Erwerbsschaden

Durch Unfälle sind Geschädigte nicht nur mit körperlichen Einschränkungen konfrontiert. Häufig sind sie infolge ihrer Verletzungen vorübergehend oder auch dauerhaft arbeitsunfähig und können ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Der Verletzte kann den dadurch erlittenen Verdienstausfall vom Schädiger vollständig ersetzt verlangen.

Berechnung der Höhe des Erwerbsschadens:

Bei der Berechnung des Erwerbsschadens werden die individuellen Lebensumstände des Geschädigten berücksichtigt. Verglichen werden der Hätte- und der Ist-Verdienst. Die Differenz daraus ergibt die Höhe des Erwerbsschadens.

Ist-Verdienst

Hierzu zählen die Entgeltersatzleistungen, also z.B. Krankengeldzahlungen, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, ALG II, Erwerbsminderungs- oder Unfallrente etc.

Hätte-Verdienst

Darunter zählen alle Einkünfte, die der Geschädigte erzielt hätte, wenn er nicht in den Unfall geraten wäre.

In einem kostenlosen Erstgespräch helfen wir Ihnen gerne bei der Ermittlung Ihres Erwerbsschadens.

Erwerbsschaden bei Angestellten

Als Arbeitnehmer hat man in den ersten 6 Wochen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung. Anschließend folgen für 72 Wochen Lohnersatzleistungen in Form von Krankengeld durch die Krankenkasse. Da das Krankengeld aber nur 70 % des Nettogehalts entspricht, ist die Differenz von 30 % sowie alles über diesen Zeitraum Hinausgehende als Erwerbsschaden vom Schädiger zu ersetzen.

Um die Höhe des Erwerbsschadens zu ermitteln, wird geschätzt, wie sich die Karriere und damit auch das Einkommen des Geschädigten entwickelt hätte, wenn es nicht zu einem Unfall gekommen wäre. Berücksichtigt werden z.B. mögliche Gehaltserhöhungen, Boni, Schichtzulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld etc.

Erwerbsschaden bei Selbstständigen

Ist der Geschädigte ein Unternehmer, wird der Blick darauf gerichtet, wie sich das Geschäft und der Gewinn ohne den Unfall entwickelt hätten. Dass viele Selbstständige ihre Arbeit trotz Krankheit erledigen müssen, damit ihr Unternehmen nicht gefährdet wird, mindert den Erwerbsschaden in der Regel nicht.

Die Berechnung der Höhe des Erwerbsschadens hängt von diversen Faktoren ab. Einfluss haben z.B. die Kosten einer benötigten Ersatzkraft und konkret entgangene Aufträge. Gestützt wird die Schadensberechnung ebenfalls auf die Umsätze aus den Vorjahren.

Erwerbsschaden bei Arbeitslosen

In manchen Fällen ist der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt arbeitslos. Bei der Ermittlung des Erwerbsschadens darf deswegen aber noch lange nicht pauschal angenommen werden, dass er auch in Zukunft arbeitslos geblieben wäre. Insbesondere muss beachtet werden, ob der Geschädigte eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hatte oder Weiterbildungen durchlaufen hat.

Erwerbsschaden bei Kindern, Schülern, Azubis, Studenten

Bei dieser Personengruppe wird regelmäßig zum Unfallzeitpunkt kein bzw. nur geringer Erwerbsschaden anzunehmen sein. Allerdings ist zu beachten, dass es durch die Unfallfolgen zu einem verzögerten Start in das Berufsleben kommen kann, etwa weil der Ausbildungsabschluss erst später erreicht werden kann. In diesem Fall wird der Ist-Verlauf mit dem Soll-Verlauf verglichen und so der Schaden ermittelt. Es ist also eine Prognose über den Berufsweg zu treffen, den der junge Mensch ohne Unfall eingeschlagen hätte.