Überlegen Sie, einen Streamingdienst zu nutzen oder eine Zeitung zu abonnieren? Dann dürfte der folgende Artikel für Sie interessant sein bzw. Ihnen die Entscheidung erleichtern.

Wenn Sie einen Vertrag über die Nutzung eines Streamingdienstes oder das Abonnement einer Zeitung abschließen, handelt es sich dabei um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Bisher war bei dieser Art von Verträgen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (=AGB) vorgesehen, dass sich der Vertrag stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Wollte man den Vertrag beenden, musste häufig eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Hatte man den Zeitpunkt verpasst, wurde der Vertrag um ein Jahr verlängert. Man musste also ein weiteres Jahr abwarten, um dann rechtzeitig drei Monate vor Vertragsablauf den Vertrag zu kündigen.

Seit dem 01.03.2022 gelten für diese Verträge jedoch neue Regeln. Darüber informiert das Bundesministerium der Justiz. Geändert wurde § 309 Nr. 9 BGB. Danach darf sich ein solcher Vertrag zwar nach wie vor stillschweigend verlängern, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Allerdings nur dann, wenn er sich auf unbestimmte Zeit verlängert und durch den Verbraucher jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann. Auch, wenn der Vertrag gemäß der vorausgesehenen Vertragsdauer enden soll, darf die Kündigungsfrist nunmehr lediglich noch einen Monat betragen.

Gut zu wissen: Die neuen Regeln gelten nur für Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen wurden. Für bereits bestehende Verträge gilt weiterhin die alte Rechtslage. Für alle Verträge, die also vor dem 01.03.2022 geschlossen worden sind, kann sich der Vertrag um bis zu ein Jahr verlängern und kann nur mit einer Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten gekündigt werden.

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