Egal welchen Grund die Kündigung hat, in vielen Fällen kommt es vor, dass man das Ende des Arbeitsverhältnisses kaum erwarten kann. Manch ein Arbeitnehmer versucht, die letzten verbleibenden Arbeitstage durch eine Krankmeldung zu verkürzen. Doch geht das eigentlich so einfach? Damit musste sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht befassen (BAG, Urteil vom 8. September 2021, Az: 5 AZR 149/21). Zu entscheiden war folgende Situation:

Seit Ende August 2018 war eine Frau als kaufmännische Angestellte bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Allerdings kündigte die Arbeitnehmerin am 08.02.2019, wodurch das Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019 beendet wurde. Zugleich legte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 08.02.-22.02.2019 vor, die als Erstbescheinigung gekennzeichnet war. Aufgrund dessen verweigerte die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung, weswegen die Frau daraufhin Klage einreichte.

Die Frau gab an, dass sie ordnungsgemäß krankgeschrieben wurde und kurz vor einem Burn-Out stand. Damit hatte ihre Klage auf Entgeltfortzahlung in den Vorinstanzen auch Erfolg. Doch der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (= BAG), welches die Lage anders bewertet. Zwar hat die Arbeitnehmerin mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das gesetzlich vorgesehene Beweismittel vorgelegt, den Beweiswert dieser Bescheinigung kann der Arbeitgeber aber erschüttern. Konkret heißt es in der Entscheidung des BAG:

Der Arbeitgeber kann den Beweiswert erschüttern, „wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.“ (Pressemitteilung des BAG vom 08.09.21, 25/21 – Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)

Da die Frau ihrer Darlegungslast im Prozess jedoch nicht nachgekommen ist, hatte das BAG wegen dem Zusammenfallen der Kündigung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019 und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 08.02.-22.02.2019 ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und wies daher im Ergebnis die Klage der Arbeitnehmerin ab.