Schadensersatz im Dieselskandal
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Dr. Christian Meisl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht

Katharina Riedl
Rechtsanwältin und Expertin für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht
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Während der BGH die Darlegung einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung für einen Schadensersatzanspruch verlangte, behält der EuGH das letzte Wort. Das europäische Gericht stellt klar, dass die unionsrechtlichen Vorgaben zu den Emissionswerten auch den Schutz der Käufer bezwecken. Demnach reicht alleine der fahrlässige Verstoß gegen diese Regularien aus, während es keines absichtlichen Vorgehens für einen Schadensersatzanspruch bedarf. Eine Tatsache, die gegen einen großen Fahrzeughersteller, der die Unionsvorschriften freilich kennen muss, leicht dargelegt werden kann. Grundsätzlich kann also allein aus dem Nachweis einer unzulässigen Abschaltvorrichtung oder Thermofenster in Ihrem Fahrzeug der Schadensersatzanspruch begründet werden.
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Nach der Rechtsprechung des BGH mussten die Käufer Ersatz für die Nutzung des betroffenen Fahrzeugs bezahlen, wenn sie ihr Geld durch Schadensersatz vom Hersteller zurückverlangten. Dies ließ die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung sogar in dem Maße zu, dass der Nutzungsersatz den Anspruch des Käufers beinahe aufzehrte. Dem schob der EuGH einen Riegel vor! Nach dem brandaktuellen Urteil des EuGH darf der Anspruch der Hersteller für die Nutzungsvorteile des Verbrauchers nicht die Durchsetzung der Käuferrechte verhindern. Die Höhe muss auf ein angemessenes Maß gedeckelt werden, das Käufer nicht von der Geltendmachung ihrer Rechte abschreckt. Faktisch bedeutet dies lediglich eine geringe Reduzierung Ihres Schadensersatzanspruches!
Also: Leichtere Voraussetzung des Schadensersatzanspruches und höhere Summen!