Inhaltsübersicht
Ein Moment der Unachtsamkeit, eine falsche Entscheidung nach einer Feier – und plötzlich steht das Leben auf dem Kopf. Wer als Ersttäter alkoholisiert einen Unfall verursacht, sieht sich mit einer Situation konfrontiert, die das Leben nachhaltig verändern kann. Die rechtlichen Konsequenzen im Verkehrsstrafrecht sind erheblich, die persönlichen Folgen oft gravierend.
Viele Betroffene haben bis zu diesem Zeitpunkt nie Probleme mit der Justiz gehabt. Sie sind beruflich etabliert, haben Familie und Verpflichtungen. Genau deshalb trifft sie der Vorwurf der Trunkenheitsfahrt mit Unfall besonders hart. Die Unsicherheit über das, was nun kommt, ist belastend. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, den Ablauf des Verfahrens und zeigt auf, welche Faktoren bei Ersttätern strafmildernd berücksichtigt werden können.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Christian Meisl
Katharina Riedl
Rechtsanwältin und Expertin für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht
Sebastian Kleber
Rechtsanwalt und Experte für Personenschäden und Versicherungsrecht
Das Wichtigste im Überblick
- Ersttäter profitieren von milderen Strafen: Ohne Vorstrafen sind Geldstrafen und Bewährungsstrafen wahrscheinlicher als unmittelbare Freiheitsstrafen
- Führerscheinentzug ist Standard: Auch bei Ersttätern wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, die Sperrfrist beträgt meist sechs bis zwölf Monate
- Geständnis und Reue wirken strafmildernd: Kooperatives Verhalten im Verfahren und echte Einsicht können das Strafmaß erheblich reduzieren
Rechtliche Grundlagen: Welche Straftaten liegen vor?
Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB
Wenn Sie alkoholisiert ein Fahrzeug führen und dabei einen Unfall verursachen, erfüllen Sie in der Regel den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB). Von absoluter Fahruntüchtigkeit spricht man ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. Bei dieser Grenze ist eine Bestrafung unabhängig davon möglich, ob konkrete Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Bei niedrigeren Werten zwischen 0,3 und 1,09 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor. Hier muss neben der Alkoholisierung ein konkreter Fahrfehler oder eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung nachgewiesen werden. Der Unfall selbst kann als solcher Fahrfehler gewertet werden, wenn er auf die Alkoholisierung zurückzuführen ist. Die Strafe für Trunkenheit im Verkehr reicht von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB
Wenn durch die alkoholbedingte Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden oder ein Sachschaden von bedeutendem Wert entstanden ist, kommt zusätzlich der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB in Betracht. Diese Vorschrift erfasst besonders rücksichtslose Verkehrsverstöße.
Der Strafrahmen liegt zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei einem Unfall mit Verletzten oder erheblichen Sachschäden wird häufig dieser Tatbestand herangezogen. Die Gerichte sehen darin eine schwerwiegendere Verfehlung als die einfache Trunkenheit im Verkehr, weil hier nicht nur die abstrakte Gefahr des Fahrens unter Alkoholeinfluss, sondern eine konkrete Gefahrensituation verwirklicht wurde.
Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB
Wurden bei dem Unfall Personen verletzt, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB hinzu. Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dieser Tatbestand steht regelmäßig in Tateinheit mit der Trunkenheitsfahrt oder der Gefährdung des Straßenverkehrs.
Die Schwere der Verletzungen spielt bei der Strafzumessung eine erhebliche Rolle. Leichte Verletzungen werden milder bewertet als schwere oder gar lebensgefährliche Verletzungen. Das Gericht berücksichtigt auch, ob bleibende Schäden entstanden sind und wie stark die Opfer in ihrem Leben beeinträchtigt wurden.
Sachbeschädigung und zivilrechtliche Ansprüche
Neben den strafrechtlichen Folgen entstehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Die Beschädigung fremder Fahrzeuge oder anderer Sachen begründet Schadensersatzpflichten. Diese werden zwar nicht im Strafverfahren verhandelt, können aber die Gesamtsituation erheblich belasten.
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar die Schäden Dritter, kann aber bei Alkoholisierung Regress gegen Sie nehmen. Die Kaskoversicherung für Ihr eigenes Fahrzeug kann die Leistung verweigern oder kürzen. Die finanziellen Folgen können daher erheblich sein und mehrere zehntausend Euro betragen.
Was droht Ersttätern konkret?
Geldstrafe als häufigste Sanktion
Bei Ersttätern ohne Personenschaden wird in vielen Fällen eine Geldstrafe verhängt. Diese bemisst sich nach dem Tagessatzsystem. Das Gericht legt zunächst die Anzahl der Tagessätze fest, die sich nach der Schwere der Tat richtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes orientiert sich an Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, konkret am Nettoeinkommen.
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall ohne Verletzte liegt die Anzahl der Tagessätze für Ersttäter typischerweise zwischen 30 und 90 Tagessätzen. Bei durchschnittlichem Einkommen kann eine solche Geldstrafe zwischen 1.500 und 5.000 Euro betragen. Je höher der Promillewert und je schwerer der Unfallschaden, desto höher fällt die Geldstrafe aus.
Freiheitsstrafe zur Bewährung
Bei höheren Promillewerten, erheblichen Sachschäden oder wenn Personen verletzt wurden, kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Diese wird bei Ersttätern in der Regel zur Bewährung ausgesetzt, wenn sie nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Die Bewährungszeit liegt meist zwischen zwei und drei Jahren.
Während der Bewährungszeit dürfen Sie nicht erneut straffällig werden. Das Gericht kann Bewährungsauflagen anordnen, etwa gemeinnützige Arbeit, die Teilnahme an einem Verkehrspsychologischen Seminar oder Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen. Zudem wird ein Bewährungshelfer bestellt, der Sie während der Bewährungszeit begleitet und unterstützt.
Führerscheinentzug und Sperrfrist
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist bei Trunkenheitsfahrten mit Unfall praktisch unvermeidlich. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und verhängt eine Sperrfrist nach § 69a StGB. Während dieser Sperrfrist dürfen Sie keine neue Fahrerlaubnis beantragen.
Bei Ersttätern mit Promillewerten ab 1,1 Promille beträgt die Sperrfrist nach § 69a StGB regelmäßig zwischen neun und fünfzehn Monaten, wobei die individuellen Tatumstände maßgeblich sind. Die gesetzliche Mindestdauer der Sperre beträgt sechs Monate, eine Unterschreitung ist nicht möglich. Bei höheren Promillewerten oder erschwerenden Umständen kann die Sperrfrist auf zwölf Monate oder länger ausgedehnt werden. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfordert ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zwingend das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Bei geringeren Werten kann eine MPU angeordnet werden, wenn zusätzliche Hinweise auf einen problematischen Umgang mit Alkohol vorliegen.
Punkte in Flensburg und weitere Folgen
Zusätzlich zur strafrechtlichen Verurteilung werden Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Bei alkoholbedingten Verkehrsdelikten mit Unfall sind dies in der Regel drei Punkte. Diese Punkte bleiben mehrere Jahre gespeichert und können bei weiteren Verkehrsverstößen zu zusätzlichen Konsequenzen führen.
Die Eintragung im Führungszeugnis kann berufliche Folgen haben, insbesondere wenn Sie für Ihre Arbeit auf den Führerschein angewiesen sind oder in sensiblen Bereichen tätig sind. Arbeitgeber können bei schweren Verkehrsdelikten auch arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, bis hin zur Kündigung in bestimmten Branchen.
Sie sind von einem solchen Vorwurf betroffen? Als Ersttäter haben Sie oft bessere Chancen auf eine milde Strafe als Wiederholungstäter. Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten und entwickeln eine optimale Verteidigungsstrategie.
Der Ablauf des Strafverfahrens
Unmittelbar nach dem Unfall
Nach dem Unfall wird in der Regel die Polizei hinzugezogen. Die Beamten nehmen den Unfallhergang auf und führen einen Atemalkoholtest durch. Bei Verdacht auf Alkoholisierung werden Sie zur Blutentnahme aufgefordert. Diese Blutprobe dient der exakten Bestimmung der Blutalkoholkonzentration.
Der Führerschein wird meist sofort sichergestellt. Sie erhalten eine Bescheinigung über die Sicherstellung und dürfen nicht weiterfahren. Die Polizei fertigt einen Unfallbericht an und leitet die Ermittlungen ein. Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten Sie vorsichtig sein mit Aussagen. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern, und sollten dies auch nutzen, bis Sie anwaltliche Beratung erhalten haben.
Das Ermittlungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren durch. Sie wertet den Polizeibericht aus, holt das Ergebnis der Blutuntersuchung ein und prüft weitere Beweismittel. Auch Zeugen können vernommen werden. Sie als Beschuldigter werden zur Sache angehört, haben aber das Recht, die Aussage zu verweigern.
Das Ermittlungsverfahren kann mehrere Wochen bis Monate dauern. In dieser Zeit sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen, die Beweise prüfen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Bei formalen Fehlern, etwa bei der Blutentnahme oder der Verwertung von Beweisen, kann dies zur Einstellung des Verfahrens oder zur Abschwächung der Anklage führen.
Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Nach Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen. Dies ist ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Der Strafbefehl enthält die Strafe und wird Ihnen zugestellt. Sie können innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Tun Sie dies nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Bei schwereren Fällen oder wenn Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Hier werden die Beweise erörtert, Zeugen gehört und Sie haben die Möglichkeit, sich zu äußern. Das Gericht verkündet am Ende das Urteil. Gegen das Urteil können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel einlegen.
Rechtskraft und Vollstreckung
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach erfolgloser Rechtsmitteleinlegung wird das Urteil rechtskräftig. Geldstrafen sind innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen, oft kann aber auch Ratenzahlung vereinbart werden. Bei Bewährungsstrafen beginnt die Bewährungszeit zu laufen, und Sie müssen die Auflagen erfüllen.
Die Fahrerlaubnisbehörde erhält eine Mitteilung über die Verurteilung und setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis um. Nach Ablauf der Sperrfrist können Sie die Neuerteilung beantragen. Dazu müssen Sie alle erforderlichen Nachweise erbringen, gegebenenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung bestehen.
Strafmildernde Faktoren für Ersttäter
Keine Vorstrafen
Der wichtigste strafmildernde Faktor ist das Fehlen von Vorstrafen. Das Gericht bewertet eine Ersttäterschaft als Zeichen dafür, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handelt. Die Prognose für künftiges Wohlverhalten ist günstiger als bei Wiederholungstätern. Dies schlägt sich regelmäßig in einem milderen Strafmaß nieder.
Die Gerichte gehen davon aus, dass die Verurteilung bei Ersttätern bereits eine erhebliche Wirkung hat und abschreckend wirkt. Die Konfrontation mit dem Strafverfahren, der Verlust des Führerscheins und die gesellschaftliche Stigmatisierung werden als ausreichende Sanktion angesehen, um eine Wiederholung zu verhindern. Eine harte Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist daher bei Ersttätern ohne schwere Personenschäden unwahrscheinlich.
Geständnis und Reue
Ein umfassendes Geständnis wirkt sich strafmildernd aus. Wenn Sie die Tat einräumen, die Fakten nicht bestreiten und echte Reue zeigen, berücksichtigt das Gericht dies positiv. Das Geständnis erspart dem Gericht aufwendige Beweiserhebungen und zeigt, dass Sie Verantwortung übernehmen.
Wichtig ist, dass die Reue echt wirkt und nicht nur taktisch motiviert ist. Floskeln wie „Es tut mir leid“ reichen nicht aus. Sie sollten darlegen können, dass Sie verstanden haben, was Sie falsch gemacht haben, welche Gefahren Sie geschaffen haben und wie Sie künftig solche Situationen vermeiden werden. Eine ehrliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten überzeugt die Gerichte mehr als oberflächliche Lippenbekenntnisse.
Schadenswiedergutmachung
Die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens wird positiv bewertet. Wenn Sie sich bemühen, den Schaden zu regulieren, etwa durch Zahlung an die Geschädigten oder durch Vereinbarung einer Schadenswiedergutmachung, mindert dies die Strafe. Auch eine Spende an eine gemeinnützige Einrichtung kann strafmildernd wirken.
Bei Personenschäden können Sie zusätzlich ein angemessenes Schmerzensgeld anbieten. Dies sollte aber nicht als Versuch gesehen werden, sich freizukaufen, sondern als Ausdruck echter Verantwortungsübernahme. Die Höhe sollte angemessen sein und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen. Ein symbolischer Betrag wirkt oft glaubwürdiger als eine übertriebene Zahlung.
Persönliche Verhältnisse
Das Gericht berücksichtigt Ihre persönlichen Verhältnisse. Ein gefestigtes soziales Umfeld, ein geregeltes Arbeitsverhältnis, familiäre Verpflichtungen und ein ordentlicher Lebenswandel wirken sich positiv aus. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie gesellschaftlich integriert sind und die Verurteilung erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben hätte, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden.
Besonders wenn Sie auf den Führerschein beruflich angewiesen sind und der Verlust existenzgefährdend wäre, kann das Gericht dies in die Strafzumessung einbeziehen. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass schwere Verkehrsdelikte bagatellisiert werden. Die Gerichte wägen sorgfältig ab zwischen dem Schutz der Allgemeinheit und den individuellen Belangen des Angeklagten.
Niedriger Promillewert und geringe Unfallfolgen
Je niedriger der Promillewert und je geringer der angerichtete Schaden, desto milder die Strafe. Ein Promillewert knapp über der Grenze von 1,1 wird günstiger bewertet als ein Wert von 2,0 oder höher. Ebenso macht es einen erheblichen Unterschied, ob nur ein kleiner Blechschaden entstanden ist oder ob Menschen schwer verletzt wurden.
Bei Bagatellschäden und niedrigen Promillewerten kommt bei Ersttätern manchmal sogar eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) in Betracht. Dabei wird das Verfahren gegen Auflagen eingestellt, etwa gegen Zahlung einer Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit. Dies hat den Vorteil, dass keine Verurteilung erfolgt und das Führungszeugnis sauber bleibt.
Die richtige Verteidigungsstrategie kann bei Ersttätern erheblich zur Strafmilderung beitragen. Wir analysieren Ihren Fall und nutzen alle verfügbaren strafmildernden Faktoren zu Ihren Gunsten.
Typische Fallkonstellationen bei Ersttätern
Der Heimweg nach der Feier
Ein klassischer Fall: Nach einer Geburtstagsfeier oder einem Restaurantbesuch mit Freunden setzen Sie sich ans Steuer, obwohl Sie Alkohol getrunken haben. Sie fühlen sich noch fahrtüchtig und unterschätzen Ihren Alkoholpegel. Auf dem Heimweg passiert ein Unfall, etwa ein Auffahrunfall an einer roten Ampel oder das Touchieren eines parkenden Fahrzeugs.
In solchen Fällen liegt der Promillewert häufig zwischen 1,1 und 1,6. Die Unfallschäden sind meist überschaubar, Personenschäden kommen seltener vor. Bei Ersttätern wird hier regelmäßig eine Geldstrafe zwischen 30 und 60 Tagessätzen verhängt, verbunden mit einer Sperrfrist von sechs bis neun Monaten. Eine Freiheitsstrafe ist unwahrscheinlich, sofern niemand verletzt wurde.
Der Alleinunfall
Sie verlieren aufgrund der Alkoholisierung die Kontrolle über Ihr Fahrzeug und kommen von der Fahrbahn ab. Das Auto prallt gegen einen Baum, eine Leitplanke oder einen Bordstein. Sie bleiben unverletzt oder erleiden nur leichte Verletzungen. Andere Personen sind nicht beteiligt.
Auch bei Alleinunfällen liegt eine Strafbarkeit vor, wenn Sie alkoholisiert waren. Das Gericht wertet den Unfall als Beleg für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Die Strafen fallen hier oft etwas milder aus als bei Unfällen mit Fremdbeteiligung, da keine Dritten geschädigt wurden. Dennoch erfolgt der Führerscheinentzug, und je nach Promillewert und Unfallschwere wird eine Geldstrafe verhängt.
Unfall mit Sachschaden an fremden Fahrzeugen
Sie beschädigen beim Einparken oder im fließenden Verkehr ein oder mehrere fremde Fahrzeuge. Der Sachschaden beläuft sich auf mehrere tausend Euro. Die Polizei stellt bei der Unfallaufnahme Ihre Alkoholisierung fest.
Bei reinen Sachschäden ohne Personenschaden wird bei Ersttätern meist eine Geldstrafe verhängt. Die Höhe hängt vom Promillewert und vom Umfang des Schadens ab. Typisch sind Geldstrafen zwischen 40 und 80 Tagessätzen. Die Sperrfrist beträgt regelmäßig neun bis fünfzehn Monate. Zusätzlich müssen Sie für die Schadensregulierung aufkommen, wobei Ihre Versicherung je nach Tarif in Regress gehen kann.
Unfall mit leichten Verletzungen
Sie verursachen einen Unfall, bei dem andere Verkehrsteilnehmer leicht verletzt werden, etwa mit Prellungen, Schürfwunden oder einer leichten Gehirnerschütterung. Die Verletzten müssen ambulant behandelt werden, bleiben aber nicht im Krankenhaus.
In solchen Fällen kommt neben der Trunkenheitsfahrt auch eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Bei Ersttätern wird häufig eine Freiheitsstrafe zur Bewährung zwischen sechs und zwölf Monaten verhängt, teilweise auch höhere Geldstrafen. Die Sperrfrist liegt meist zwischen neun und fünfzehn Monaten. Das Gericht ordnet regelmäßig Bewährungsauflagen an, etwa gemeinnützige Arbeit oder die Teilnahme an einem Verkehrsseminar.
Unfall mit schweren Verletzungen
Bei Unfällen mit schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen wird auch bei Ersttätern eine Freiheitsstrafe verhängt. Die Bewährung ist zwar noch möglich, aber nicht mehr selbstverständlich. Die Strafen liegen zwischen einem Jahr und zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung, in besonders schweren Fällen auch darüber.
Die Sperrfrist beträgt mindestens zwölf Monate, oft auch länger. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist praktisch immer erforderlich. Die zivilrechtlichen Folgen sind ebenfalls erheblich, da die Opfer umfangreiche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen geltend machen können.
Verteidigungsmöglichkeiten und Strategie
Überprüfung der Beweislage
Ein erfahrener Anwalt prüft zunächst die Beweislage. War die Blutentnahme rechtmäßig? Wurden die Verfahrensvorschriften eingehalten? Ist die Blutprobe ordnungsgemäß aufbewahrt und untersucht worden? Gibt es Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses?
Nicht selten lassen sich formale Fehler finden. Wenn die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgte, obwohl diese erforderlich gewesen wäre, kann das Ergebnis möglicherweise nicht verwertet werden. Auch bei der Lagerung und Untersuchung der Blutprobe können Fehler passieren, die das Ergebnis beeinflussen. Ein Gutachter kann beauftragt werden, das Messergebnis zu überprüfen.
Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft
In vielen Fällen ist es sinnvoll, mit der Staatsanwaltschaft Verhandlungen zu führen. Bei Ersttätern ist die Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung oft größer als bei Wiederholungstätern. Ein Strafbefehl mit einer moderaten Geldstrafe kann für beide Seiten akzeptabel sein und erspart Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung.
Auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO kann erreichbar sein, insbesondere wenn der Promillewert niedrig war, nur geringer Sachschaden entstanden ist und Sie sich kooperativ zeigen. Die Einstellung erfolgt gegen Auflagen, etwa die Zahlung einer Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit. Der Vorteil: Es erfolgt keine Verurteilung, und Ihr Führungszeugnis bleibt ohne Eintrag.
Strategie in der Hauptverhandlung
Kommt es zur Hauptverhandlung, ist eine durchdachte Strategie wichtig. Ein umfassendes Geständnis zu den objektiven Tatumständen ist meist ratsam, sofern die Beweislage klar ist. Bestreiten Sie nichts, was ohnehin bewiesen werden kann. Konzentrieren Sie sich darauf, Ihre persönlichen Umstände darzulegen und echte Reue zu zeigen.
Lassen Sie gegebenenfalls Zeugen zu Ihren persönlichen Verhältnissen auftreten, etwa Arbeitgeber, Familienmitglieder oder Vereinskollegen, die Ihren guten Leumund bestätigen können. Dokumentieren Sie Schadenswiedergutmachungsbemühungen und legen Sie dar, was Sie seit der Tat unternommen haben, um sicherzustellen, dass sich so etwas nicht wiederholt.
Plädoyer für milde Strafe
Ihr Anwalt wird in seinem Plädoyer alle strafmildernden Faktoren hervorheben: die Ersttäterschaft, das Geständnis, die Reue, die Schadenswiedergutmachung, die persönlichen Verhältnisse. Er wird darlegen, dass eine milde Strafe ausreicht, um Sie von weiteren Straftaten abzuhalten, und dass härtere Sanktionen nicht erforderlich sind.
Bei der Frage der Sperrfrist kann argumentiert werden, dass eine kürzere Frist ausreicht, insbesondere wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind. Auch die Frage, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich ist, kann thematisiert werden, sofern der Promillewert unter 1,6 lag.
Praktische Tipps für Betroffene
Unmittelbar nach dem Unfall
Verhalten Sie sich am Unfallort korrekt. Sichern Sie die Unfallstelle, leisten Sie Erste Hilfe, verständigen Sie Polizei und Rettungsdienst. Verlassen Sie auf keinen Fall die Unfallstelle, denn dies würde den Tatbestand der Fahrerflucht erfüllen und Ihre Situation erheblich verschlimmern.
Machen Sie gegenüber der Polizei nur die notwendigsten Angaben zu Ihrer Person. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Sagen Sie höflich, aber bestimmt, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und zunächst einen Anwalt konsultieren möchten. Dies ist Ihr gutes Recht und wird Ihnen nicht negativ ausgelegt.
Anwalt einschalten
Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht. Die ersten Schritte nach der Tat sind entscheidend für den weiteren Verlauf. Ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen, die Rechtslage einschätzen und Ihnen sagen, wie Sie sich am besten verhalten sollten.
Seien Sie Ihrem Anwalt gegenüber ehrlich. Verschweigen Sie keine Details, auch wenn sie Ihnen peinlich oder belastend erscheinen. Nur wenn Ihr Anwalt alle Fakten kennt, kann er Sie optimal verteidigen. Die Kommunikation mit Ihrem Anwalt unterliegt der Schweigepflicht.
Schadenswiedergutmachung einleiten
Bemühen Sie sich aktiv um Schadenswiedergutmachung. Nehmen Sie Kontakt mit den Geschädigten auf, entschuldigen Sie sich und bieten Sie Regulierung an. Arbeiten Sie mit den Versicherungen zusammen. Dokumentieren Sie alle Schritte, die Sie zur Wiedergutmachung unternehmen.
Falls Personen verletzt wurden, können Sie ein angemessenes Schmerzensgeld anbieten. Dies sollte in Absprache mit Ihrem Anwalt geschehen, um nicht den Eindruck zu erwecken, Sie wollten sich freikaufen. Eine ehrliche Geste wird von Gerichten jedoch positiv bewertet.
Vorbereitung auf das Verfahren
Nutzen Sie die Zeit bis zur Hauptverhandlung, um sich vorzubereiten. Setzen Sie sich ernsthaft mit Ihrem Fehlverhalten auseinander. Überlegen Sie, was Sie künftig anders machen werden. Nehmen Sie gegebenenfalls an einer verkehrspsychologischen Beratung teil.
Sammeln Sie Unterlagen, die Ihre persönlichen Verhältnisse dokumentieren: Arbeitsverträge, Einkommensnachweise, Familienstandsbescheinigungen, Vereinsmitgliedschaften. Bitten Sie Personen, die Sie gut kennen, um Referenzen. Je besser Sie vorbereitet sind, desto überzeugender können Sie vor Gericht auftreten.
Führerschein-Neuerteilung planen
Beginnen Sie frühzeitig mit der Planung der Führerschein-Neuerteilung. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und die eventuell erforderliche medizinisch-psychologische Untersuchung. Bei Promillewerten ab 1,6 ist eine MPU zwingend erforderlich, bei niedrigeren Werten kann sie bei zusätzlichen Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch angeordnet werden.
Starten Sie gegebenenfalls schon während der Sperrfrist mit einem Abstinenznachweisprogramm. Je länger die nachgewiesene Abstinenz zum Zeitpunkt der MPU ist, desto überzeugender. Bereiten Sie sich gründlich auf die MPU vor, etwa durch eine verkehrspsychologische Beratung.
Als Ersttäter haben Sie die Chance, aus diesem Fehler zu lernen und glimpflich davonzukommen. Wir unterstützen Sie dabei, die bestmögliche Lösung zu erreichen und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Langfristige Folgen und Prävention
Eintragung im Führungszeugnis
Eine Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt wird im Führungszeugnis eingetragen. Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten. Bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen und einer einmaligen Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten erfolgt grundsätzlich keine Eintragung, sofern keine weiteren Vorstrafen bestehen. Im erweiterten Führungszeugnis, das etwa bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst oder in sensiblen Bereichen vorgelegt werden muss, sind die Eintragungsgrenzen niedriger.
Die Eintragung wird nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht. Bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist in der Regel fünf Jahre, bei höheren Strafen entsprechend länger. Solange die Eintragung besteht, kann sie bei Bewerbungen oder behördlichen Überprüfungen sichtbar werden und Ihnen zum Nachteil gereichen.
Berufliche Konsequenzen
Je nach Beruf können erhebliche berufliche Konsequenzen drohen. Wenn Sie für Ihre Arbeit auf den Führerschein angewiesen sind, etwa als Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter oder Pflegedienst, kann der Führerscheinentzug existenzbedrohend sein. Einige Arbeitgeber haben auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verkehrsdelikten vorgesehen.
In bestimmten Branchen, etwa im öffentlichen Dienst oder bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, kann eine Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt auch unabhängig vom Führerschein problematisch sein. Sie kann als Beleg mangelnder Zuverlässigkeit gewertet werden und zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen, im Extremfall sogar zur Kündigung.
Versicherungsrechtliche Folgen
Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss zwar die Schäden Dritter regulieren, kann aber gegen Sie Regress nehmen. Bei grob fahrlässigem Verhalten, wie es bei Alkoholfahrten vorliegt, kann die Versicherung einen Teil oder die gesamte Schadensumme von Ihnen zurückfordern. Die konkrete Höhe hängt von Ihrem Versicherungsvertrag und dem Grad der Fahrlässigkeit ab.
Die Kaskoversicherung kann bei Alkoholfahrten die Leistung vollständig verweigern. Das bedeutet, dass Sie den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug selbst tragen müssen. Bei einem Totalschaden kann dies mehrere zehntausend Euro ausmachen. Nach einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt steigen zudem die Versicherungsbeiträge erheblich, und manche Versicherungen kündigen den Vertrag.
Prävention: Wie Sie eine Wiederholung vermeiden
Die wichtigste Lektion aus einer Trunkenheitsfahrt ist, dass sich diese niemals wiederholen darf. Entwickeln Sie klare Strategien, um Alkohol und Autofahren konsequent zu trennen. Nutzen Sie Taxis, öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrdienste, wenn Sie Alkohol trinken möchten. Vereinbaren Sie mit Freunden, dass immer einer nüchtern bleibt und fährt.
Setzen Sie sich ehrlich mit Ihrem Trinkverhalten auseinander. War die Trunkenheitsfahrt eine einmalige Entgleisung, oder gibt es ein grundsätzliches Problem mit Alkohol? Falls Letzteres zutrifft, scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Suchtberatungsstellen, Selbsthilfegruppen oder Therapeuten können Sie unterstützen.
Checkliste für Ersttäter nach Trunkenheitsfahrt mit Unfall
Unmittelbar am Unfallort:
- Unfallstelle sichern und Warnblinklicht einschalten
- Verletzte Personen versorgen, Rettungsdienst rufen
- Polizei verständigen
- Höflich, aber bestimmt von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen
- Keine Diskussionen über Alkoholkonsum oder Schuldfrage
- Am Unfallort bleiben, bis die Polizei eintrifft
In den ersten Tagen:
- Sofort Anwalt für Verkehrsstrafrecht kontaktieren
- Keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache
- Dokumentation des Unfallhergangs für eigene Unterlagen
- Fotos vom Unfallort und Schäden sichern (falls möglich)
- Versicherung informieren
Im Ermittlungsverfahren:
- Eng mit Anwalt zusammenarbeiten
- Alle Unterlagen zu persönlichen Verhältnissen sammeln
- Schadenswiedergutmachung einleiten und dokumentieren
- Bei Verletzten angemessenes Schmerzensgeld anbieten (nach Rücksprache)
- Verkehrspsychologische Beratung in Erwägung ziehen
- Keine eigenmächtigen Kontaktaufnahmen mit Zeugen oder Geschädigten
Vorbereitung auf Verfahren:
- Referenzen und Leumundszeugen organisieren
- Nachweise über berufliche Situation und Führerscheinabhängigkeit
- Dokumentation von Wiedergutmachungsbemühungen
- Ernsthafte Auseinandersetzung mit eigenem Fehlverhalten
- Strategie mit Anwalt besprechen (Geständnis, Darstellung persönlicher Umstände)
Nach der Verurteilung:
- Geldstrafe fristgerecht zahlen (ggf. Ratenzahlung beantragen)
- Bei Bewährung: alle Auflagen erfüllen
- Kontakt zum Bewährungshelfer pflegen
- Führerschein-Neuerteilung vorbereiten
- Bei MPU-Anordnung: frühzeitig mit Vorbereitung beginnen
- Abstinenznachweisprogramm starten (falls erforderlich)
Langfristig:
- Konsequente Trennung von Alkohol und Autofahren
- Strategien entwickeln für künftige Situationen
- Bei Alkoholproblemen: professionelle Hilfe suchen
- Aus dem Fehler lernen und Verhaltensänderung umsetzen
Ein Fehler mit Folgen – aber kein Weltuntergang
Eine Trunkenheitsfahrt mit Unfall ist ein schwerer Fehler, der ernsthafte Konsequenzen nach sich zieht. Für Ersttäter ist die Situation besonders belastend, da sie oft zum ersten Mal mit dem Strafrechtssystem in Berührung kommen. Die Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens, die Angst vor Strafe und der Verlust des Führerscheins sind schwer zu ertragen.
Dennoch ist es kein Weltuntergang. Als Ersttäter haben Sie deutlich bessere Chancen auf eine milde Strafe als Wiederholungstäter. Die Gerichte berücksichtigen das Fehlen von Vorstrafen als wesentlichen strafmildernden Faktor. Mit der richtigen Strategie, echter Reue und aktiven Wiedergutmachungsbemühungen können Sie das Strafmaß günstig beeinflussen.
Wichtig ist, dass Sie die Situation ernst nehmen und sich professionell beraten lassen. Ein erfahrener Anwalt kann Ihre Interessen optimal vertreten und dafür sorgen, dass alle strafmildernden Faktoren berücksichtigt werden. Nutzen Sie die Erfahrung als Chance, Ihr Verhalten zu ändern und sicherzustellen, dass sich so etwas nie wiederholt.
Sie sind als Ersttäter von einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall betroffen? Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung. Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Verkehrsstrafrecht und setzen uns mit allem Nachdruck für eine möglichst milde Strafe ein. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre Situation.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Ersttäter mit einer Gefängnisstrafe rechnen?
Bei Ersttätern ohne Personenschaden ist eine Freiheitsstrafe unwahrscheinlich. In der Regel wird eine Geldstrafe verhängt. Bei Unfällen mit Verletzten kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesprochen werden. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist bei Ersttätern nur in Ausnahmefällen zu erwarten, etwa bei sehr schweren Unfällen mit Todesfolge oder schwersten Verletzungen.
Kann ich meinen Führerschein behalten?
Nein, bei Trunkenheitsfahrten mit Unfall wird die Fahrerlaubnis praktisch immer entzogen. Die Sperrfrist beträgt bei Ersttätern meist neun bis fünfzehn Monate, die gesetzliche Mindestdauer liegt bei sechs Monaten. Bei einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall kommt es in aller Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ein bloßes Fahrverbot wird nur in Ausnahmefällen bei sehr geringen Blutalkoholwerten und Umständen ausgesprochen.
Was bedeutet "zur Bewährung" konkret?
Eine Freiheitsstrafe zur Bewährung bedeutet, dass Sie die Strafe nicht im Gefängnis verbüßen müssen, solange Sie sich während der Bewährungszeit nichts zuschulden kommen lassen. Die Bewährungszeit beträgt meist zwei bis drei Jahre. Sie müssen die vom Gericht angeordneten Auflagen erfüllen und dürfen nicht erneut straffällig werden. Nach erfolgreicher Bewährungszeit gilt die Strafe als erledigt.
Wie teuer wird mich das insgesamt?
Die Gesamtkosten setzen sich aus mehreren Posten zusammen: Geldstrafe (je nach Tagessätzen mehrere tausend Euro), Anwaltskosten (zwischen 1.000 und 5.000 Euro je nach Aufwand), Gerichtskosten, eventuell Kosten für MPU und Abstinenznachweise (zusammen etwa 1.000 bis 2.000 Euro), Versicherungsregress (kann mehrere zehntausend Euro betragen), höhere Versicherungsbeiträge in der Zukunft. Insgesamt können schnell 10.000 bis 30.000 Euro zusammenkommen.
Wird die Verurteilung in meinem Führungszeugnis stehen?
Ja, eine Verurteilung wird im Führungszeugnis eingetragen. Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Geldstrafen ab 91 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen über drei Monaten. Nach Ablauf der Tilgungsfrist (meist fünf Jahre bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen) wird die Eintragung gelöscht. Solange sie besteht, kann sie bei Bewerbungen sichtbar werden.
Kann ich gegen das Urteil vorgehen?
Gegen ein Urteil können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel einlegen. Bei einem Urteil des Amtsgerichts ist die Berufung zum Landgericht möglich. Ob dies sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Ihr Anwalt wird Sie beraten, ob Erfolgsaussichten bestehen. Beachten Sie, dass in der Berufungsinstanz auch eine höhere Strafe ausgesprochen werden kann.
Muss ich mit einer MPU rechnen?
Bei Promillewerten ab 1,6 ist eine MPU zwingend erforderlich. Bei geringeren Werten kann eine MPU angeordnet werden, wenn zusätzliche Hinweise auf einen problematischen Umgang mit Alkohol vorliegen. Die Schwelle von 1,1 Promille allein begründet bei Ersttätern ohne weitere Auffälligkeiten nicht automatisch die Anordnung einer MPU. Die konkrete Entscheidung trifft die Fahrerlaubnisbehörde nach Prüfung des Einzelfalls.
Was ist besser: Strafbefehl akzeptieren oder Einspruch einlegen?
Das hängt vom Inhalt des Strafbefehls ab. Wenn die vorgeschlagene Strafe angemessen ist und Sie eine öffentliche Verhandlung vermeiden möchten, kann es sinnvoll sein, den Strafbefehl zu akzeptieren. Wenn die Strafe zu hoch erscheint oder Sie Verteidigungsmöglichkeiten sehen, sollten Sie Einspruch einlegen. Besprechen Sie dies unbedingt mit Ihrem Anwalt, bevor die Einspruchsfrist abläuft.
Wie lange dauert das gesamte Verfahren?
Von der Tat bis zum rechtskräftigen Urteil vergehen in der Regel drei bis neun Monate, manchmal auch länger. Das Ermittlungsverfahren dauert einige Wochen bis Monate. Bei einem Strafbefehl kann es schneller gehen. Kommt es zur Hauptverhandlung, müssen Sie mit weiteren Wochen oder Monaten rechnen. Die genaue Dauer hängt von der Auslastung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts ab.
Kann ich während der Sperrfrist Mofa oder E-Scooter fahren?
Die Sperrfrist gilt in der Regel für alle Fahrerlaubnisklassen. Auch kleinere Fahrzeuge wie Mofas können von der Sperrwirkung erfasst sein, wenn das Gericht eine entsprechende Anordnung getroffen hat. E-Scooter, die keiner Fahrerlaubnis bedürfen und nur eine Betriebserlaubnis benötigen, dürfen Sie in der Regel fahren. Prüfen Sie die genaue Formulierung im Urteil.