Jedem dürfte bekannt sein, dass ein Bußgeld droht, wenn man ein Handy am Steuer benutzt. Wird man dabei erwischt, erwartet Sie mindestens ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Dabei ist nicht nur das Telefonieren an sich verboten, sondern auch das Schreiben oder Lesen von Textnachrichten oder das Ablehnen von Anrufen. Selbst das Ablesen der Uhrzeit ist verboten, wenn man dazu das Handy in die Hand nehmen muss.
Aber: Das „Handyverbot“ gilt keinesfalls nur für Mobiltelefone. Vielmehr gilt das Verbot für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Konkret heißt es in § 23 Abs. 1a StVO:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät […] nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Das Handy müsste sich also etwa in einer Halterung befinden. Außerdem darf man nur kurz vom Verkehrsgeschehen wegsehen. Weiter heißt es:
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.
Nach dem Gesetz gilt das Verbot neben Smartphones etwa auch für Autotelefone, Tablets, E-Book-Reader, MP3-Player, Smartwatches, Notebooks, Videobrillen und Diktier- oder Navigationsgeräte. Diese Aufzählung im Gesetz ist aber keinesfalls abschließend. Dies zeigt auch ein vom BGH entschiedener Fall. Das Ergebnis ist skurril, aber wahr: Auch das Benutzen eines Taschenrechners am Steuer ist verboten. (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 4 StR 526/19)
Der BGH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Im Mai 2018 überschritt ein Immobilienmakler bei einer Fahrt mit seinem Auto die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Zudem wurde er dabei erwischt, wie er einen elektronischen Taschenrechner in der Hand hielt. Damit wollte er die Provision des bevorstehenden Kundentermins berechnen. Nach Ansicht des BGH ist ein Taschenrechner aber ebenso ein elektronisches Gerät wie ein Handy. Aus diesem Grund wurde hierfür genauso ein Bußgeld fällig wie für die Geschwindigkeitsüberschreitung.