Gebäudeversicherung zahlt nicht

Um sich für die Zukunft abzusichern, legen sich viele Leute eine Immobilie zu. Dies stellt zum einen eine sichere Investition dar, zum anderen drohen aber auch hohe finanzielle Schäden, wenn das Gebäude z.B. infolge eines Sturms beschädigt wird. Deshalb kümmern sich viele Immobilienbesitzer um eine Gebäudeversicherung zu, um im Schadensfall abgesichert zu sein. Häufig stehen Versicherte aber vor dem Problem, dass die Gebäudeversicherung im Ernstfall die Zahlung verweigert.

Was ist mit der Gebäudeversicherung versichert?

Die Gebäudeversicherung kommt für Schäden auf, die am Haus oder am fest installierten Inventar entstehen. Als festes Inventar gelten etwa Heizungsanlagen, Badewannen oder auch ein fest verlegter Fußboden. Loses Inventar (z.B. Möbel oder elektronische Geräte) sind hingegen nicht von der Gebäudeversicherung umfasst. Für diese Dinge müsste eine separate Hausratsversicherung abgeschlossen werden.

Für einen umfassenden Schutz sollten im Versicherungstarif in jedem Fall folgende Bereiche enthalten sein:

Schäden durch Feuer

Wenn im Versicherungsvertrag Schäden durch Feuer enthalten sind, kommt die Versicherung für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion auf. Elektrische Geräte, die fest eingebaut sind, sind in diesem Fall mitversichert.

Schäden durch Leitungswasser

Dieser Bereich deckt solche Schäden ab, die durch Wasserleitungen und die entsprechenden Anlagen verursacht werden. Darunter zählt die Wasserversorgung sowie -entsorgung, Heizkörper und dessen Rohre, Klima- und Wärmepumpen als auch Waschmaschinen oder Spülmaschinen.

Sturmschäden

Ebenfalls sollten Sturmschäden umfasst sein, da nicht selten enorme Schäden am Haus durch Sturm oder Hagel entstehen. Falls dabei beispielsweise Dächer abgedeckt oder beschädigt werden oder sogar umfallende Bäume Schäden am Haus verursachen, tritt die Gebäudeversicherung für die Schäden ein. Ebenso sind Folgeschäden enthalten, etwa weil es durch ein beschädigtes Fenster regnet. Einzige Voraussetzung ist, dass beim Sturm (nicht auch bei Hagel) mindestens Windstärke acht vorlag.

Was zahlt die Gebäudeversicherung?

Abgesichert sind die eben genannten Gefahren. Falls es zu Schäden kommt, übernimmt die Versicherung die Kosten für die Reparatur, Instandsetzung und Sanierung oder sogar für den Wiederaufbau bzw. den Abriss und Neubau. Weiterhin kommen sog. Schutzkosten hinzu. Diese fallen an, wenn ein Haus beschädigt wird und infolgedessen schnell gegen weitere Gefahren gesichert werden muss. Falls es sich um eine vermietete Immobilie handelt und die Mieter aufgrund des Schadens vorübergehend nicht mehr in ihren Wohnungen leben können, zahlt die Versicherung dem Vermieter für gewisse Zeit auch einen Ausgleich für den Mietsausfall.

Wann die Gebäudeversicherung NICHT zahlt

Viele Immobilienbesitzer haben im Ernstfall damit zu kämpfen, dass die Gebäudeversicherung die Zahlung verweigert. Manchmal stellt sich dabei überraschend heraus, dass bestimmte Bereiche gar nicht von der Versicherung gedeckt sind. Grundsätzlich nicht versichert sind:

Gebäude in der Bauphase

Erst nach Fertigstellung eines Gebäudes greift die Gebäudeversicherung. Unfertige Gebäude können durch eine separate Bauversicherung abgesichert werden.

Bewusst gelegtes Feuer

Entsteht ein Brandschaden dadurch, dass man etwas bewusst angezündet hat (z.B. den Kamin), greift kein Versicherungsschutz.

Geöffnete Fenster

Ebenso werden keine Schäden ersetzt, die bei einem Sturm durch offene oder undichte Fenster entstanden sind.

Sturm

Die Versicherung leistet erst bei Sturmschäden ab Windstärke 8. Liegt die Windstärke darunter, wird sie die Zahlung verweigern.

Wasser

Von der Versicherung sind nur Leitungswasserschäden erfasst. Daraus folgt, dass für Grundwasserschäden oder Überschwemmung keine Zahlung erfolgen wird.

Gebäudeversicherung verweigert die Zahlung

Besonders wenn es um hohe Summen geht, verweigern die Versicherungen oftmals die Zahlung. Doch nicht immer ist die Ablehnung auch gerechtfertigt. Wir zeigen Ihnen die häufigsten Ablehnungsgründe auf und verraten, worauf Sie besonders achten sollten.

Keine Zahlung wegen Unterversicherung

Eine Unterversicherung liegt dann vor, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadens einen deutlich höheren Wert hat, als bei Vertragsabschluss als Versicherungssummer festgelegt wurde. Tritt dieser Fall ein, so muss die Versicherung nur Leistungen in Höhe der Versicherungssumme zahlen. Auf den restlichen Kosten bleibt der Versicherungsnehmer sitzen.

Daher ist es wichtig, fortlaufend darauf zu achten, dass der richtige Wert der Immobilie versichert ist. Dies fängt bereits beim Vertragsabschluss an, erlangt aber zusätzliche Bedeutung, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden, die den Wert des Eigentums steigern. Dann sollte nämlich die Versicherungssummer angepasst werden, um die Gefahr einer Unterversicherung auszuschließen.

Aber: Nicht immer kann vorausgesetzt werden, dass der Versicherungsnehmer selbst einschätzen kann, wie hoch die Versicherungssummer sein muss. In manchen Fällen ist er auf seine Versicherung angewiesen, d.h. diese muss ihn fachkundig beraten oder alternativ darauf hinweisen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Versäumt die Versicherung die ordnungsgemäße Belehrung, ist der Ablehnungsgrund „Unterversicherung“ ausgeschlossen.

Keine Zahlung wegen Verletzung der Obliegenheiten

Wie in jedem Versicherungsverhältnis treffen den Versicherungsnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit bestimmte Pflichten (sog. Obliegenheiten). Werden die vertraglich vereinbarten Regeln nicht eingehalten, droht die Kürzung oder Ablehnung des Zahlungsanspruchs. Beispiele für Obliegenheiten sind:

  • Nachträgliche Gefahrenerhöhung melden

Beispiel: Die Immobilie dient nicht mehr als reines Wohngebäude, sondern soll zukünftig als Pension genutzt werden. Solche Veränderungen sind der Versicherung zu melden.

  • Zeitnahe Meldung des Schadensfalls

Wenn es zu Schäden an der Immobilie kommt, müssen diese umgehend bei der Versicherung angezeigt werden.

  • Mitwirkungspflichten

Ist der Versicherungsfall eingetreten, muss der Versicherte bei der Feststellung mithelfen. Er muss z.B. Auskunft zum Schadenshergang erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Außerdem darf das Schadensbild erst dann verändert werden, wenn ein von der Versicherung bestellter Sachverständiger den Schaden begutachten konnte.

Keine Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit

Bei grober Fahrlässigkeit darf die Versicherung die Zahlungen kürzen oder gar verweigern. Was allerdings als grob fahrlässig eingestuft werden kann, hängt stark vom Einzelfall ab. Bejaht werden kann sie für den Fall, dass eine Kerze unbeaufsichtigt weiterbrennt und dadurch ein Feuer entsteht. Letztlich ist dies aber immer Auslegungssache und hängt damit im Einzelfall von der Entscheidung des Richters ab.

Keine Zahlung wegen nicht versichertem Schaden

Mit einer Gebäudeversicherung wollen Immobilienbesitzer für den Schadensfall abgesichert sein. Oftmals kommt es jedoch zu bösen Überraschungen, wenn die Versicherung die Zahlung mit dem Argument verweigert, dass kein versicherter Schaden vorliege. Was tatsächlich versichert ist, ergibt sich letztlich aus den Versicherungsbedingungen. Diese sind aber meist sehr kompliziert und für Laien schwer nachzuvollziehen. Nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch und lassen Sie sich von unseren Experten für Versicherungsrecht erklären, ob die Versicherung die Zahlung zu Recht verweigert oder ob sich dahinter nicht doch nur Scheinargumente verbergen.

Gebäudeversicherung zahlt zu wenig

Oftmals weicht die Höhe der Entschädigung, die die Versicherung anbietet, stark von den Vorstellungen des Versicherungsnehmers ab. Problematisch ist, wenn die Geldsumme gerade einmal für eine oberflächliche Sanierung ausreicht. In solchen Fällen kommt ein Sachverständigenverfahren in Betracht, welches in den Allgemeinen Bedingungen für die Gebäudeversicherung vorgeschrieben ist. Ziel ist es, Gerichtsverfahren zu vermeiden und sich außergerichtlich zu einigen.

Bei dem Sachverständigenverfahren wählt jede Partei jeweils einen Sachverständigen aus. Die beiden Sachverständigen nehmen unabhängig voneinander eine Wertung des Schadens vor und versuchen sich auf eine faire Summe zu einigen. Gelingt ihnen keine Einigung, muss ein dritter Sachverständiger (sog. Obmann) hinzugezogen werden, welcher dann eine endgültige Entscheidung trifft.

Wenn Sie mit der angebotenen Entschädigungssumme unzufrieden sind, sollten Sie nicht zögern, einen Anwalt aufzusuchen. Bei uns genießen Sie ein kostenfreies Erstgespräch, in dem wir Ihnen die konkreten Erfolgschancen erläutern. Auf dem Gebiet des Versicherungsrechts sind unsere Anwälte die besten Ansprechpartner. Mit unserer fachlichen Expertise stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und verhelfen zu Ihrem Recht.

Richtiges Verhalten im Schadensfall

Im Schadensfall ist man häufig auf eine schnelle Schadensregulierung angewiesen. Damit Sie möglichst schnell einen Ausgleich von Ihrer Versicherung erhalten, sollten Sie folgende Dinge beachten:

1. Die Schadensmeldung

Egal, wodurch Schäden am Gebäude verursacht werden, die Versicherung sollte immer umgehend informiert werden. Spätestens nach einer Woche sollte Ihre Versicherung von dem Schaden Kenntnis haben. Die Schadensmeldung selbst sollte so genau wie möglich wie möglich erfolgen und alle relevanten Tatsachen beinhalten.

2. Dokumentation

Hilfreich sind Foto und/oder Videoaufnahmen, die den Schaden gut erkennbar dokumentieren. Außerdem sollte der Schaden vorerst nicht beseitigt werden. Damit die Versicherung den Schadenshergang gut nachvollziehen kann, sollte alles möglichst im gleichen Zustand bleiben.

3. Pflicht zur Schadensminderung

Als Versicherungsnehmer trifft allerdings auch die Pflicht zur Schadensminderung. Das bedeutet, dass mögliche Folgeschäden möglichst klein gehalten werden müssen. Wird beispielsweise ein Teil des Dachs durch einen Sturm abgedeckt und ist nun undicht, muss die Stelle mit einer Plane ausgelegt werden, um ein Reinregnen zu verhindern. Richtige Reparaturen sollten Sie jedoch nur nach Abstimmung mit Ihrer Versicherung vornehmen, da sonst die Gefahr besteht, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben.

4. Präsenz zeigen

Wenn der Schaden bereits gemeldet worden ist und sie längere Zeit keine Rückmeldung mehr erhalten haben, sollten Sie nicht zögern, regelmäßig den aktuellen Sachstand abzufragen. Erkundigen Sie sich, ob noch Informationen oder Unterlagen fehlen. Wurde alles vollständig eingereicht, sollten Sie Ihrer Versicherung zur Entscheidung eine Frist von ca. 4 Wochen setzen.

Ihre Versicherung zögert die Entscheidung hinaus und vertröstet Sie immer wieder oder verweigert die Zahlung? Unsere Anwälte sind auf das Versicherungsrecht spezialisiert und können Ihnen jederzeit weiterhelfen. Nehmen Sie hierzu einfach zu uns Kontakt auf und schildern uns Ihren Fall. Wir sagen Ihnen, was zu tun ist und ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Versicherung lohnt.