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Das Wichtigste im Überblick:

  • Behandlungsfehler in Kliniken können zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Gesundheitsschaden nachweisbar ist
  • Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten, bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich diese jedoch um
  • Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis von Fehler und Schaden, längstens nach zehn Jahren

Wenn aus Vertrauen Enttäuschung wird

Patienten vertrauen ihr Leben und ihre Gesundheit den Händen medizinischer Fachkräfte an. Doch was geschieht, wenn dieses Vertrauen durch einen Behandlungsfehler erschüttert wird? Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt nicht Heilung, sondern zusätzliches Leid die Folge ist?

Jährlich werden in Deutschland tausende Verdachtsfälle auf Behandlungsfehler gemeldet. Viele Betroffene fragen sich: Kann ich die Klinik verklagen? Welche Ansprüche stehen mir zu? Dieser umfassende Ratgeber klärt auf, wann und wie Sie gegen eine Klinik rechtlich vorgehen können und welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen.

Rechtliche Grundlagen: Ihre Ansprüche bei Behandlungsfehlern

Gesetzliche Grundlagen

Ansprüche gegen Kliniken und Krankenhäuser bei Behandlungsfehlern ergeben sich aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen:

Der Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB bildet die zentrale Rechtsgrundlage. Dieser Vertrag kommt zwischen Patient und Klinik zustande und verpflichtet die Klinik zur sorgfältigen Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard. § 630a BGB definiert den Behandlungsvertrag als gegenseitigen Vertrag, durch den sich der Behandelnde zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet.

Ergänzend kommen vertragliche Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Diese setzen eine Pflichtverletzung im Rahmen des Behandlungsvertrags voraus. Die Klinik haftet für Fehler ihres Personals nach § 278 BGB.

Daneben bestehen deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Diese Anspruchsgrundlage ist besonders relevant, wenn kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen ist oder wenn zusätzliche Haftungsgrundlagen geltend gemacht werden sollen.

Der Behandlungsfehler: Was ist das?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die medizinische Behandlung nicht dem zum Behandlungszeitpunkt bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht. Dieser Standard orientiert sich an der herrschenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft und Praxis.

Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern. Ein grober Behandlungsfehler nach § 630h Abs. 5 BGB liegt vor, wenn ein aus objektiver Sicht eindeutig fehlerhaftes Verhalten vorliegt, das gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler darstellt, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Die Bedeutung dieser Unterscheidung liegt in der Beweislastverteilung: Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um. Die Klinik muss dann beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war.

Typische Behandlungsfehler in Kliniken

Fehler bei chirurgischen Eingriffen

Operationsfehler gehören zu den häufigsten und schwerwiegendsten Behandlungsfehlern. Dazu zählen das Vergessen von Operationsbesteck oder Tupfern im Körper, Verwechslungen der zu operierenden Körperseite, Verletzungen benachbarter Organe oder Nervenbahnen sowie fehlerhafte Durchführung des operativen Eingriffs selbst.

Besonders kritisch sind Fehler bei der Narkoseführung. Eine unzureichende Überwachung während der Narkose, fehlerhafte Dosierung oder unzureichende Vorbereitung können zu schwerwiegenden Komplikationen bis hin zu bleibenden Hirnschäden führen.

Diagnosefehler und verzögerte Diagnose

Wenn eine Erkrankung nicht, falsch oder zu spät diagnostiziert wird, kann dies erhebliche Folgen haben. Klassische Beispiele sind übersehene Krebserkrankungen, nicht erkannte Herzinfarkte oder Schlaganfälle sowie übersehene Frakturen auf Röntgenbildern.

Eine verzögerte Diagnose liegt vor, wenn die Erkrankung zwar letztlich erkannt wird, dies aber später als medizinisch geboten erfolgt. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen an die Beweisführung, dass eine frühere Diagnose zu einem besseren Behandlungsergebnis geführt hätte.

Aufklärungsfehler und Dokumentationsmängel

Nach § 630e BGB muss der Patient über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt werden. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang und Durchführung der Behandlung, zu erwartende Folgen und Risiken sowie Behandlungsalternativen.

Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen – in der Regel mindestens einen Tag vor dem Eingriff, bei ambulanten Routineeingriffen kann auch eine Aufklärung am selben Tag ausreichen. Eine unzureichende oder fehlende Aufklärung macht die Behandlung rechtswidrig, selbst wenn sie fachlich korrekt durchgeführt wurde.

Dokumentationsmängel nach § 630f BGB können zu einer Beweislastumkehr führen. Die Klinik muss alle wesentlichen Behandlungsschritte dokumentieren. Fehlt eine gebotene Dokumentation, wird vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht erfolgt ist.

Organisationsfehler

Die Klinik haftet auch für Organisationsfehler. Dazu gehören unzureichende personelle Besetzung, fehlende Erreichbarkeit ärztlichen Personals, mangelhafte Notfallorganisation sowie unzureichende Koordination zwischen verschiedenen Abteilungen.

Besonders relevant sind Schnittstellenprobleme bei der Übergabe von Patienten zwischen verschiedenen Schichten oder Abteilungen. Wenn wichtige Informationen nicht weitergegeben werden und dadurch Fehler entstehen, haftet die Klinik.

Ihre Ansprüche: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Materielle Schäden

Zu den Vermögensschäden zählen sämtliche wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Behandlungsfehler entstanden sind:

Behandlungskosten für notwendige Folgebehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Medikamente und therapeutische Hilfsmittel können vollständig ersetzt verlangt werden. Dies umfasst auch private Zuzahlungen und Kosten, die über die Kassenleistungen hinausgehen.

Bei Verdienstausfall haben Sie Anspruch auf Ersatz des entgangenen Einkommens. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige. Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Führt der Behandlungsfehler zu dauerhaften Einschränkungen, kann ein Anspruch auf Erwerbsschadensrente bestehen. Diese kompensiert die dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch monatliche Rentenzahlungen oder eine Kapitalabfindung.

Haushaltsführungsschaden: Können Sie Ihren Haushalt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt führen, steht Ihnen Ersatz zu. Dies gilt auch für unbezahlte Haushaltstätigkeit. Die Rechtsprechung bemisst diesen Schaden nach den Kosten einer vergleichbaren Haushaltshilfe.

Immaterieller Schaden: Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB dient dem Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen. Es soll die erlittenen Schmerzen, die psychischen Belastungen und die Einschränkungen der Lebensqualität kompensieren.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach verschiedenen Faktoren: der Art und Schwere der Verletzung, der Dauer der Beeinträchtigung, der Intensität der Schmerzen, dauerhaften Folgen und Behinderungen sowie dem Grad des Verschuldens.

Die Bemessung erfolgt anhand von Vergleichsfällen aus der Rechtsprechung. Bei schweren Behandlungsfehlern mit dauerhaften Folgen können Schmerzensgelder im sechsstelligen Bereich gerechtfertigt sein.

Ansprüche der Angehörigen

Auch Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen eigene Ansprüche haben:

Bei Tod des Patienten entstehen Ersatzansprüche für Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB. Waren Angehörige vom Verstorbenen unterhaltsabhängig, können sie nach § 844 Abs. 2 BGB eine Unterhaltsrente verlangen.

In Ausnahmefällen können Angehörige ein eigenes Schmerzensgeld beanspruchen, wenn sie durch den Behandlungsfehler selbst eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten haben. Dies ist bei sogenannten Schockschäden denkbar, wenn etwa Eltern den Behandlungsfehler an ihrem Kind miterleben mussten.

Der Weg zur Entschädigung: Das müssen Sie beweisen

Die Beweislast

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Sie müssen nachweisen:

  • dass ein Behandlungsfehler vorliegt
  • dass ein Gesundheitsschaden eingetreten ist
  • dass der Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden war

Diese Beweislast kann für Patienten eine erhebliche Hürde darstellen. Die medizinischen Zusammenhänge sind komplex und für Laien oft schwer nachvollziehbar. Hier hilft ein medizinisches Sachverständigengutachten.

Beweislastumkehr bei groben Fehlern

Bei einem groben Behandlungsfehler nach § 630h Abs. 5 BGB kehrt sich die Beweislast um. Die Klinik muss dann beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden war. Diese Regelung erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich.

Als grobe Behandlungsfehler wurden von der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt: das Vergessen von Operationsbesteck im Körper, die Verwechslung von Patienten oder Körperseiten, das Unterlassen dringend gebotener Kontrolluntersuchungen oder die völlig unzureichende postoperative Überwachung.

Dokumentationspflichten der Klinik

Nach § 630f BGB muss die Klinik die Behandlung umfassend dokumentieren. Bei Dokumentationsmängeln wird zugunsten des Patienten vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde.

Diese Beweiserleichterung greift jedoch nur, wenn die fehlende Dokumentation einen wesentlichen Behandlungsschritt betrifft. Nicht jeder kleine Dokumentationsmangel führt zur Beweislastumkehr.

Die Klinik muss Ihnen auf Verlangen nach § 630g BGB unverzüglich Einsicht in die vollständige Patientenakte gewähren und auf Ihre Kosten Abschriften zur Verfügung stellen.

Verjährung: Fristen, die Sie kennen müssen

Die dreijährige Regelverjährung

Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren nach § 199 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem:

  • der Anspruch entstanden ist
  • Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen

Entscheidend ist also nicht nur der objektive Zeitpunkt des Behandlungsfehlers, sondern auch Ihre subjektive Kenntnis. Erst wenn Sie sowohl vom Fehler als auch vom Schaden wissen, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Die zehnjährige Höchstfrist

Unabhängig von Ihrer Kenntnis verjähren die Ansprüche spätestens nach zehn Jahren ab der Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder bei deliktischen Ansprüchen ab der schädigenden Handlung (§ 199 Abs. 2 BGB).

Diese Höchstfrist gilt auch dann, wenn Sie vom Behandlungsfehler nichts wissen konnten. Nach Ablauf dieser Frist können Sie keine Ansprüche mehr geltend machen.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann gehemmt werden durch:

  • Verhandlungen zwischen Ihnen und der Klinik über den Anspruch (§ 203 BGB)
  • Einreichung einer Klage beim Gericht
  • Anrufung der Schlichtungsstelle bei den Ärztekammern
  • Antrag auf Prozesskostenhilfe

Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Nach Beendigung der Hemmung setzt sie sich fort. Die Hemmung durch Verhandlungen endet erst drei Monate nach der letzten Kommunikation zwischen den Parteien.

Gutachterverfahren und Schlichtung

Die Gutachterkommissionen der Ärztekammern

In jedem Bundesland gibt es Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern. Diese bieten ein kostenloses außergerichtliches Verfahren zur Klärung von Behandlungsfehlern an.

Das Verfahren ist kostenfrei für Sie als Patient. Die Gutachterkommission prüft neutral, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser den Gesundheitsschaden verursacht hat. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten.

Der Vorteil liegt in der Kostenfreiheit und der Vermeidung eines langwierigen Gerichtsprozesses. Allerdings sind die Stellungnahmen der Gutachterkommissionen rechtlich nicht bindend. Sowohl Sie als auch die Klinik können die Empfehlung ablehnen und dennoch vor Gericht ziehen.

Der Medizinische Dienst (MD)

Gesetzlich Versicherte können sich an den Medizinischen Dienst ihrer Krankenkasse wenden. Dieser prüft ebenfalls kostenfrei, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen.

Der MD erstellt ein Gutachten, das als Grundlage für weitere Schritte dienen kann. Auch diese Gutachten sind nicht bindend, haben aber oft erhebliches Gewicht in Verhandlungen mit der Klinik oder deren Haftpflichtversicherung.

Das gerichtliche Verfahren

Klage vor dem Landgericht

Schadensersatzklagen wegen Behandlungsfehlern sind in der Regel beim Landgericht zu erheben, da der Streitwert häufig über 5.000 Euro liegt. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Klinik ihren Sitz hat.

Vor Klageerhebung sollte geklärt werden, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Viele Rechtsschutzversicherungen schließen Arzthaftungsfälle aus oder unterliegen besonderen Wartezeiten.

Ohne Rechtsschutzversicherung besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Prozesskosten nicht zulassen. Das Gericht prüft dann, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.

Der Sachverständige im Prozess

Im Gerichtsverfahren wird in der Regel ein medizinischer Sachverständiger beauftragt. Dieser soll klären:

  • ob ein Behandlungsfehler vorliegt
  • ob dieser den medizinischen Standard unterschritten hat
  • ob ein Kausalzusammenhang zum Gesundheitsschaden besteht
  • wie der hypothetische Verlauf bei fehlerfreier Behandlung gewesen wäre

Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt durch das Gericht. Sie haben aber ein Ablehnungsrecht, wenn Befangenheitsgründe vorliegen. Die Kosten für das Gutachten trägt zunächst die Staatskasse, letztlich die unterlegene Partei.

Prozessdauer und Kosten

Ein Arzthaftungsprozess dauert im Durchschnitt zwei bis drei Jahre in der ersten Instanz. Bei Berufung und Revision können weitere Jahre hinzukommen. Die lange Dauer resultiert aus der Komplexität der medizinischen Sachverhalte und den oft umfangreichen Gutachten.

Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Diese richten sich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von 50.000 Euro entstehen Kosten von etwa 8.000 bis 10.000 Euro pro Instanz. Die unterlegene Partei trägt die Kosten beider Seiten.

Wir empfehlen daher, vor Klageerhebung die außergerichtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und eine realistische Erfolgseinschätzung vornehmen zu lassen.

Praktische Handlungsempfehlungen für Betroffene

Sofortmaßnahmen nach einem vermuteten Fehler

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sollten Sie umgehend handeln:

Sichern Sie Beweise: Fotografieren Sie sichtbare Verletzungen und Schäden. Fertigen Sie schriftliche Aufzeichnungen über den Behandlungsverlauf an, solange die Erinnerung frisch ist. Notieren Sie Namen von Ärzten, Pflegepersonal und Zeugen.

Fordern Sie die Patientenakte an: Nach § 630g BGB haben Sie einen Anspruch auf vollständige Einsicht und Kopie Ihrer Behandlungsunterlagen. Lassen Sie sich die komplette Akte aushändigen, nicht nur Auszüge. Die Klinik muss diese unverzüglich zur Verfügung stellen.

Dokumentieren Sie Folgen: Führen Sie ein Schmerztagebuch, in dem Sie Art, Intensität und Dauer der Beschwerden festhalten. Dokumentieren Sie alle Einschränkungen im Alltag, notwendige Folgebehandlungen und finanzielle Aufwendungen.

Kommunikation mit der Klinik

Nehmen Sie schriftlichen Kontakt zur Klinik auf und schildern Sie Ihre Vorwürfe sachlich. Fordern Sie eine Stellungnahme zum Behandlungsverlauf an. Bewahren Sie alle Schreiben und Antworten sorgfältig auf.

Vermeiden Sie vorschnelle Vergleiche oder Unterschriften unter Verzichtserklärungen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, schnelle Entscheidungen zu treffen. Die Klinik oder deren Versicherung wird häufig versuchen, durch niedrige Vergleichsangebote eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Externe Hilfe einholen

Schalten Sie frühzeitig Fachleute ein: Wenden Sie sich an die Gutachterkommission Ihrer Ärztekammer oder bei gesetzlicher Versicherung an Ihre Krankenkasse. Diese leiten ein kostenloses Gutachterverfahren ein.

Die Unterstützung durch einen auf Arzthaftungsrecht ausgerichteten Rechtsanwalt ist spätestens dann anzuraten, wenn ein Gutachten einen Behandlungsfehler bestätigt oder die Klinik Ansprüche ablehnt. Fachkundige Unterstützung erhöht Ihre Chancen auf eine angemessene Entschädigung erheblich.

Checkliste: Diese Unterlagen benötigen Sie

Medizinische Dokumentation:

  • Vollständige Patientenakte der Klinik
  • Arztbriefe und Befundberichte
  • Röntgenbilder, MRT-, CT-Aufnahmen (Original-CDs)
  • OP-Berichte und Narkoseprotokolle
  • Laborwerte und Untersuchungsergebnisse
  • Dokumentation von Folgebehandlungen

Beweismittel:

  • Fotos von Verletzungen und Schäden
  • Schmerztagebuch
  • Zeugenaussagen von Angehörigen
  • Namen der behandelnden Ärzte und Pflegekräfte

Kostenbelege:

  • Rechnungen für Behandlungen und Medikamente
  • Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien
  • Kosten für Hilfsmittel und Pflegeleistungen
  • Verdienstausfallbescheinigungen
  • Nachweise über Zuzahlungen

Korrespondenz:

  • Schreiben an die Klinik
  • Antworten der Klinik oder Versicherung
  • Gutachten von MD oder Gutachterkommission
  • Alle relevanten E-Mails und Briefe

Aktuelle Entwicklungen im Arzthaftungsrecht

Tendenz zur Patientenfreundlichkeit

Die Rechtsprechung entwickelt das Arzthaftungsrecht kontinuierlich weiter, wobei eine patientenfreundliche Tendenzerkennbar ist. Die Anforderungen an die Aufklärung werden zunehmend strenger. Kliniken müssen heute umfassender über Risiken und Alternativen informieren als noch vor Jahren.

Auch bei der Beweislastverteilung zeigt sich eine Entwicklung zugunsten der Patienten. Die Rechtsprechung nimmt bei schweren Fehlern eher eine Beweislastumkehr an. Dokumentationspflichten werden strenger ausgelegt.

Digitalisierung und Patientenrechte

Die zunehmende Digitalisierung im Gesundheitswesen wirft neue Fragen auf. Der elektronische Zugang zur Patientenakte wird erleichtert. Gleichzeitig entstehen neue Haftungsrisiken durch den Einsatz digitaler Systeme und KI-gestützter Diagnostik.

Telematik und Vernetzung schaffen neue Schnittstellen, an denen Fehler entstehen können. Die Rechtsprechung muss klären, wer bei Systemfehlern haftet und wie Organisationspflichten im digitalen Kontext aussehen.

Steigende Schadensersatzsummen

Die durchschnittlichen Schadensersatzsummen steigen kontinuierlich. Dies liegt an der verbesserten medizinischen Versorgung, die dazu führt, dass Patienten trotz schwerer Behandlungsfehler überleben und lebenslang Pflege benötigen. Die Kosten für Pflege und Therapie haben sich in den letzten Jahren deutlich erhöht.

Gleichzeitig werden Schmerzensgelder großzügiger bemessen. Die Rechtsprechung orientiert sich zunehmend an internationalen Standards und berücksichtigt die inflationäre Entwicklung.

Besondere Fallkonstellationen

Behandlungsfehler in der Notfallmedizin

In der Notfallmedizin gelten besondere Maßstäbe. Die Rechtsprechung berücksichtigt den Zeitdruck und die besonderen Umstände einer Notfallsituation. Dennoch müssen auch hier medizinische Mindeststandards eingehalten werden.

Kritisch sind Fälle, in denen erkennbare Notfälle nicht als solche erkannt oder nicht mit der gebotenen Dringlichkeit behandelt werden. Kommt es durch verzögerte Behandlung zu vermeidbaren Schäden, haftet die Klinik.

Fehler in der Geburtshilfe

Behandlungsfehler in der Geburtshilfe gehören zu den folgenreichsten Konstellationen. Sauerstoffmangel während der Geburt kann zu schwersten Behinderungen beim Kind führen. Die Schadensersatzsummen erreichen hier regelmäßig Millionenhöhe, da lebenslange Pflege finanziert werden muss.

Besonders hoch sind die Anforderungen an die Überwachung während der Geburt. CTG-Auffälligkeiten müssen erkannt und konsequent reagiert werden. Bei Komplikationen muss schnell ein Kaiserschnitt durchgeführt werden können.

Krankenhausinfektionen

Nosokomiale Infektionen (Krankenhausinfektionen) sind nicht automatisch ein Behandlungsfehler. Auch bei Einhaltung aller Hygienevorschriften lassen sich nicht alle Infektionen vermeiden. Ein Behandlungsfehler liegt jedoch vor, wenn:

  • Hygienestandards nicht eingehalten wurden
  • die Infektion nicht rechtzeitig erkannt wurde
  • die notwendige antibiotische Therapie verzögert erfolgte
  • unzureichende hygienische Maßnahmen dokumentiert sind

Die Beweisführung ist hier besonders schwierig, da nachträglich oft nicht mehr feststellbar ist, wo und wie die Infektion erworben wurde.

Fazit: Durchsetzung Ihrer Rechte mit professioneller Unterstützung

Behandlungsfehler in Kliniken können das Leben fundamental verändern. Die Durchsetzung berechtigter Schadensersatzansprüche ist komplex und erfordert medizinisches wie juristisches Fachwissen. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten, was erhebliche Herausforderungen mit sich bringt.

Nutzen Sie die kostenlosen Gutachterverfahren bei den Ärztekammern oder dem Medizinischen Dienst als ersten Schritt. Diese Verfahren schaffen Klarheit über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und die Erfolgsaussichten weiterer Schritte. Sichern Sie frühzeitig alle relevanten Unterlagen und Beweise.

Die Verjährungsfristen sind streng zu beachten. Lassen Sie sich nicht durch langwierige Verhandlungen Zeit stehlen. Eine Hemmung der Verjährung sollte rechtzeitig herbeigeführt werden.

Bei Dr. Meisl RECHTSANWÄLTE verfügen wir über umfassende Erfahrung im Arzthaftungsrecht und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Kliniken. Wir kennen die medizinischen Zusammenhänge, arbeiten mit renommierten Sachverständigen zusammen und vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Kliniken und Versicherungen. Kontaktieren Sie uns für eine ehrliche Einschätzung Ihres Falls und eine klare Strategie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Häufige Fragen zu Schadensersatz bei Klinikfehlern

Wie erkenne ich einen Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung vom anerkannten medizinischen Standard abweicht. Hinweise können sein: unerwartete Komplikationen, die nicht als typisches Risiko aufgeklärt wurden, erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der Behandlung oder wenn andere Ärzte die Behandlung als fehlerhaft einschätzen. Eine endgültige Beurteilung kann nur ein medizinischer Sachverständiger vornehmen.

Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?

Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen? Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Fehler und Schaden, längstens zehn Jahre ab dem Behandlungsfehler. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen erfahren haben. Durch Verhandlungen, Schlichtungsverfahren oder Klageerhebung kann die Verjährung gehemmt werden.

Muss ich die Kosten für ein Gutachten selbst tragen?

Nein, die Gutachterverfahren der Ärztekammern und des Medizinischen Dienstes sind für Sie kostenfrei. Im Gerichtsverfahren übernimmt zunächst die Staatskasse die Sachverständigenkosten, letztlich trägt sie die unterlegene Partei. Bei Prozesskostenhilfe können auch diese Kosten übernommen werden.

Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem groben Behandlungsfehler?

Ein grober Behandlungsfehler ist ein besonders schwerwiegender Fehler, der aus objektiver Sicht nicht hätte passieren dürfen. Bei groben Fehlern kehrt sich die Beweislast um – die Klinik muss dann beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war. Bei einfachen Behandlungsfehlern müssen Sie als Patient die Kausalität nachweisen.

Kann ich auch bei einem Aufklärungsfehler Schadensersatz verlangen?

Ja, eine unzureichende Aufklärung macht die Behandlung rechtswidrig. Sie hätten bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Möglichkeit gehabt, die Behandlung abzulehnen. Schadensersatz erhalten Sie jedoch nur, wenn ein Gesundheitsschaden eingetreten ist, der bei Ablehnung der Behandlung nicht eingetreten wäre.

Was kann ich tun, wenn die Klinik mir keine Akteneinsicht gewährt?

Sie haben nach § 630g BGB einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Einsicht und Kopie Ihrer Behandlungsunterlagen. Die Klinik muss diese unverzüglich zur Verfügung stellen. Bei Verweigerung können Sie die Herausgabe gerichtlich durchsetzen. Die Kosten für Kopien müssen Sie selbst tragen.

Wer haftet bei einem Behandlungsfehler – der Arzt oder die Klinik?

Grundsätzlich haftet die Klinik für Fehler ihrer angestellten Ärzte und des Pflegepersonals nach § 278 BGB. Bei Belegärzten oder Konsiliarärzten kann auch eine persönliche Haftung in Betracht kommen. In der Praxis ist die Klinik der richtige Anspruchsgegner, da diese über eine Haftpflichtversicherung verfügt.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern?

Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung und dauerhaften Folgen. Bei vorübergehenden Beschwerden können einige Tausend Euro angemessen sein, bei schweren dauerhaften Schäden mit Pflegebedürftigkeit können Schmerzensgelder im sechsstelligen Bereich gerechtfertigt sein. Maßgeblich sind Vergleichsfälle aus der Rechtsprechung.

Übernimmt meine Krankenkasse die Kosten für einen Anwalt?

Nein, die Krankenkasse übernimmt keine Anwaltskosten. Sie unterstützt Sie aber durch kostenlose Gutachten des Medizinischen Dienstes. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten übernehmen, sofern Arzthaftungsfälle eingeschlossen und Wartezeiten abgelaufen sind. Ohne Versicherung besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Lohnt sich ein Verfahren auch bei kleineren Schäden?

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Streitwerten unter 5.000 Euro ist der finanzielle Aufwand im Verhältnis zum möglichen Ergebnis oft unverhältnismäßig hoch. In solchen Fällen sollten vorrangig die kostenlosen außergerichtlichen Verfahren genutzt werden. Eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und Kosten ist wichtig.