Inhaltsübersicht
Die Probezeit gilt grundsätzlich als Phase ohne besonderen Kündigungsschutz. Auch für schwerbehinderte Menschen greift der besondere Kündigungsschutz des SGB IX erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit. Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ist keine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erforderlich, unabhängig vom Grad der Behinderung.
Diese Wartezeit führt häufig zu Missverständnissen, da viele davon ausgehen, der Schutz gelte sofort. Nach Ablauf der sechs Monate jedoch gewährt das SGB IX schwerbehinderten Menschen einen umfassenden Kündigungsschutz, der deutlich über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgeht.
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Katharina Riedl

Dr. Christian Meisl

Sebastian Kleber
Das Wichtigste im Überblick:
- Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer
- Während der ersten sechs Monate (Wartezeit) ist keine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich
- Nach der Wartezeit müssen Arbeitgeber vor Kündigungsausspruch das Integrationsamt einbeziehen und Präventionsmaßnahmen prüfen
Rechtliche Grundlagen des Kündigungsschutzes
Das Sozialgesetzbuch IX als Schutzgesetz
Das SGB IX regelt in den §§ 168 ff. den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Dieser Schutz gilt jedoch erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit; während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ist die Zustimmung des Integrationsamtes für eine Kündigung nicht erforderlich (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Diese Vorschriften sind zwingend und können nicht durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen umgangen werden.
Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße, jedoch erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung im Betrieb oder Unternehmen. Schwerbehindert im Sinne des Gesetzes sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Gleichgestellt sind Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.
Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes
Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit muss der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Diese Regelung gilt dann ausnahmslos, auch wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt war.
Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft wurden. Dabei werden sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die besonderen Belange der schwerbehinderten Person berücksichtigt.
Kündigungsschutz nach der Wartezeit: Besonderheiten und Grenzen
Schutz nach sechsmonatiger Beschäftigung
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift – wie der allgemeine Kündigungsschutz – grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies bedeutet konkret: Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten unwirksam. Während der ersten sechs Monate bedarf es keiner Zustimmung durch das Integrationsamt.
Diese Regelung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Arbeitgeber können in den ersten sechs Monaten grundsätzlich ohne das aufwendige Zustimmungsverfahren kündigen. Nach Ablauf der Wartezeit jedoch müssen sie das Verfahren der Zustimmungsbeantragung durchlaufen.
Unbekannte Schwerbehinderung und nachträglicher Schutz
Besonders komplex wird die Rechtslage, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer bekannt war. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Kündigungsschutz auch dann greifen kann, wenn die Schwerbehinderung objektiv bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vorlag – vorausgesetzt, der Antrag oder die Geltendmachung der Schwerbehinderung erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Bei verspäteter Mitteilung oder Antragstellung ist der Kündigungsschutz regelmäßig verwirkt.
Wird beispielsweise nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung ein Schwerbehindertenausweis rückwirkend bewilligt, kann sich der Arbeitnehmer auf den besonderen Kündigungsschutz berufen – jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestand und die Geltendmachung rechtzeitig erfolgte. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und macht eine frühzeitige rechtliche Beratung unverzichtbar.
Verfahren der Zustimmungserteilung
Antragstellung und Prüfung durch das Integrationsamt
Der Arbeitgeber muss für eine Kündigung nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit einen förmlichen Antrag auf Zustimmung beim zuständigen Integrationsamt stellen. Diesem Antrag sind umfassende Unterlagen beizufügen, die die Kündigungsgründe detailliert darlegen und belegen, dass alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden.
Das Integrationsamt prüft nicht nur die formalen Voraussetzungen, sondern führt eine umfassende Interessenabwägung durch. Dabei werden die betrieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers gegen die besonderen Belange der schwerbehinderten Person abgewogen. Besonders geprüft wird, ob die Kündigung in Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Anhörung der Beteiligten
Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens erhalten sowohl der Arbeitgeber als auch der schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zur Stellungnahme. Häufig wird auch der Betriebsrat gehört, sofern ein solcher vorhanden ist.
Das Integrationsamt kann auch Sachverständige hinzuziehen oder eine Begehung des Arbeitsplatzes durchführen. Ziel ist es, ein vollständiges Bild der Situation zu erhalten und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung muss innerhalb einer angemessenen Frist getroffen und ausführlich begründet werden.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Leistungsbedingte Kündigungen in der Probezeit
Häufig werden schwerbehinderte Menschen in der Probezeit gekündigt, weil sie angeblich nicht die erwartete Arbeitsleistung erbringen. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da solche Kündigungen oft im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Das Integrationsamt prüft genau, ob die geringere Leistung tatsächlich behinderungsbedingt ist und ob durch angemessene Vorkehrungen eine Verbesserung möglich wäre.
Arbeitgeber sind verpflichtet, vor einer leistungsbedingten Kündigung alle zumutbaren Anpassungen des Arbeitsplatzes zu prüfen. Dazu gehören technische Hilfsmittel, Arbeitsplatzumgestaltungen oder auch Qualifizierungsmaßnahmen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann eine Kündigung in Betracht kommen.
Verhaltensbedingte Probleme
Auch bei verhaltensbedingten Kündigungen müssen die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen berücksichtigt werden. Manche Verhaltensweisen können unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen oder durch diese beeinflusst sein. Das Integrationsamt prüft, ob dem Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten überhaupt vorwerfbar ist.
Bei psychischen Behinderungen ist diese Abgrenzung besonders schwierig. Verhaltensauffälligkeiten können Symptom der Erkrankung sein und lassen sich nicht immer willentlich steuern. Eine pauschale Kündigung wegen „schwierigen Verhaltens“ ist daher meist nicht zustimmungsfähig.
Betriebsbedingte Kündigungen
Selbst bei betriebsbedingten Kündigungen greift der besondere Kündigungsschutz. Das Integrationsamt prüft, ob die betrieblichen Gründe tatsächlich eine Kündigung rechtfertigen und ob der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
Besondere Bedeutung hat hier die Sozialauswahl. Schwerbehinderte Menschen sind bei betriebsbedingten Kündigungen nur bedingt vergleichbar mit anderen Arbeitnehmern. Ihre besondere Schutzwürdigkeit muss bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden.
Praktische Tipps für Betroffene
Sofortige Offenlegung der Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Menschen sollten ihre Behinderung möglichst frühzeitig offenlegen, spätestens bei Erhalt einer Kündigung. Nur so können sie sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen und das erforderliche Zustimmungsverfahren einleiten.
Die Offenlegung sollte durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides erfolgen. Bei laufenden Antragsverfahren reicht zunächst die Vorlage der Antragsunterlagen. Wichtig ist, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlag, auch wenn sie noch nicht festgestellt war.
Rechtlicher Beistand von Anfang an
Bei einer Kündigung in der Probezeit sollten schwerbehinderte Menschen umgehend rechtlichen Rat einholen. Die Rechtslage ist komplex und die Fristen kurz. Eine falsche Einschätzung kann dazu führen, dass wichtige Rechte verloren gehen.
Wir unterstützen schwerbehinderte Menschen dabei, ihre Rechte durchzusetzen und das Zustimmungsverfahren erfolgreich zu durchlaufen. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige und kompetente Beratung die Erfolgsaussichten erheblich verbessert.
Dokumentation und Beweissicherung
Betroffene sollten alle relevanten Unterlagen sammeln und das Geschehen genau dokumentieren. Dazu gehören die Kündigungserklärung, eventuell vorangegangene Abmahnungen oder Gespräche sowie alle Unterlagen zur Schwerbehinderung.
Auch die Umstände der Kündigung sollten schriftlich festgehalten werden. War sie möglicherweise behinderungsbedingt? Wurden vorher Probleme angesprochen? Gab es Konflikte mit Vorgesetzten oder Kollegen? Diese Informationen sind für das Zustimmungsverfahren von großer Bedeutung.
Aktuelle Entwicklungen im Schwerbehindertenrecht
Verstärkter Fokus auf Prävention
Die Rechtsprechung legt zunehmend Wert auf präventive Maßnahmen. Arbeitgeber müssen bereits bei ersten Anzeichen von Problemen das betriebliche Eingliederungsmanagement einleiten und gemeinsam mit dem betroffenen Arbeitnehmer Lösungen suchen.
Das Integrationsamt prüft verstärkt, ob Arbeitgeber ihrer Präventionspflicht nachgekommen sind. Kündigungen ohne vorherige Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung haben schlechtere Erfolgsaussichten.
Digitalisierung und neue Arbeitsformen
Die fortschreitende Digitalisierung eröffnet neue Möglichkeiten für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Homeoffice, flexible Arbeitszeiten und digitale Hilfsmittel können Barrieren abbauen und die Integration fördern.
Diese Entwicklungen beeinflussen auch die Rechtsprechung. Arbeitgeber müssen prüfen, ob durch moderne Technologien eine Weiterbeschäftigung möglich ist, bevor sie eine Kündigung aussprechen.
Europäische Einflüsse
Die UN-Behindertenrechtskonvention und europäische Richtlinien beeinflussen die deutsche Rechtsprechung zunehmend. Der Inklusionsgedanke gewinnt an Bedeutung und führt zu einer strengeren Prüfung von Kündigungen schwerbehinderter Menschen.
Checkliste für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Bei drohender Kündigung in der Probezeit:
- Schwerbehinderung sofort offenlegen (Ausweis/Bescheid vorlegen)
- Kündigung schriftlich erhalten und Datum notieren
- Prüfen: Wurde das Integrationsamt um Zustimmung gebeten?
- Alle relevanten Unterlagen sammeln
- Umgehend rechtliche Beratung suchen
- Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen einreichen
- Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung informieren
- Arbeitsagentur über die Kündigung informieren
- Sozialleistungen beantragen, falls erforderlich
- Dokumentation des bisherigen Arbeitsverhältnisses anlegen
Für das Zustimmungsverfahren:
- Stellungnahme beim Integrationsamt abgeben
- Behinderungsbedingte Einschränkungen detailliert darlegen
- Mögliche Arbeitsplatzanpassungen vorschlagen
- Betriebliches Eingliederungsmanagement dokumentieren
- Zeugen für diskriminierendes Verhalten benennen
- Präventionsmaßnahmen des Arbeitgebers hinterfragen
Umfassender Schutz erfordert kompetente Beratung
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt ausnahmslos auch in der Probezeit. Diese wichtige Schutzvorschrift gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen faire Chancen am Arbeitsplatz erhalten und nicht aufgrund ihrer Beeinträchtigung benachteiligt werden.
Die Rechtslage ist jedoch komplex und erfordert fundierte Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts. Betroffene sollten daher nicht zögern, bei einer drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung umgehend rechtlichen Rat zu suchen. Nur so können die umfassenden Schutzrechte optimal genutzt und durchgesetzt werden.
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht stehen wir schwerbehinderten Menschen in dieser schwierigen Situation mit unserer Expertise zur Seite. Wir kennen die Fallstricke des Verfahrens und setzen uns dafür ein, dass der gesetzlich garantierte Schutz auch tatsächlich wirksam wird.
Die Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine gesellschaftliche Aufgabe. Jeder erfolgreiche Fall trägt dazu bei, dass Inklusion am Arbeitsplatz Realität wird und Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Erwerbsleben teilhaben können.
Häufig gestellte Fragen
Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn ich meine Schwerbehinderung verschwiegen habe?
Kündigungsschutz kann auch bei zunächst verschwiegener Schwerbehinderung greifen, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlag und Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung offenlegen oder einen Feststellungsantrag stellen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestand.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigt?
Die Kündigung ist ohne Zustimmung des Integrationsamtes nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten grundsätzlich unwirksam, sofern Sie die Kündigung rechtzeitig, in der Regel binnen drei Wochen, durch Klage beim Arbeitsgericht angreifen und auf Ihren Sonderkündigungsschutz hinweisen.
Wie lange dauert das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt?
Das Verfahren sollte innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein. In komplexen Fällen kann es jedoch mehrere Monate dauern. Während dieser Zeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, es sei denn, eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt.
Kann ich während der Probezeit auch selbst kündigen?
Ja, als schwerbehinderter Arbeitnehmer können Sie selbstverständlich selbst kündigen. Der besondere Kündigungsschutz gilt nur zugunsten des Arbeitnehmers, nicht gegen ihn.
Was ist, wenn mein Schwerbehindertenantrag noch läuft?
Auch bei laufendem Antragsverfahren kann der besondere Kündigungsschutz greifen, wenn Sie den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt oder spätestens innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung nachgeholt haben. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestand.
Muss ich meinem Arbeitgeber alle Details meiner Behinderung mitteilen?
Nein, Sie müssen nur die Tatsache der Schwerbehinderung und den Grad der Behinderung mitteilen. Details der Erkrankung sind grundsätzlich privat, es sei denn, sie sind für die Arbeitsausführung relevant.
Kann eine befristete Anstellung auch während der Probezeit gekündigt werden?
Bei befristeten Verträgen ist eine ordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Auch dann ist die Zustimmung des Integrationsamts erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit erforderlich. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich.
Was kostet eine rechtliche Vertretung in solchen Fällen?
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Häufig übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Bei geringem Einkommen ist auch Prozesskostenhilfe möglich.
Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung?
Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Anhörungs- und Beteiligungsrecht bei Kündigungen und sollte frühzeitig informiert werden. Sie kann wertvolle Unterstützung bieten und vermittelnd tätig werden.
Kann der besondere Kündigungsschutz auch bei einer Kündigung in der Probezeit greifen, wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist?
Wenn die Kündigung noch während der vereinbarten Probezeit ausgesprochen wurde, gelten die besonderen Regeln. Nach Ablauf der Probezeit greifen die allgemeinen Kündigungsschutzregeln, zusätzlich zum besonderen Schutz für schwerbehinderte Menschen.