Am 01.01.2022 sind die neuen Vorschriften im BGB in Kraft getreten. Die neuen Regelungen berücksichtigen insbesondere, dass immer mehr Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen geschlossen werden und aktualisieren dahingehend den Verbraucherschutz. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst.

Wichtige Information vorab: Für Verträge, die vor dem 01.01.2022 geschlossen wurden, gilt noch das alte Kaufrecht. Erst für Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, findet das neue Kaufrecht Anwendung.

Der neue Mangelbegriff

Nach alter Rechtslage galt eine Sache als mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Hatten die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, so kam es darauf an, ob sich die Sache für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. die gewöhnliche Verwendung eignet. Dies ist nun anders. In § 434 Abs. 1 BGB heißt es nun:

„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.“

Es gilt also dreigliedriger kumulativer Sachbegriff, d.h. alle Anforderungen stehen gleichrangig nebeneinander. Somit muss die Sache der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (= subjektive Anforderung) und der erwarteten bzw. üblichen Beschaffenheit (= objektive Anforderung) entsprechen.

Ausstellungsstücke, B-Ware, Gebrauchtwaren etc.

Bisher musste man sich dessen bewusst sein, dass eine gebrauchte Sache Gebrauchsspuren aufweisen kann. Infolge des neuen Kaufrecht müssen Verbraucher nun

  • vor Abgabe der Vertragserklärung
  • eigens von der Abweichung in Kenntnis gesetzt werden,
  • wobei die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden muss

damit kein Sachmangel vorliegt. Andernfalls entspricht die Sache nämlich u.U. nicht den objektiven Anforderungen.

Diese Formerfordernisse gelten zum Beispiel für den Kauf eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden. Eine reine Beschaffenheitsvereinbarung (subjektive Anforderung) reicht nicht mehr aus. Wenn ein Verbraucher aufgrund des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs erwarten kann, dass kein Unfallschaden vorliegt (objektive Anforderung), müssen die oben genannten Formerfordernisse erfüllt sein, damit kein Mangel vorliegt.

Welche konkreten Anforderungen hieran gestellt werden, wird sich in Zukunft durch die Praxis herausstellen. Die zentrale Rolle wird jedoch der Sinn und Zweck der Vorschrift spielen, nämlich einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Waren mit digitalen Elementen

Neu ist, dass den Verkäufer eine Aktualisierungspflicht trifft. Das bedeutet, dass er den Verbraucher über funktionserhaltende Updates informieren und ihm diese bereitstellen muss. Tut er dies nicht, liegt ein Sachmangel vor. Wie lange diese Aktualisierungspflicht gilt, kommt wohl auf den Einzelfall an.

Eindeutig dürfte dies für Smartphones, Tablets, Navigationssysteme usw. gelten. Fraglich ist, ob das gleiche aber auch für Autos gilt. Moderne Fahrzeuge verfügen zwar über verschiedene digitale Anwendungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Auto generell als Ware mit digitalen Elementen betrachtet werden kann. Vielmehr wird es darauf ankommen müssen, ob das digitale Element für die Funktionsfähigkeit erforderlich ist.

Sonstige Neuerungen beim Verbrauchsgüterkauf

Die Verjährungsfrist beträgt nach wie vor zwei Jahre. Allerdings ist bei gebrauchten Sachen eine Verjährungsverkürzung auf ein Jahr möglich. Zudem gibt es nun sog. Ablaufhemmungen.
Weiterhin gilt eine verlängerte Beweislastumkehr. Verkäufer müssen nun ein Jahr (statt wie bisher 6 Monate) nach Gefahrübergang beweisen, dass die Sache mangelfrei war.
Ebenso ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung nicht mehr zwingend nötig, um den Rücktritt zu ermöglichen. Oft ist ausreichend, dass der Verkäufer über den Mangel unterrichtet wurde und eine angemessene Frist abgelaufen ist.