Im Juni 2018 haben drei Personen im Stadtgebiet von Berlin ein Transporter aufgebrochen und diverse Koffer mit Werkzeug entwendet. Ihre Beute verstauten sie in einem PKW, mit dem sie anschließend den Tatort verließen. Dabei wurden sie von zivilen Einsatzkräften der Polizei beobachtet, die daraufhin mit sechs zivilen Einsatzfahrzeugen die Verfolgung aufgenommen haben, um die Täter an geeigneter Stelle vorläufig festzunehmen.

An einer Kreuzung musste der Fahrer des Fluchtwagens wegen einer roten Ampel hinter einem der Polizeifahrzeuge anhalten. Sodann positionierten sich weitere Polizeifahrzeuge um das Fahrzeug herum, links befand sich eine Mittelinsel mit in den Boden eingelassenen Metallbügeln. Als die Beamten ihr Fahrzeug verließen, um die Täter zu stellen, flüchtete der Fahrer mit dem Pkw über die Mittelinsel auf die Gegenfahrbahn, wobei er zwei der Polizisten gefährdete. Auf der Gegenfahrbahn fuhr er mit Vollgas weiter und flüchtete über mehrere Straßen hinweg mit stak überhöhter Geschwindigkeit vor den Beamten. Trotz roter Ampel fuhr er ebenfalls über eine große Kreuzung mit einer stark befahrenen Hauptverkehrsstraße. Im Kreuzungsbereich stieß er dann mit einem von links kommendem Fahrzeug zusammen, weswegen sein Heck ausbrach, welches wiederum auf einem von rechts kommenden Pkw prallte. Zudem erfasste er eine Fußgängerin, bis er schließlich auf ein parkendes Auto prallte. Anschließend versuchte der verletzte Raser noch zu Fuß zu flüchten und widersetzte sich seiner Festnahme. Die Fußgängerin sowie der Beifahrer des Fluchtwagens erlitten tödliche Verletzungen.

Der Fahrer des Fluchtwagens wurde vom Landgericht Berlin im Juni 2019 unter anderem wegen zwei­fa­chem Mord in Tat­ein­heit mit drei­fa­chem ver­such­ten Mord und mit ver­bo­te­nem Kraft­fahr­zeug­ren­nen mit To­des­fol­ge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt (Az.: 4 StR 142/20).  Die Revision des angeklagten Fahrers sei unbegründet, da die Entscheidung des LG Berlin nach Ansicht des BGH frei von Rechtsfehlern ist.