Neben der Privathaftpflichtversicherung zählt die Kfz-Versicherung zu den am häufigsten abgeschlossenen Versicherungen in Deutschland. Das ist auch nicht verwunderlich, denn bei uns gilt: Wer ein Auto fährt, muss es auch versichern. Zumindest eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Diese zählt nämlich zu den Pflichtversicherungen, d.h. dass jeder Fahrzeugbesitzer darüber versichert sein muss. Andernfalls kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, sein Fahrzeug zusätzlich über die Kaskoversicherung abzusichern.

 

Die Kaskoversicherung

Im Bereich der Kaskoversicherung wird zwischen Vollkasko und Teilkasko unterschieden. Aber worin liegt eigentlich der Unterschied? Vereinfacht gesagt bietet die Vollkasko-Versicherung einen umfassenderen Schutz als die Teilkasko. Die Teilkasko schützt den Versicherungsnehmer z.B. bei Brand, Diebstahl, Kurzschluss, Hagel- oder Sturmschäden etc. vor finanziellen Folgen. Der Unterschied zur Vollkasko liegt darin, dass diese insbesondere auch eigens verschuldete Unfälle absichert.

 

Wer zahlt den Schaden, wenn man den Unfall selbst verschuldet hat?

Unterscheiden wir hierzu erneut die drei Versicherungsarten:

Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird in diesem Fall keine Leistung an den Versicherungsnehmer erbringen. Grund dafür ist, dass diese einzig dafür zuständig ist, den entstandenen Schaden des Unfallopfers zu begleichen.

Auch die Teilkasko wird keine Zahlung an den Versicherungsnehmer veranlassen, da sie selbstverschuldete Unfälle eben gerade nicht erfasst.

Letztlich kommt es darauf an, ob eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Denn nur diese übernimmt die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Versicherungsnehmer, wenn der Unfall von ihm selbst verschuldet wurde. Allerdings muss er sich dafür auch an die Versicherungsbedingungen halten. Dazu gehört beispielsweise, den Schaden so früh wie möglich der Versicherung zu melden.

 

Kein Kaskoschutz bei Verlassen des Unfallorts

Vor Gericht landete folgender Fall: Ein Mann befuhr mit seinem Fahrzeug die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h und kollidierte ohne Fremdeinwirkung mit der Leitplanke. Daraufhin fuhr er auf einen Rastplatz ab und begutachtete sein Fahrzeug. Dieses erlitt Streifspuren über die gesamte linke Seite, der Schaden belief sich auf rund 22.000,00 Euro. Vier Tage später zeigte er den Schaden bei seiner Versicherung an.

Als die Kaskoversicherung nicht für den Schaden aufkommen wollte, reichte der Mann Klage ein. Doch auch das brachte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts habe der Mann gegen die Wartepflicht verstoßen, die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung festgelegt ist. Dadurch seien wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht worden. Aus diesem Grund sei die Versicherung von ihrer Leistung frei geworden.

Dagegen legte der Mann Berufung ein – ebenfalls erfolglos. Auch das Oberlandesgericht teilte die Ansicht des Mannes nicht und gab der Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die in den Versicherungsbedingungen festgelegte Wartepflicht sei jedenfalls dann verletzt, wenn der Versicherungsnehmer durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht gem. § 142 StGB verwirklicht. Da der Kläger aber weder an der Unfallstelle gewartet hatte, noch bei der nächsten Haltemöglichkeit am Rastplatz die Polizei oder Kaskoversicherung verständigt hat, hat er es seiner Versicherung unmöglich gemacht, nähere Feststellungen zum Versicherungsfall zu treffen.

Wörtlich heißt es im Beschluss des OLG:

„Dadurch, dass sich der Kläger ohne Mitteilung an die Polizei oder die Beklagte von der Unfallstelle entfernt und eine solche Mitteilung auch nicht unverzüglich nachgeholt hat, sind der Beklagten konkrete Feststellungsnachteile entstanden, da ihr Feststellungen zu einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Klägers oder auch dazu, ob er überhaupt selbst das Fahrzeug gesteuert hat, nicht mehr möglich waren.“ (OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Dezember 2020, Az.: 12 U 235/20).

 

Fazit

Ist man mit seinem Kfz an einem Unfall beteiligt und verlässt den Unfallort, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung zu informieren, kann hierdurch die in den Versicherungsbedingungen festgelegte Wartepflicht verletzt werden. Dies führt dazu, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss.

Laut Pressemitteilung hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts die Berufung zurückgenommen.