Sollte Ihr Flug sich verspätet haben oder Ihr Gepäck verloren gegangen sein, können Sie nach dem „Montrealer Übereinkommen“ Schadensersatz geltend machen. Ihnen steht ein Anspruch auf Schadensersatz bei Personenschäden, Verspätung des Flugs, bei beschädigtem Gepäck und Sachschäden zu.

In unseren weiteren Beiträgen können Sie über Ihre Rechte aus der „Fluggastrechte-Verordnung“  und Ihre Möglichkeiten, Ihr Geld zurück zu erhalten lesen.

Was ist das Montrealer Übereinkommen?

Das „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ – oder kurz: Montrealer Übereinkommen – ist ein internationales Abkommen, das Betroffenen Ansprüche auf Schadensersatz gibt. Ratifiziert wurde es unter anderem von Japan, USA und der EU. In der Anwendung hat das Montrealer Übereinkommen vor deutschem Recht und der europäischen „Fluggastrechte-Verordnung“ Vorrang.

Ziel des Übereinkommens ist es, einheitliche Ansprüche für internationale Beförderungen gerade für Verbraucher festzulegen.

Wann gilt das Montrealer Übereinkommen?

Das Montrealer Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge erfolgt. Eine Beförderung ist international, wenn die Reise eine Ländergrenze überschreitet. Der Ankunftsflughafen oder ein Zwischenstopp muss in einem anderen Staat liegen, als der Abflugsort. Durch Verordnung der EU (EG 889/2002) werden auch Flüge innerhalb der einzelnen Unionsmitgliedsstaaten miterfasst.

Wird die Beförderung von einem Unternehmen mit Sitz in der EU geleistet, gelten keine Besonderheiten. Für Beförderungen eines Transportunternehmens mit Sitz außerhalb der EU, muss der Staat des Abflugs- und der Staat des Zielorts das Übereinkommen unterzeichnet haben.

Werden Hin- und Rückflug einheitlich gebucht, gilt das Übereinkommen auch, wenn der Abflugsort und der Zielort des Rückfluges in einem Staat liegen, der das Übereinkommen unterzeichnet hat. Das eigentliche Reiseziel gilt nur als Zwischenstopp.

Wann habe ich einen Schadensersatzanspruch?

Einen Anspruch auf Schadensersatz haben Sie nach dem Montrealer Übereinkommen bei Gepäckschäden, Sachschäden und Personenschäden.

Anspruch bei Personenschäden

Ein Anspruch auf Schadensersatz ist gegeben, wenn der Betroffene an Bord des Fliegers oder beim Ein- oder Aussteigen verletzt wurde. 
Es besteht jedoch eine Haftungsobergrenze. Diese wird mit einer künstlichen Währungseinheit bemessen, dem Sonderziehungsrecht (SZR). Ein SZR ist rund 1,20 Euro wert. Dieser Wert schwankt jedoch täglich. Die Haftungsobergrenze bei Personenschäden liegt bei 128.821 SZR, also ca.154.000 Euro.
Darüber hinaus besteht eine verschuldensabhängige Haftung für höhere Schäden. Die erforderliche Verantwortlichkeit des Schädigers wird vermutet und muss prozessual widerlegt werden.

Anspruch bei Sachschäden

Schäden durch Beschädigungen, Verlust und Zerstörungen von Gepäckstücken werden ersetzt, wenn die Beschädigung an Bord eingetreten ist oder das Gepäckstück während des schädigenden Ereignisses in der Obhut des Flugunternehmens war. Für den Verlust haftet das Beförderungsunternehmen bei aufgegebenem Gepäck immer.
Bei Verlust und Verspätung der Gepäckstücke muss die Airline darüber hinaus erforderliche Ersatzkäufe ersetzen.
Die Obergrenze für einen Schadensersatzanspruch liegt hier bei rund 1300 Euro pro Reisenden. Wichtig ist, die Verjährungsfrist von 2 Jahren einzuhalten.

Anspruch bei Verspätungsschäden

Der Beförderungsunternehmer haftet ebenso für die Schäden, die etwa beim Reisenden oder beim Gepäck durch die Verspätung des Flugs eintreten. Für ein Entfallen der Haftung des Unternehmers muss er geltend machen, dass er alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung des Schadens ausgeschöpft hat. Das sind durchaus hohe Anforderungen.

Keine Verantwortlichkeit des Reisenden

Der Reisende darf den Schaden nicht selber zu verantworten haben. Soweit eine Teilschuld besteht, wird die Schadenshöhe vermindert. Für eine Teilverantwortlichkeit reicht bereits ein fahrlässiges Verhalten aus.

Ihre Rechte zusammengefasst

Wenn Sie Schadensersatz verlangen wollen, können Sie auf die Rechte des Montrealer Übereinkommens zurückgreifen, wenn Ihr Flug sich verspätet hat oder etwa Ihr Gepäck verloren gegangen ist.
Sollte die beförderungsausführende Airline eine andere sein als das vertragliche Luftfahrtunternehmen, können Sie als Betroffener beide wahlweise in Anspruch nehmen.
Nicht zu verwechseln sind die Schadensersatzansprüche etwa wegen eines verspäteten Flugs mit den Entschädigungsleistungen, die das Beförderungsunternehmen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) pauschal bei Verspätungen zu leisten hat. Aufgrund des Anwendungsvorrangs, können Schadensersatzansprüche nämlich nur nach dem Montrealer Übereinkommen geltend gemacht werden.

Für andere Konstellationen gibt die europäische „Fluggastrechte-Verordnung“ Ansprüche auf Betreuungsleistungen, Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen.

Bei Pauschalreiseverträgen können Sie den bezahlten Reisepreis mindern und Geld vom Reiseveranstalter zurückverlangen.
Mehr dazu können Sie unter Aktuelles auf unserer Website unter den Beiträgen „Minderung und Erstattung des Reisepreises“, „Flug verspätet oder annulliert?“ und „Flug verspätet: Geld zurück? nachlesen.
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