    Wie lange wird Elterngeld gezahlt?

    Hierfür gibt es zwei Modelle, die beide in der Summe gleich viel Elterngeld auszahlen.

    • Basis-Elterngeld: Das Basis-Elterngeld kann für 12 Lebensmonate des Kindes gezahlt werden.
    • Elterngeld Plus: Es besteht auch die Möglichkeit, das Elterngeld für 24 Monate zu beziehen, dann allerdings nur in Höhe von 50 %.

    In beiden Fällen sind ebenfalls sog. Partnermonate vorgesehen, wenn sich beide Elternteile die Elternzeit teilen, um die gemeinsame Erziehung zu fördern. Beim Basiselterngeld kommen zwei weitere Monate Elterngeld hinzu, beim Elterngeld plus sind es vier Monate zusätzlich, da nur die Hälfte ausgezahlt wird.

    Elterngeld bei Alleinerziehenden

    Wenn Alleinerziehende vor der Geburt des Kindes ein festes Einkommen hatten, kann ihnen bis zu 14 Monate Basis-Elterngeld ausgezahlt werden, sofern sie auch steuerlich als alleinerziehend gelten (d.h. Steuerklasse II haben).

    Zusätzliche Voraussetzung für Geburten bis zum 30.06.2015 ist, dass das Kind nur mit dem Elternteil im Haushalt lebt, dem die elterliche Sorge/ das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht.

    Bei Geburten ab dem 01.07.2015 muss beachtet werden, dass der andere Elternteil weder mit dem Alleinerziehenden noch mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Lebt das Kind bei beiden Elternteilen, muss es sich mind. etwa 70 % bei einem der Elternteile aufhalten, da sonst die zusätzlichen Elterngeld-Monate ausgeschlossen sind.

    Elterngeld: Gibt es einen Unterschied zwischen Müttern und Vätern?

    Nein. Beide Elternteile haben gleichermaßen einen Anspruch auf das Elterngeld.

    Für Paare, die sich gemeinsam um die Betreuung des Kindes kümmern wollen, sieht der Staat eine Belohnung in Form von zwei zusätzlichen Monaten Elterngeld vor.

    Elterngeld beantragen: Wie und wo?

    Das Elterngeld muss nach der Geburt des Kindes beim Staat beantragt werden. Dies sollte innerhalb der ersten drei Lebensmonate geschehen, da das Elterngeld nur drei Monate rückwirkend ausgezahlt wird.

    Nach der Elternzeit an den Arbeitsplatz zurückkehren

    Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, in der gleichen Position beschäftigt zu werden, die sie vor der Elternzeit ausgeübt haben. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Rückkehr in den Betrieb zu den gleichen Bedingungen erfolgt, wie zuvor. Das bedeutet, dass die neue Tätigkeit im Wesentlichen Ihrem Arbeitsvertrag entsprechen muss hinsichtlich Qualifikation, Bezahlung, Arbeitszeit und -ort.

    Gerade in größeren Betrieben wird Eltern häufig die Möglichkeit geboten, Stück für Stück in den Beruf zurückzukehren. So wird oftmals mit einem Arbeitstag pro Woche angefangen und sich langsam gesteigert. So können sich sowohl die Eltern als auch das Kind an
    die neue Situation gewöhnen.