McFit, Clever Fit, John Reed, Fitness First,… Fitnessstudios gibt es viele. Auch die Zahl der Mitglieder stieg bis zum Jahr 2019 kontinuierlich an. Allerdings machte die Corona-Pandemie vielen Fitnessbegeisterten und Fitnessstudiobetreibern einen Strich durch die Rechnung. Aufgrund des Lockdowns mussten die Studios monatelang geschlossen bleiben.

Auch die Zahl der Mitglieder ging zurück. Während im Jahr 2019 deutschlandweit 11,9 Millionen Menschen in einem Fitnessstudio angemeldet waren, beträgt die Anzahl der Mitglieder im Jahr 2020 nur noch 9,26 Millionen (Quelle: statista). Dabei sind viele Fitnessstudios gerade von den Neuanmeldungen abhängig, weswegen viele mit starken Umsatzeinbußen zu kämpfen hatten. Es blieben also vorerst einzig die Beiträge der Bestandsmitglieder. Doch es herrschte Uneinigkeit darüber, welche Folgen der Lockdown für die Mitgliedsbeiträge hat.

Unterschiedliche Lösungen der Fitnessstudios

Wie sich der Lockdown auf den Vertrag auswirkt, regelte jedes Fitnessstudio anders. In manchen Studios musste der Mitgliedsbeitrag trotz Lockdown regulär weiterbezahlt werden. Andere Fitnessbetreiber pausierten die Beiträge. Wieder andere sahen vor, den Vertrag um die bezahlten „Lockdown-Monate“ zu verlängern. Kurzum: Jedes Fitnessstudio hatte eine andere Lösung ausgearbeitet.

Bundesgerichtshof sorgt für Klarheit

Dem hat der Bundesgerichtshof (=BGH) aber nun einen Riegel vorgeschoben. Nach der jüngst ergangenen Entscheidung muss der Betreiber eines Fitnessstudios die Mitgliedsbeiträge zurückzahlen, welche er in der Zeit der coronabedingten Schließung eingezogen hat (BGH-Urteil vom 04.05.2022, Az.: XII ZR 64/21).

Der Fall

Konkret ging es um folgenden Fall:
Die Parteien schlossen im Mai 2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab Dezember 2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag in Höhe von 29,90 Euro wurde im Lastschriftverfahren eingezogen. Aufgrund der Corona-Pandemie und des damit verbundenen Lockdowns musste das Fitnessstudio in der Zeit von 16. März – 4. Juni 2020 schließen. Die Mitgliedsbeiträge wurden in diesem Zeitraum trotzdem weiter eingezogen.
Das Mitglied kündigte seine Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 verlangte es zudem die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum, in dem das Studio aufgrund des Lockdowns geschlossen war. Dem kam der Fitnessstudiobetreiber allerdings nicht nach. Daher forderte das Mitglied zumindest einen Wertgutschein in Höhe der umsonst gezahlten Beiträge. Auch das lehnte der Betreiber ab und bot stattdessen eine Gutschrift über Trainingszeit für den Zeitraum der Schließung an. Dies lehnte das Mitglied jedoch ab und reichte schließlich Klage ein.
Die Klage auf Rückzahlung der Monatsbeiträge in Höhe von 86,75 Euro nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hatte vor dem Amtsgericht Papenburg Erfolg. Auch die Berufung des Betreibers führte zu keinem anderen Ergebnis. Da das Landgericht Osnabrück die Revision zugelassen hatte, zog der Betreiber bis vor den BGH, um doch noch die Klageabweisung zu erreichen – jedoch ohne Erfolg.
Denn der BGH bestätigte die Ansichten der Vorinstanzen und bejaht damit den Rückzahlungsanspruch des Mitglieds gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.

Die Rechtsauffassung des BGH

Nach Ansicht des BGH liegt in solchen Fällen rechtliche Unmöglichkeit vor. Denn wegen des Lockdowns war es dem Fitnessstudiobetreiber rechtlich unmöglich, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Studios zu gewähren und damit die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.
Dass die Schließung nur vorübergehend war, spielt hier keine Rolle. Grund dafür ist, dass eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart wurde. Daher schuldet der Betreiber auch die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten. Die regelmäßige und ganzjährige Öffnung des Studios ist für das Mitglied von entscheidender Bedeutung. Wegen Zeitablaufs ist die geschuldete Leistung aber eben nicht nachholbar.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

„Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner die Nutzungsmöglichkeit des Studios zeitweise nicht gewähren, etwa weil er – wie hier – das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar.“

Auch eine Vertragsverlängerung wird vom BGH abgelehnt. Der Betreiber argumentierte damit, dass der Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen sei, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit der Schließung verlängert. Eine solche Anpassung kommt jedoch nicht in Betracht, da sonst das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 Abs. 1 und § 313 BGB verkannt würde. Außerdem hat der Gesetzgeber zur Abmilderung der Pandemie-Folgen bereits speziellere Vorschriften erlassen, die vorrangig sind. So können Veranstalter vorübergehend Gutscheine ausstellen, aber keine Vertragsanpassung vornehmen.

Wie Sie sich ihr Geld zurückholen

Wenn auch Sie während der Schließung der Fitnessstudios weiter die Mitgliedsbeiträge bezahlen mussten, können Sie diese nun zurückfordern. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie noch keine Entschädigung Ihres Studios erhalten haben. Wenn Sie beispielsweise bereits einen Gutschein Ihres Fitnessstudios akzeptiert haben, gibt es keine Rückzahlung mehr. Hier sind also die Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen. Sie möchten überprüfen, ob auch Sie einen Rückzahlungsanspruch haben? Unsere Anwälte sind Profis auf diesem Gebiet. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenfreies Erstgespräch und lassen Sie sich von uns Ihre Erfolgsaussichten erklären. Rufen Sie uns hierzu einfach unter 0941/569 563 00 an oder nehmen Sie schriftlich mit uns Kontakt auf.