Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine der schärfsten Sanktionen für Autofahrer. Doch was genau ist die Entziehung der Fahrerlaubnis und wann wird sie angeordnet? Dazu und zu einem aktuellen Gerichtsurteil lesen Sie in diesem Beitrag.

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Dr. Christian Meisl

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

Was ist die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine „Maßregel zur Sicherung und Besserung“, wie das Strafgesetzbuch es ausdrückt. Dem Betroffenen wird die materielle Berechtigung zur Führung von Kraftfahrzeugen entzogen. Im Gegensatz zu Geld- oder Freiheitsstrafen soll dadurch nicht allein die Bestrafung des Täters erreicht werden, sondern vorrangig die Allgemeinheit geschützt werden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis sollen weitere Begehungen des Täters durch Verkehrsdelikte verhindert werden.
Damit leicht zu verwechseln ist die nur vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111 StPO. Dies stellt keine Maßregel der Sicherung und Besserung, sondern eine vorläufige Maßnahme im Ermittlungsverfahren dar, die aber an den Tatbestand der endgültigen (also „normalen“) Entziehung der Fahrerlaubnis anknüpft.
Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Fahrverbot. Bei einem strafrechtlichen Fahrverbot behält der Täter seine Fahrerlaubnis, darf aber in der angeordneten Zeit nicht Auto fahren. Bei einem ordnungsbehördlichen Fahrverbot wird das Verbot von der Verwaltungsbehörde oder einem Gericht wegen Verkehrsverstößen verhängt.

Wann kann die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist für den Fall vorgesehen, dass sich der Betroffene nicht (mehr) zur Führung eines Kraftfahrzeugs eignet. Das wird von dem Gesetz bejaht, wenn der Fahrer eine Straftat begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und auf eine fehlende persönliche Eignung schließen lässt, die Verkehrssicherheit zu wahren.

An folgende rechtswidrige Taten kann angeknüpft werden:

  • Die Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist
  • Erfüllung des „Vollrausch“-Straftatbestands in Bezug auf eine der obigen Taten

Aktuelles zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Das OLG Hamm hat im April 2022 eine bedeutende Entscheidung zum Entzug der Fahrerlaubnis getroffen und dabei Voraussetzungen für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Anknüpfungspunkt für die Entziehung der Fahrerlaubnis festgelegt.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist als Vortat eben dann zur Fahrerlaubnisentziehung geeignet, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass unter anderem bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Wie hoch muss nun ein solcher Schaden sein?
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Autofahrer mitunter des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht) schuldig gesprochen. Die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wurde als Maßregel angeordnet. Das Urteil des erkennenden Amtsgerichts Gelsenkirchen wurde vom Berufungsgericht LG Essen bestätigt und lag letztendlich dem Revisionsgericht OLG Hamm vor. Das OLG Hamm stellte fest, dass ein durch Unfall verursachter Schaden, der als Anknüpfungskriterium für den Fahrerlaubnisentzug bei Unfallflucht herangezogen wird, mindestens 1.500 Euro betragen muss. Ein Unfallschaden kann dann angenommen werden, wenn dem Betroffenen als unmittelbare Folge des Unfalls eine Vermögensminderung entsteht. Dabei sind nur solche Schadenspositionen relevant, die auch zivilrechtlich ersetzbar sind.

Auswirkungen auf die Praxis

Bei einer Anordnung, die Fahrerlaubnis zu entziehen muss das Tatgericht dem OLG Hamm nach nicht nur die Schadenspositionen ermitteln. Es muss auch die jeweiligen Fremdschäden wertmäßig beziffern, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Insbesondere wenn sich eine Schadenshöhe nicht als bedeutend aufdrängt, sondern gerade eher im Grenzbereich liegt, muss auf Wertgutachten abgestellt werden. Diese Grenze liegt bei 1.500 Euro. Bei einem nicht eindeutig über 1.500 Euro liegenden Fremdschaden bedarf es daher in jedem Fall zumindest eines Kostenvoranschlags, um den höherrangigen Revisionsgerichten die Überprüfung der vorinstanzlichen Urteile zu ermöglichen.
Die Linie des OLG Hamms ist zu begrüßen. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine durchaus einschneidende Maßnahme und wird meist von Betroffenen sogar intensiver wahrgenommen, als die eigentliche Strafe der daran angeknüpften Vortat. Eine umfangreichere Prüfung der Tat- und Instanzgerichte führt zu gerechteren Ergebnissen.

Unsere rechtliche Beratung

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine klassische Maßnahme im Verkehrstrafrecht. Die rechtliche Auseinandersetzung diesbezüglich gehört zu einem unserer Tätigkeitsschwerpunkte!
Ihr Ansprechpartner in solchen Konstellationen ist Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Dr. Christian Meisl. Durch die jahrelange Erfahrung und angeeigneten Kompetenzen im Verkehrsstrafrecht, konnte sich Dr. Meisl und sein Team auf die rechtliche Auseinandersetzung des Verkehrsstrafrechts spezialisieren und den Fachanwaltstitel im Verkehrsrecht und im Strafrecht führen. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis haben wir bereits in mehreren Streitigkeiten erfolgreich beraten dürfen. In solchen Verfahren können wir bereits früh Ihre Interessen verfolgen und gerade in Grenzfällen, wo es auf die genaue Bezifferung eines Schadens ankommt, gegen einen Fahrerlaubnisentzug wirken. Wir arbeiten eng mit Werkstätten zusammen und können damit selber verlässliche Wertgutachten einholen, die unserer Erfahrung nach wichtige Gegendarstellungen zu belastenden Gutachten sein können.
Sollten Sie einmal mit dem Vorwurf eines verkehrs- und/oder strafrechtlichen Delikts konfrontiert sein, können Sie sich auf unsere Expertise verlassen. In einem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns persönlich kennenlernen und eine erste Einschätzung gewinnen. Nehmen sie gerne Kontakt auf, wir helfen Ihnen sehr gerne weiter!