Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth
Das Gericht verneint in seiner Entscheidung den dringenden Tatverdacht für die Betroffene, der erforderlich ist, um eine Fahrerlaubnis vorläufig nach
§111a StPO zu entziehen. Denn es sind nach den rechtmäßig ermittelten Erkenntnissen keine dringenden Gründe ersichtlich, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Die Zeugenaussage alleine, die sie nur als Halterin identifizierte, reicht für die Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht aus.
Es ist rechtswidrig, eine verdächtige Person nur als Zeugen zu befragen, wenn ausreichend Anhaltspunkte bestehen, dass diese Person als Beschuldigter in Frage kommt. Das ist in diesem Fall jedoch passiert. Die Beamten haben eine Beschuldigtenbelehrung unterlassen, obwohl sich aufgrund der Zeugenaussage ein Anfangsverdacht aufdrängen musste, der den Beschuldigtenstatus der betroffenen Person begründet. Die Befragung war aus rechtlicher Sicht keine rein informatorische Aufklärung des Sachverhalts, sondern eine Beschuldigtenvernehmung.
Das rechtswidrige Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Das bedeutet, dass die Aussage der Betroffenen zur Fahrereigenschaft keine Grundlage zur Annahme eines dringenden Tatverdachts sein kann. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durfte ohne die Verwertbarkeit der Aussage nicht angeordnet werden. Allerdings blieb der Anfangsverdacht aufgrund der Zeugenaussage noch bestehen, sodass das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt werden musste. Ob sich die Betroffene strafbar gemacht hat, wird sich aus neuen Ergebnissen des laufenden Ermittlungsverfahrens und der anschließenden Hauptverhandlung ergeben.