Endlich hat der langersehnte Urlaub gestartet und die Reise kann losgehen. Doch kaum im Zielland angekommen, kommt es zum Unfall. Welches Recht gilt dann eigentlich? Oder wie ist die Lage, wenn eine Person mit einer fremden Staatsangehörigkeit in einen Unfall auf deutschen Straßen verwickelt ist? Täglich sind Menschen verschiedener Herkunft aus den unterschiedlichsten Gründen auf den Straßen unterwegs. Allein wenn man auf den LKW-Verkehr achtet, fällt auf, dass die eingangs beschriebenen Fälle gar nicht so unwahrscheinlich sind.

Bereits vor über 10 Jahren ist die ROM II-Verordnung in Kraft getreten. Diese regelt, welches nationale Recht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Anwendung findet. Allerdings gilt die ROM II-Verordnung nur für Schuldverhältnisse aus Delikt, ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

Einer der Hauptanwendungsfälle dürften Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche sein. Aber wie läuft denn nun die Schadensregulierung von Unfällen, die sich im EU-Ausland ereignet haben?
Haben die Parteien keine Rechtswahl durch eine ausdrückliche Vereinbarung nach Unfalleintritt getroffen, gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der Schaden eingetreten ist (also i.d.R. das Recht des Unfalllandes).

Beispiel 1:

Ein deutscher Autofahrer fährt mit seinem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug nach Rumänien. Dort angekommen, wird er in einen Unfall verwickelt, der durch einen rumänischen Autofahrer verursacht wurde. Die Schadensregulierung erfolgt hier grundsätzlich nach rumänischem Recht.

Haben sowohl der Schädiger, als auch der Geschädigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Land, gilt ausnahmsweise das Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts.

Beispiel 2:

Ein deutscher Autofahrer fährt nach Griechenland. Dort verursacht er einen Unfall, in den ein in Deutschland ansässiger Grieche verwickelt wird, der dort gerade Urlaub macht. Obwohl sich der Unfall im Ausland ereignet hat, ist in diesem Fall deutsches Recht anwendbar. Grund dafür ist, dass beide Unfallbeteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Zudem gibt es noch eine weitere Ausnahme: Ergibt die Gesamtbetrachtung der Umstände, dass offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Gut zu wissen: Die der Haftung zugrundeliegenden Verhaltensvorschriften (etwa Verkehrsregeln) richten sich trotz allem nach dem Recht des Unfalllandes. Welche Verkehrsvorschriften im Ausland gelten, können Sie u.a. auf der Seite des ADAC nachlesen. Weitere Informationen zum richtigen Verhalten bei einem Verkehrsunfall haben wir unter der Rubrik Verkehrsrecht für Sie zusammengefasst.