Das OLG Zweibrücken hatte folgenden Fall zu entscheiden: In einer Autowaschstraße, die Fahrzeuge auf einem Förderband durch die Anlage zieht, kam es zu einem Unfall. Kurz vor Ende der Waschstraße sah der Kläger vor ihm ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer nicht umgehen die Ausfahrt frei machte. Da die Anlage nicht sogleich anhielt und der Kläger eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto befürchtete, bremste er ab, wodurch sein Fahrzeug jedoch aus dem Förderband herausrutschte und sich in der Waschstraße verankerte. Dabei wurde sein Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt, weshalb er vom Betreiber der Waschstraße und vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs Schadensersatz verlangte.

Die Klage wurde zunächst vom Landgericht Kaiserslautern abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte allerdings teilweise Erfolg: der Fahrer des verzögert aus der Waschstraße fahrenden Pkw muss den Schaden zu einem Teil von 30 % ersetzen, da er sich fehlerhaft verhalten hat. Durch das verzögerte Wegfahren hat er nämlich eine für den Kläger riskante, vermeidbare Situation geschaffen.

Ein überwiegendes Mitverschulden trifft nichtsdestotrotz den Kläger selbst. Wenn sich zwei Fahrzeuge in der Waschstraße zu nahe kommen, schaltet sich diese automatisch ab. Solche technischen Schutzvorrichtungen verhindern eine Kollision mit anderen Fahrzeugen, weswegen ein Abbremsen nicht erforderlich und zu unterlassen ist. Dies ist nicht nur allgemein bekannt, sondern es wird auch nochmals in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen an der Einfahrt der Waschstraße deutlich darauf hingewiesen. Aus diesem Grund trägt der Kläger den höheren Haftungsanteil (OLG Zweibrücken vom 27.01.2021 – 1 U 63/19).