Wenn man sich strafbar macht, sieht das Strafgesetzbuch (StGB) zwei Arten von Sanktionen vor: Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Diese sind grundsätzlich alternativ zueinander und werden nicht nebeneinander verhängt. Doch zu jedem Grundsatz gibt es auch eine Ausnahme. In diesem Fall stellt § 41 StGB eine Ausnahme dar. Darin heißt es:

„Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.“

Die kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) ergangene Entscheidung bringt nun Klarheit darüber, wie § 41 StGB zu verstehen ist, d.h. in welchem Verhältnis Geldstrafe und Freiheitsstrafe in diesem Fall zueinander stehen (Urteil vom 24. März 2022, Az.: 3 StR 375/20).

 

Ausgangsfall: Verhängung einer Freiheitsstrafe

Ausgangspunkt war die Klage eines Mannes, der vom Landgericht Osnabrück wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Dagegen legte er Revision ein. Nach Ansicht des Mannes habe das Gericht nicht erörtert, warum es nicht den § 41 StGB angewandt hatte. Er argumentiert wie folgt: Hätte ihn das Gericht zusätzlich zu einer Geldstrafe verurteilt, wäre sehr wahrscheinlich eine niedrigere Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt worden.

 

BGH: Revision unbegründet

Allerdings hatte er vor dem BGH keinen Erfolg. Denn nach Ansicht des dritten Strafsenats bestand keine Pflicht zu erörtern, weshalb § 41 StGB keine Anwendung findet. Diese bestehe nur, wenn eine Geldstrafe verhängt wird und nicht auch bei der Nichtverhängung. Auch habe keine Fallkonstellation  vorgelegen, die die Anwendung des § 41 StGB nahelegen würde (wie z.B. ein erheblicher Gewinn). Nur dann hätte das Gericht zumindest erkennen lassen müssen, dass es den § 41 StGB im Blick hatte.

Zudem sieht der BGH den Sinn und Zweck der Norm nicht hauptsächlich darin, dass die zusätzliche Geldstrafe in geeigneten Fällen eine geringere Freiheitsstrafe ermöglichen soll. Vielmehr sollen solche Täter durch die zusätzliche Geldstrafe besonders wirksam getroffen werden, bei denen Vermögensvorteile ein bestimmendes Tatmotiv waren. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des BGH:

„Jedenfalls primär soll die Anwendung des § 41 StGB den Täter daher zusätzlich belasten, demgegenüber die Nichtanwendung ihn nicht beschweren.“

Somit ist nach Ansicht des BGH die Revision eines Angeklagten unbegründet, der gehofft hatte, durch eine zusätzliche Geldstrafe zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.