Auf der A5 nahe Frankfurt am Main ereignete sich 2017 ein Verkehrsunfall. Unfallursache war das unverschuldete Auslösen des Notfallbremsassistenten des Fahrzeugs der Klägerin, woraufhin der nachfolgende LKW nicht rechtzeitig abbremsen konnte und mit dem Klägerfahrzeug kollidierte. Die Klägerin erhob deswegen Klage auf Schadensersatz.

Während das Landgericht Frankfurt am Main zunächst von einer Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zulasten der Klägerin ausging, stellt nun das Oberlandesgericht klar, dass der Klägerin ein Schadensersatz in Höhe von 2/3 ihres Schadens zusteht. Bei der Haftungsverteilung muss nämlich berücksichtigt werden, dass der Unfall durch das Beklagtenfahrzeug (LKW) mitverschuldet wurde, da der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten wurde und somit bei dem LKW-Fahrer von einem Verschulden auszugehen ist. Demgegenüber muss sich die Klägerin lediglich vorwerfen lassen, dass sie ihr Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund abrupt abgebremst hat. Unstreitig war hierfür das technische Versagen ihres Notfallbremsassistenten verantwortlich, sodass sie hier insoweit kein Verschulden trifft. Das unverschuldete abrupte Abbremsen aufgrund eines technischen Defekts wiegt insoweit weniger schwer als die Missachtung des gebotenen Sicherheitsabstands. Aus diesem Grund ergibt sich eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten der Beklagten und 1/3 zulasten der Klägerin, so das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.03.2021, Az.: 23 U 120/20).