Ein Hundebiss verändert innerhalb von Sekunden vieles. Es bleiben Wunden, die versorgt werden müssen, häufig Narben und nicht selten eine anhaltende Angst vor Hunden. Wer verletzt wurde, fragt sich rasch: Wie fällt die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Hundebiss eigentlich aus?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Gerichte bewerten jeden Fall einzeln und berücksichtigen dabei Verletzungsschwere, Heilungsverlauf, bleibende Folgen und die Umstände des Vorfalls.

Unsere Kanzlei ist auf Personenschäden und Versicherungsrecht sowie insbesondere auf Schmerzensgeld nach Hundebissen ausgerichtet und ordnet solche Fälle regelmäßig rechtlich ein. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen, zeigt Entscheidungen aus der Rechtsprechung und benennt die Punkte, auf die es in der Praxis ankommt.

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Das Wichtigste im Überblick:

  • Eine feste Schmerzensgeldhöhe gibt es nicht: Entscheidend sind insbesondere Art und Schwere der Verletzungen, Behandlungsdauer, Narben, bleibende Einschränkungen und psychische Folgen.
  • Gerichtsurteile dienen nur als Orientierung: Je nach Verletzungsfolgen reichen zugesprochene Beträge von niedrigeren vierstelligen Summen bis zu deutlich höheren Schmerzensgeldern bei schweren Dauer- und Folgeschäden.
  • Mitverschulden oder die Tiergefahr des eigenen Hundes können den Anspruch reduzieren: Das kann beispielsweise beim Eingreifen in eine Auseinandersetzung zwischen Hunden eine Rolle spielen.
  • Neben Schmerzensgeld können weitere Ansprüche bestehen: Dazu zählen etwa Verdienstausfall, Behandlungskosten, Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden sowie Kosten für Pflege oder zukünftige Behandlungen.
  • Bei möglichen Spätfolgen sollte eine vorschnelle Abfindung vermieden werden: Andernfalls können später auftretende Beschwerden unter Umständen nicht mehr geltend gemacht werden.

Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Hundebiss?

Die zentrale Haftungsnorm ist § 833 BGB. Nach Satz 1 haftet der Tierhalter für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Diese Gefährdungshaftung knüpft an die sogenannte Tiergefahr an, also an das unberechenbare tierische Verhalten. Ob der Hund vorher jemals auffällig geworden ist, spielt für die Haftung dem Grunde nach keine Rolle.

Wichtig ist die Ausnahme in § 833 Satz 2 BGB. Sie betrifft Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind. In diesen Fällen kann sich der Halter entlasten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Bei einem gewöhnlichen Familien- oder Begleithund greift diese Ausnahme regelmäßig nicht, bei einem beruflich eingesetzten Hund kann sie dagegen bedeutsam werden.

Das Schmerzensgeld selbst folgt nicht unmittelbar aus § 833 BGB, sondern aus § 253 Abs. 2 BGB. Danach kann bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden verlangt werden. Erfasst sind körperliche Schmerzen, Einschränkungen im Alltag und seelische Belastungen.

Was Sie darlegen müssen – und was nicht

Häufig ist zu lesen, nach einem Biss müsse man überhaupt nichts beweisen. Das trifft so nicht zu. Richtig ist, dass bei einem privat gehaltenen Hund kein Verschulden des Halters nachgewiesen werden muss. Darlegen und im Streitfall beweisen muss die verletzte Person dennoch:

  • dass sich der Vorfall so zugetragen hat wie geschildert,
  • dass die Verletzung durch den betreffenden Hund verursacht wurde,
  • wer im haftungsrechtlichen Sinn Halter des Tieres ist,
  • welche Verletzungen und Folgen eingetreten sind,
  • dass diese Folgen auf den Biss zurückgehen,
  • in welcher Höhe ein materieller Schaden entstanden ist.

Halter ist dabei nicht zwingend die im Hundepass eingetragene Person, sondern wer das Tier im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung hält, über seinen Verbleib bestimmt und das wirtschaftliche Risiko trägt.

Wer haftet: Halter, Tieraufseher oder Versicherung?

Anspruchsgegner ist zunächst der Halter. Daneben kann nach § 834 BGB ein Tieraufseher haften, der die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernommen hat. Diese Haftung beruht auf vermutetem Verschulden: Der Aufseher haftet, kann sich aber entlasten, wenn er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch dann eingetreten wäre. Eine bloße Gefälligkeit unter Nachbarn oder Freunden genügt für § 834 BGB nicht ohne Weiteres.

Reguliert wird der Schaden in der Praxis oft durch die Hundehaftpflichtversicherung des Halters. Rechtlich ist das jedoch keine Gleichsetzung: Schuldner des Anspruchs bleibt der Halter, und der Versicherer zahlt nur im Rahmen des bestehenden Vertrags und ohne einschlägigen Ausschluss. Einen allgemeinen Direktanspruch gegen die Hundehaftpflichtversicherung gibt es anders als bei der Kfz-Haftpflicht nicht in jedem Fall. Ob überhaupt eine Versicherungspflicht besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und hängt teilweise von Rasse, Größe oder Einstufung des Hundes ab. Eine bundesweit einheitliche Pflicht existiert nicht.

Welche Faktoren bestimmen die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Hundebiss?

Einen festen Tarif für Bissverletzungen gibt es nicht. Das Schmerzensgeld wird grundsätzlich einheitlich bemessen: Körperliche Schmerzen, Behandlungsdauer, Narben, Funktionseinschränkungen und seelische Folgen fließen in eine Gesamtbewertung ein. Es gibt also keinen Grundbetrag, auf den feste Zuschläge addiert werden. Vergleichsentscheidungen dienen der Orientierung, ersetzen aber nicht die Bewertung des Einzelfalls.

Verletzungsschwere und Behandlungsdauer

Ausgangspunkt ist stets das Ausmaß der Verletzung. Oberflächliche Bisswunden, die innerhalb weniger Tage folgenlos abheilen, führen zu vergleichsweise niedrigen Beträgen. Tiefe Wunden mit Beteiligung von Muskeln, Sehnen oder Nerven, Knochenbrüche oder mehrfache Operationen etwa am Arm wirken sich deutlich stärker aus. Berücksichtigt werden außerdem die Dauer der Behandlung, stationäre Aufenthalte, Arbeitsunfähigkeit sowie die Frage, ob weitere Eingriffe wie Hauttransplantationen oder Narbenkorrekturen absehbar sind. Auch der Umstand, ob der Alltag während der Heilungsphase eigenständig bewältigt werden konnte, spielt eine Rolle.

Narben und bleibende Schäden

Sichtbare Narben wirken sich spürbar aus, besonders im Gesicht, am Hals oder an den Händen. Das Landgericht Wiesbaden hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau durch einen Hundebiss eine Gesichtsverletzung erlitten hatte, und sprach ihr ein Schmerzensgeld von 4.500 Euro zu (LG Wiesbaden, Urteil vom 28.04.2022, Az. 2 S 10/21). Neben der äußeren Erscheinung wiegen dauerhafte Bewegungseinschränkungen an Gelenken sowie anhaltende Taubheitsgefühle durch geschädigte Nerven schwer. Bei Kindern gewichten Gerichte entstellende Narben häufig stärker, weil die Beeinträchtigung über viele Jahrzehnte fortbesteht.

Seelische Folgen

Angstzustände, Schlafstörungen, ausgeprägtes Vermeidungsverhalten oder eine posttraumatische Belastungsstörung können die Entschädigung erheblich beeinflussen. Sie werden allerdings nicht als separater Zuschlag berechnet, sondern sind Teil der einheitlichen Gesamtbemessung. Entscheidend ist, wie gut die Beschwerden belegt sind. Eine fachärztliche oder psychotherapeutische Diagnose, eine dokumentierte Behandlung und Angaben zur Dauer der Beeinträchtigung sind daher deutlich aussagekräftiger als eine allgemeine Schilderung.

Höhe Schmerzensgeld nach Hundebiss: was Urteile wirklich aussagen

Sogenannte Schmerzensgeldtabellen fassen entschiedene Fälle zusammen. Sie sind keine Preisliste, sondern nur dann hilfreich, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich vergleichbar ist. Die folgenden Entscheidungen zeigen deshalb bewusst auch, warum die jeweiligen Beträge zustande kamen.

Biss während einer Auseinandersetzung zweier Hunde: Das Amtsgericht München hielt für die erlittenen Verletzungen und deren Folgen im Ausgangspunkt ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro für angemessen. Da die Aggression nach der Beweisaufnahme jedoch vom Hund der Klägerin ausging, war die Tiergefahr des eigenen Tieres haftungsmindernd zu berücksichtigen, sodass der ausgeurteilte Betrag darunter lag (AG München, Urteil vom 01.04.2011, Az. 261 C 32374/10). Der Fall zeigt, dass ein in Tabellen genannter Betrag nicht immer der tatsächlich zugesprochenen Summe entspricht.

Biss durch einen freilaufenden Hund: Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach einem Kläger 2.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Halterin war die Aggressivität ihres Hundes bekannt, da dieser wenige Wochen zuvor bereits einen anderen Hund angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen hatte. Ein Mitverschulden des Klägers ließ sich nicht feststellen. Zusätzlich zum Schmerzensgeld erhielt er 3.100 Euro Verdienstausfall ersetzt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019, Az. 7 U 86/18). Die Entscheidung verdeutlicht, dass Schmerzensgeld und materieller Schadensersatz getrennt zu betrachten sind.

Mehrfach gebissenes Kind: Das Landgericht Bochum sprach einem zehnjährigen Mädchen 6.500 Euro zu. Das Kind war von einem Hund zu Fall gebracht und mehrfach gebissen worden und litt in der Folge unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Alpträumen und ausgeprägten Ängsten. Zusätzlich stellte das Gericht die Ersatzpflicht für künftige Schäden fest (LG Bochum, Urteil vom 15.10.2020, Az. 1 O 453/19).

Schwere Folgeschäden nach einem Handbiss: Eine Frau erlitt beim Eingreifen in eine Auseinandersetzung zweier Hunde einen offenen Bruch der Mittelhand. Nach der Operation kam es zu einer Lungenembolie und einem Schlaganfall, die nach dem Sachverständigengutachten auf den Biss zurückzuführen waren. Das Landgericht Mannheim hatte zunächst 50.000 Euro bei voller Haftung zugesprochen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe nahm demgegenüber eine hälftige Haftung an, weil sich die Klägerin die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen musste, und setzte das Schmerzensgeld auf 25.000 Euro fest (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019, Az. 7 U 24/19).

Diese Beispiele zeigen die Bandbreite: von vierstelligen Beträgen bei abgrenzbaren Verletzungen bis zu deutlich höheren Summen bei schweren Folgeschäden. Sie zeigen zugleich, dass Haftungsquoten, Vorgeschichte des Hundes und Beweislage das Ergebnis stark beeinflussen. Ältere Entscheidungen sind wegen des Zeitablaufs zudem nur eingeschränkt übertragbar.

Mitverschulden und eigene Tiergefahr – wann gekürzt wird

Nach § 254 BGB kann der Anspruch gekürzt werden, wenn die verletzte Person den Schaden mitverursacht hat. Ein Mitverschulden liegt jedoch nicht schon deshalb vor, weil jemand einem Hund nahegekommen ist. Das Landgericht Frankenthal sprach einer Frau das volle Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu, die sich zu einem ihr vertrauten Rottweiler hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt hatte, bevor das Tier ihr ins Ohr biss (LG Frankenthal, Urteil vom 04.11.2022, Az. 9 O 42/21).

Daraus lässt sich allerdings keine allgemeine Regel ableiten, wonach Streicheln nie ein Mitverschulden begründen kann. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, etwa ob der Hund vertraut war, ob erkennbare Warnsignale vorlagen und ob konkrete Hinweise des Halters missachtet wurden. Eine Anspruchskürzung kommt zum Beispiel in Betracht bei:

  • dem Eingreifen in eine erkennbare Auseinandersetzung zwischen Hunden, 
  • der Missachtung ausdrücklicher Warnungen des Halters, 
  • bewusst riskantem Verhalten gegenüber einem erkennbar erregten Tier, 
  • der möglichen Zurechnung der Tiergefahr eines eigenen beteiligten Hundes. 

Der letzte Punkt wird häufig übersehen: Die Tiergefahr eines eigenen, am Geschehen beteiligten Hundes kann auch dann anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn der verletzten Person selbst kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Haftet die Gegenseite neben der Tierhalterhaftung auch aus eigenem Verschulden, kann die bloße Tiergefahr des eigenen Hundes nach § 840 Abs. 3 BGB zurücktreten. Entscheidend sind deshalb die konkreten Haftungsgrundlagen und der Unfallhergang.

Die Umstände, die eine Kürzung rechtfertigen sollen, muss grundsätzlich die Gegenseite darlegen und beweisen. Das entbindet die verletzte Person aber nicht davon, den Vorfall, die Verletzungen und deren Folgen ihrerseits nachzuweisen.

Nicht nur Schmerzensgeld: materielle Ansprüche nach einem Hundebiss

Das Schmerzensgeld gleicht ausschließlich immaterielle Beeinträchtigungen aus. Daneben kommen materielle Ansprüche in Betracht, die getrennt zu beziffern sind:

  • Behandlungs- und Medikamentenkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse getragen werden, 
  • Zuzahlungen sowie Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien, 
  • Verdienstausfall bei längerer Arbeitsunfähigkeit, 
  • Haushaltsführungsschaden, wenn der Haushalt nicht mehr wie zuvor geführt werden kann, 
  • Kosten für Pflege oder Betreuung, 
  • beschädigte Kleidung, Brillen oder andere Gegenstände, 
  • Kosten künftiger Behandlungen, etwa einer Narbenkorrektur. 

Spätfolgen und Abfindungsvergleiche

Bei Bissverletzungen zeigen sich manche Folgen erst später, etwa Infektionen, Sensibilitätsstörungen, auffällige Narbenbildung oder psychische Beschwerden. Wird eine vorbehaltlose Abfindungserklärung unterschrieben, kann diese auch solche noch unbekannten Folgen erfassen. Ist die Entwicklung medizinisch noch nicht abgeschlossen, sollte daher ein ausdrücklicher Vorbehalt vereinbart oder die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gerichtlich feststellen gelassen werden.

Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die verletzte Person von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verhandlungen über den Anspruch können die Verjährung hemmen. Darauf sollte man sich jedoch nicht verlassen: Zieht sich die Regulierung hin, ist rechtzeitig zu prüfen, ob verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich sind.

So machen Sie Ihren Anspruch geltend

Der Erfolg hängt in der Praxis weniger an der Rechtslage als an der Beweislage. Diese Schritte helfen unmittelbar nach dem Vorfall:

  1. Personalien des Halters, Kontaktdaten und nach Möglichkeit die Versicherungsdaten aufnehmen. 
  2. Namen und Anschriften von Zeugen notieren. 
  3. Die Verletzungen zeitnah ärztlich behandeln und dokumentieren lassen. 
  4. Wunden fotografieren und den Heilungsverlauf in weiteren Aufnahmen festhalten. 
  5. Alle Belege sammeln: Arztberichte, Rechnungen, Fahrtkosten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. 
  6. Beschwerden, Schmerzen und Einschränkungen fortlaufend notieren. 
  7. Keine Abfindungserklärung unterschreiben, solange die Folgen nicht absehbar sind. 

Nicht jeder Hundebiss ist ein Fall für die Polizei. Je nach Situation kommen Polizei, Ordnungsamt oder Veterinäramt in Betracht. Eine Meldung liegt besonders nahe, wenn die Verletzung schwer ist, der Halter unbekannt ist oder sich entfernt, der Hund als gefährlich eingestuft sein könnte oder bereits frühere Vorfälle bekannt sind. Ereignet sich der Biss auf dem Arbeitsweg oder während der Arbeit, sollte zusätzlich an die gesetzliche Unfallversicherung gedacht werden.

Warum die medizinische Dokumentation besonders wichtig ist

Bisswunden sind medizinisch keine gewöhnlichen Schnittverletzungen. Durch die Bakterien im Maul des Tieres besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, weshalb Ärzte häufig eine Antibiotikabehandlung erwägen und den Tetanusschutz überprüfen; in besonderen Konstellationen ist auch ein Tollwutrisiko abzuklären.

Nach dem Deutschen Grünen Kreuz ist zudem zu berücksichtigen, dass Bissverletzungen in Deutschland nicht meldepflichtig sind und deshalb nur Schätzungen zur Häufigkeit vorliegen. Für die spätere Anspruchsdurchsetzung sollten neben der reinen Wundversorgung auch mögliche Sehnen-, Muskel- oder Nervenbeteiligungen, Bewegungseinschränkungen und Gefühlsstörungen ärztlich festgehalten werden. Bleiben Ängste oder Schlafstörungen bestehen, ist eine fachärztliche Abklärung sinnvoll.

Kommt es zum Rechtsstreit, ist bei einem Streitwert bis 10.000 Euro grundsätzlich das Amtsgericht zuständig. Darüber hinaus wird die Klage in der Regel vor dem Landgericht erhoben; dort müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt, sollte der Haftpflichtversicherer frühzeitig eingebunden werden.

Häufige Fragen zur Höhe von Schmerzensgeld nach einem Hundebiss

Muss der Hund unangeleint gewesen sein, damit ein Anspruch besteht?

Nein. Die Haftung nach § 833 BGB setzt keinen Verstoß gegen eine Leinenpflicht voraus. Maßgeblich ist, dass sich die Tiergefahr verwirklicht hat. War der Hund entgegen einer geltenden Vorschrift unangeleint, kann dies aber zusätzlich für ein Verschulden des Halters sprechen und bei der Bewertung des Vorfalls eine Rolle spielen.

Erhalten Kinder Schmerzensgeld nach einem Hundebiss?

Ja. Kinder sind anspruchsberechtigt und werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Ob einem Kind ein Mitverschulden zugerechnet werden kann, richtet sich nach § 828 BGB sowie nach seiner Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall. Bei sehr jungen Kindern scheidet eine eigene Verantwortlichkeit regelmäßig aus. Entstellende Narben und psychische Folgen wiegen bei Kindern häufig besonders schwer.

Lassen sich Spätfolgen nachträglich geltend machen?

Später auftretende Folgen können berücksichtigt werden, solange keine umfassende Abfindung vereinbart wurde und der Anspruch nicht verjährt ist. Bei noch unklarer Entwicklung sollte deshalb entweder ein Vorbehalt vereinbart oder die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden festgestellt werden.

Zahlt die Hundehaftpflichtversicherung immer?

Nein. Sie zahlt nur, wenn ein wirksamer Vertrag besteht und kein Ausschluss greift. Besteht kein Versicherungsschutz, bleibt der Halter persönlich verpflichtet. Ob eine Versicherung überhaupt vorgeschrieben ist, hängt vom Landesrecht und teilweise von der Einstufung des Hundes ab.

Fazit: Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Hundebiss sorgfältig prüfen lassen

Der Anspruch dem Grunde nach ist bei einem privat gehaltenen Hund meist unproblematisch, weil § 833 Satz 1 BGB kein Verschulden verlangt. Gestritten wird in der Praxis fast immer über die Folgen: über den Umfang der Verletzungen, über Kausalität und Spätfolgen, über Haftungsquoten und über die Bewertung von Narben und seelischen Beeinträchtigungen. Eine frühe und vollständige Dokumentation ist deshalb wichtiger als jede Tabelle.

Unsere Anwälte mit Schwerpunkt im Personenschadens- und Versicherungsrecht prüfen die Haftung, mögliche Einwendungen der Gegenseite und die nachweisbaren Verletzungsfolgen. Wenn Sie eine belastbare Einschätzung zur Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Hundebiss benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?

Die Höhe variiert stark je nach Schwere der Verletzungen. Leichte Bisse: 500-2.000 €, mittelschwere: 2.000-8.000 €, schwere Verletzungen: 8.000-25.000 € oder mehr. Bei dauerhaften Schäden können die Summen deutlich höher ausfallen.

Haftet der Hundehalter auch ohne Verschulden?

Ja, nach § 833 BGB besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Der Hundehalter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die sein Tier verursacht, auch wenn er nicht fahrlässig gehandelt hat.

Wie lange kann ich Ansprüche nach einem Hundebiss geltend machen?

Schmerzensgeldansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten (§ 199 Abs. 1 BGB).

Was mache ich, wenn der Hundehalter keine Haftpflichtversicherung hat?

Dann müssen Sie Ihre Ansprüche direkt gegen den Hundehalter durchsetzen. Prüfen Sie zunächst dessen Zahlungsfähigkeit. Gegebenenfalls können Sie auch prüfen, ob eine andere Person als Halter anzusehen ist.

Können auch psychische Schäden nach einem Hundebiss entschädigt werden?

Ja, psychische Folgeschäden wie Angststörungen oder Phobien können eigenständige Schmerzensgeldansprüche begründen. Wichtig ist eine fachärztliche Dokumentation der psychischen Symptome.

Muss ich ein niedriges Angebot der Versicherung akzeptieren?

Nein, Sie können Vergleichsangebote ablehnen und höhere Summen fordern. Lassen Sie sich ausreichend Zeit, um alle Folgen der Verletzung zu erfassen. Erst dann sollten Sie über einen Vergleich entscheiden.

Wie beweise ich die Höhe meiner Schäden?

Durch umfassende Dokumentation: Arztberichte, Fotos der Verletzungen, Schmerztagebuch, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Belege für alle Kosten. Je detaillierter die Dokumentation, desto besser die Durchsetzungschancen.

Kann ich auch Kosten für eine Narbenbehandlung verlangen?

Ja, Kosten für medizinisch notwendige und angemessene Behandlungen zur Narbenkorrektur können als Schadensersatz beansprucht werden. Auch kosmetische Operationen sind ersatzfähig, wenn sie nach den Umständen als erforderlich erscheinen, etwa bei entstellenden Narben.

Was passiert, wenn ich selbst Schuld am Hundebiss trage?

Bei einem Mitverschulden kann sich Ihr Anspruch entsprechend reduzieren. Die Gerichte prüfen, ob Sie den Hund provoziert haben oder Warnungen ignoriert haben. Ein geringes Mitverschulden führt meist nur zu einer geringen Kürzung.

Brauche ich einen Anwalt für meinen Schmerzensgeldanspruch?

Bei leichten Verletzungen können Sie oft selbst verhandeln. Bei schweren Verletzungen, strittigen Fällen oder wenn die Versicherung nicht kooperiert, ist anwaltliche Unterstützung sehr empfehlenswert. Die Kosten werden meist von der Gegenseite getragen.