Eine Polizeistreife kontrollierte am 1. Dezember 2018 gegen 1:15 Uhr nachts einen Mann, der auf dem Parkplatz eines Einkaufscenters seinen Pkw bewegte. Eine um 02:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab, dass der Fahrer des Pkw eine Blutalkoholkonzentration von 1,63 ‰. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 22. Juli 2019 verurteilte das Amtsgericht Zwickau den Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten.

Im Januar 2020 wurde der Fahrer dann dazu aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Frage zu klären, ob davon auszugehen ist, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Nachdem der Fahrer aber auch nach Fristverlängerung kein Gutachten vorgelegt hat, wurde ihm mit Bescheid vom 18. August 2020 die Fahrerlaubnis entzogen, da die Nichtvorlage des Gutachtens auf eine mangelnde Eignung schließen lässt. Dagegen legte der Fahrer Widerspruch ein, zugleich beantragte er vor dem Verwaltungsgericht Ansbach die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da sich seiner Ansicht nach der Vorfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat. Sein Antrag wurde allerdings vom Gericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde nun auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (Az.: 11 CS 20.2867).

Laut dem Bayerischen VGH hat der Fahrer den Pkw nämlich sehr wohl „im Straßenverkehr“ geführt, da sich der Begriff auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum bezieht. Dabei ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn

  • er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten
  • für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe
  • zur Benutzung zugelassen ist und auch benutzt wird.

Bei dem allgemein zugänglichen Parkplatz des Einkaufscenters handelt es sich eben um einen solchen öffentlichen Verkehrsraum. Zumal davon nicht nur Verkehrsflächen umfasst werden, die wegerechtlich dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Maßgebliche Bedeutung dabei haben die erkennbaren äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen. Zwar können Privatflächen auch nur zeitweise öffentlich sein. Für die Annahme eines nicht-öffentlichen Verkehrsraums müsste aber für jedermann eindeutig erkennbar sein, dass kein öffentlichen Verkehr geduldet ist (z. B. durch Sperrung der Zufahrt). Dies war hier nicht der Fall.