Viele Menschen sind täglich auf das Auto angewiesen – Sei es, um zur Arbeit zu kommen, Einkäufe zu erledigen oder die Kinder zu Freizeitaktivitäten zu bringen. Mit einem eigenen Auto ist man mobil und flexibel. Doch seit einigen Wochen sorgt das Auto nicht nur für die Erleichterung des Alltags. Im Gegenteil: Die andauernden hohen Spritpreise sorgen dafür, dass für einige die Fahrt mit dem Auto wohl überlegt sein muss. In vielen Haushalten muss das Autofahren daher auf das Nötigste beschränkt werden, da die Spritkosten sonst nicht mehr tragbar sind.

Aus diesem Grund überlegen viele, auf Alternativen umzusteigen – zumindest da, wo es möglich ist. Neben der Nutzung des ÖPNV (=Öffentlicher Personennahverkehr) gibt es Möglichkeiten, die zumindest die Mobilität und Flexibilität ein Stück weit aufrechterhalten. Wir zeigen, welche Alternativen zum Auto es gibt und worauf Sie aus verkehrsrechtlicher Sicht achten müssen.

1. Der Klassiker: Das Fahrrad

Besonders für Leute, die eher zentrumsnah wohnen, ist das Fahrrad eine beliebte Alternative. Damit werden oft und gerne kleinere Besorgungen wie die Fahrt zum Bäcker erledigt oder Kinder zur Schule oder zum Kindergarten begleitet. Aber auch der Weg zur Arbeit wird von vielen täglich mit dem Fahrrad bestritten. Wie so vieles ist auch der Begriff des Fahrrads in Deutschland klar definiert.

Definition „Fahrrad“

§ 63a Abs. 1 StVZO regelt: „Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.“

Verkehrssicheres Fahrrad

Die Ausstattung des Fahrrads muss den Vorgaben der StVZO entsprechen. Diese sieht folgende Bestandteile vor:

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Klingel, 64a StVZO

Das Fahrrad muss als Warnzeichen über eine „helltönende Glocke“ als Schallzeichen verfügen. Hupen oder Radlaufglocken sind nicht gestattet.

Bremsen, 65 Abs. 1 StVZO

Weiterhin muss ein verkehrssicheres Fahrrad eine leicht zu bedienende Bremse haben, welche das Fahrrad wirksam abbremst, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Vorgeschrieben sind zwei getrennte Bremsen, damit man auch dann anhalten kann, falls eine defekt sein sollte. Die konkrete Bauart ist jedoch nicht gesetzlich geregelt.

Beleuchtung, § 67 StVZO

Außerdem muss das Fahrrad mit einem weißen Frontscheinwerfer und Frontreflektor sowie einem roten Rücklicht und rotem Rückstrahler ausgestattet sein. Darüber hinaus müssen Reflektoren angebracht sein, wofür es aber verschiedene Möglichkeiten gibt (z.B. Speichenreflektoren). Auch die Fahrradpedale müssen mit gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.

Folgen fehlender Verkehrssicherheit

Wenn man sich mit einem nicht verkehrssicheren Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, kann dies unschöne Folgen haben. Einerseits droht ein Bußgeld, wenn die mangelnde Verkehrssicherheit im Rahmen einer Polizeikontrolle festgestellt wird. Schlimmer noch ist aber die Gefahr, in einen Unfall verwickelt zu werden. Wenn man mit einem nicht verkehrssicheren Fahrrad einen Unfall baut, kann man sich schadensersatzpflichtig machen. Darüber hinaus könnte die Privathaftpflichtversicherung einen Anspruch gegen Sie erheben und sich die Summe, die zur Schadensregulierung geleistet wurde, von Ihnen zurückholen.

 

Diese Verkehrsregeln gelten für Fahrradfahrer

Da Fahrräder Fahrzeuge im Sinne der StVO sind, gelten die darin festgeschriebenen Regeln gleichermaßen für Radfahrer, sofern die jeweilige Regelung nicht ausdrücklich nur von Kfz spricht. Das bedeutet, dass etwa für das Missachten einer roten Ampel ebenso ein Bußgeld in Höhe von mindestens 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg vorgesehen ist.

Radfahrer dürfen den Gehweg grundsätzlich nicht befahren und müssen die Fahrbahn mitnutzen. Eine Ausnahme gilt nur für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr oder wenn das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ vorhanden ist. Sofern es einen Radweg gibt, muss dieser genutzt werden. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass man nicht zum „Geisterfahrer“ wird. Ein Radweg, der entgegen der Fahrtrichtung verläuft, muss und darf nur dann genutzt werden, wenn dies entsprechend ausgeschildert ist. Wird ein gekennzeichneter Radweg nicht benutzt oder ein Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, kann ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro festgesetzt werden.

Auch eine Einbahnstraße darf von Radfahrern nur entgegen der Fahrtrichtung befahren werden, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich gestattet ist.

Nebeneinander dürfen Radfahrer nur dann fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Andernfalls droht ein Bußgeld von 20 Euro.

Genauso wie Autofahrer dürfen Radfahrer kein Handy während der Fahrt benutzen, sonst droht ein Bußgeld. Währenddessen mit Kopfhörern Musik zu hören, ist nur erlaubt, soweit es das Gehör nicht beeinträchtigt und der Verkehr noch problemlos wahrgenommen werden kann.

Bußgeld, Punkte, Fahrverbot?

Auch Radfahrer können sich ein Bußgeld, Punkte oder gar ein Fahrverbot einholen. Insbesondere ist die Promillegrenze zu beachten. Spätestens ab 1,6 Promille gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Ist er in diesem Zustand dennoch mit dem Fahrrad unterwegs, begeht er eine Straftat. Als Konsequenz drohen eine Geldstrafe, 2 Punkte in Flensburg sowie die Anordnung einer MPU. Besteht er die MPU nicht, wird ihm die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen. Wer also alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert damit, seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Aber auch das Fahrradfahren kann verboten werden, wenn Gefahr besteht, dass die Tat sich wiederholt.

2. E-Bike und Pedelecs

Längst gibt es aber auch schon das „Fahrrad 2.0“. So unterstützen etwa E-Bikes bzw. Pedelecs dabei, mit ausreichend Kraft in die Pedale zu treten.

Unterschied zwischen E-Bike und Pedelec

Zwischen E-Bike und Pedelec gibt es einen grundlegenden Unterschied: Während ein E-Bike auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung fährt, bieten Pedelecs nur dann Motorunterstützung, wenn man in die Pedale tritt.

Pedelecs

Pedelecs sind gem. § 63a Abs. 2 StVZO einem Fahrrad gleichgestellt, sofern die Höchstgeschwindigkeit nicht über 25 km/h liegt. Zum Führen eines Pedelecs ist also grundsätzlich kein Führerschein oder Versicherungskennzeichen erforderlich.

 

Es gibt jedoch auch sog. S-Pedelecs. Diese erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und sind daher als Kraftfahrzeuge einzustufen. Dies hat zur Folge, dass sowohl ein Versicherungskennzeichen erforderlich ist, als auch eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Radwege dürfen mit S-Pedelecs nicht mehr benutzt werden. Vielmehr darf damit nur die Fahrbahn genutzt werden. Darüber hinaus gilt eine Helmpflicht.

E-Bike

E-Bikes werden je nach Höchstgeschwindigkeit als Kleinkraftrad oder als Mofa eingeordnet. Sie werden nicht mehr als Fahrrad angesehen, da sie komplett eigenständig durch einen elektrischen Motor angetrieben werden können. Sämtliche E-Bikes benötigen ein Versicherungskennzeichen.

Bis 25 km/h

Bis 25 km/h handelt es sich bei dem E-Bike in der Regel um ein Mofa. Somit muss ein Helm für Kraftfahrräder getragen werden. Innerorts dürfen Radwege nur dann befahren werden, wenn ein Zusatzzeichen es ausdrücklich erlaubt. Andernfalls ist die Fahrbahn zu benutzen. Außerorts dürfen Radwege allerdings trotzdem benutzt werden.

Bis 45 km/h

E-Bikes, die bis zu 45 km/h schnell werden, gelten als Kleinkraftrad. Dies hat zur Folge, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse AM erforderlich ist. Zudem gilt ebenfalls die Helmpflicht. Im Gegensatz zu den langsameren Modellen dürfen E-Bikes, die eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreichen, in keinem Fall auf Radwegen benutzt werden.

Über 45 km/h

E-Bikes, die mehr als 45 km/h erreichen können, gelten je nach Leistung als Leichtkraftrad (Führerscheinklasse A1 erforderlich) oder als Motorrad (Führerscheinklasse A erforderlich). Sie sind steuer-, zulassungs- und versicherungspflichtig.

3. E-Scooter

Neben dem E-Bike haben sich mittlerweile ebenfalls sog. E-Scooter etabliert. Dabei handelt es sich um Tretroller mit einem Elektroantrieb, die grundsätzlich maximal 20 km/h schnell werden dürfen.

Mit einem E-Scooter dürfen Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren werden. Nicht erlaubt ist es, den E-Scooter auf einem Gehweg, in einer Fußgängerzone oder einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung zu benutzen. Darüber hinaus darf der E-Scooter nur alleine benutzt werden. Es ist nicht erlaubt, zu zweit auf einem E-Scooter zu fahren.

Ein Führerschein ist für die Benutzung von E-Scootern nicht notwendig. Es gilt allerdings eine Altersbeschränkung, da der E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeug gilt. Daher beträgt das Mindestalter gemäß § 3 eKFV (Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung) 14 Jahre.

Bußgeld, Punkte, Fahrverbot?

Auch wenn man sich mit einem E-Scooter fortbewegt, müssen die Straßenverkehrsregeln beachtet werden. Andernfalls drohen Konsequenzen. Überfährt man etwa eine rote Ampel, wird ein Bußgeld zwischen 60 und 180 Euro fällig. Für das Benutzen von Handys während der Fahrt sind 100 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg vorgesehen.

Promillegrenze

Für E-Scooter-Fahrer gelten im Hinblick auf die Promillegrenze die gleichen Regeln wie für Autofahrer. Fährt man alkoholisiert mit einem E-Scooter, stellt dies je nach Promillewert entweder eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar. Zu beachten ist insbesondere, dass für Fahrer unter 21 sowie Führerschein-Neulinge in der Probezeit eine Promillegrenze von 0,0 Promille gilt.

4. Vorsicht bei Hoverboard, Airwheel und Co.

Von E-Scootern streng zu unterscheiden sind Hoverboards, Airwheels etc. Diese dürfen nämlich nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden! Einzig im abgegrenzten, nichtöffentlichen Verkehr ist deren Benutzung erlaubt, also etwa auf abgetrennten Innenhöfen oder auf dem eigenen Grundstück.

Grund dafür ist, dass diese Geräte schneller als 6 km/h werden können. Dies hat zur Folge, dass eine Betriebserlaubnis nötig ist, um damit am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Diese Betriebserlaubnis wird aber nur erteilt, wenn bei Fahrzeugen, die schneller als 6 km/h werden können, ein Lenker, Bremsen und Beleuchtung vorhanden sind. All das trifft auf Hoverboard, Air Wheel und Co. nicht zu.

Außerdem wäre eine Kfz-Haftpflichtversicherung notwendig. Diese wird jedoch nicht angeboten, da die Nutzung im Straßenverkehr aufgrund fehlender Betriebserlaubnis eben nicht erlaubt ist. Wer also z.B. mit einem Hoverboard im öffentlichen Verkehr erwischt wird, muss nicht nur privat haften, wenn es zum Unfall kommt, sondern macht sich regelmäßig auch strafbar. Zudem ist zu beachten, dass auch eine Führerscheinpflicht gilt. Im schlimmsten Fall stehen dann also sogar zwei Straftaten im Raum: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) sowie eine Straftat nach § 6 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz).