Ein Personenschaden kann nicht nur den Verletzten betreffen, sondern auch Nahestehende in Mitleidenschaft ziehen. Sowohl dem Geschädigten, als auch nahen Angehörigen können neben den körperlichen Verletzungen auch psychische Beeinträchtigungen entstehen. Zu den Voraussetzungen, unter denen auch Angehörige eines Verletzten eine Entschädigung für solche Schockschäden verlangen können, urteilte aktuell der BGH.
Ihr Ansprechpartner
Sebastian Kleber
Rechtsanwalt und Experte für Personenschäden und Versicherungsrecht
Ersatzfähigkeit von Schockschäden
Psychische Traumata eines Verletzten können etwa genauso zu einem Schadensersatzanspruch führen, wie ein komplizierter Knochenbruch. Können Sie als Betroffener eines Personenschadens etwa Ihren Beruf nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang ausüben, da Sie unter den psychischen Folgen einer Verletzung leiden, können Sie Entschädigung verlangen. Und das auch, nachdem Ihre körperliche Verletzung bereits abgeheilt ist.
Was viele nicht wissen: Der Schockschaden selber kann als Personenschaden qualifiziert werden!
Auch Nahestehende des Verletzten können durch die Nachricht über das Schicksal ihres Angehörigen psychisch beeinträchtigt werden und einen Schock erleiden. Anders als der primär Geschädigte können sich Betroffene jedoch nur eingeschränkt auf einen eigenen psychischen Personenschaden berufen. Hierbei grenzt die Rechtsprechung äußerst differenziert ab, unter welchen Voraussetzungen Schäden, die aufgrund eines Schocks entstehen, ersetzbar sind. In persönlicher Hinsicht wird etwa ein besonderes Näheverhältnis zu dem Geschädigten verlangt. Nicht ersetzbar sind demnach Schockschäden, die Unbeteiligte erleiden und demallgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind. In sachlicher Hinsicht wurden hohe Anforderungen an die psychischen Auswirkungen des Anspruchstellers gestellt. Zu dieser Konstellation urteile aktuell der BGH und änderte seine Rechtsprechung zugunsten der Geschädigten.
Der Sachverhalt
Dem BGH lag ein tragischer Sachverhalt vor. Kläger war der Vater einer fünfjährigen Tochter, die vom Beklagten sexuell missbraucht wurde. Dem Vater wurde infolge des Verbrechens eine psychische Erkrankung diagnostiziert und ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4000 Euro gegen den verurteilten Täter zugesprochen. Der BGH nutzte das Urteil jedoch, um neue Leitlinien zur Erfassung von ersetzbaren Schockschäden von Angehörigen aufzustellen.
Das Urteil des BGH
Der BGH gab in diesem Urteil die unterschiedliche Handhabung von physischen und psychischen Personenschäden auf und stellte Schockschäden mit körperlichen Personenschäden haftungsmäßig auf eine Stufe.
Bislang reichte es für Betroffene nicht aus, lediglich die psychische Erkrankung nachzuweisen, die sie infolge eines Personenschadens eines nahen Angehörigen erleiden mussten. Daneben forderte die höchstrichterliche Rechtsprechung ein besonderes Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung, das erheblicher sein musste, als bei einer Schreckensnachricht gewöhnlicherweise anzunehmen wäre. Dieses extreme Ausmaß der psychischen Schädigung musste der Betroffene darlegen und vor Gericht beweisen.
Nun urteilte der BGH, dass es ausreicht, wenn der Anspruchsteller eine medizinisch nachweisbare psychische Beeinträchtigung infolge eines Schocks darlegen kann. Soweit ein pathologisch fassbarer Zustand vorliegt, sind keine weiteren Anforderungen an das Ausmaß mehr zu stellen, um Schadensersatz verlangen zu können.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Gleichstellung der psychischen Personenschäden mit physischen Personenschäden ist nur gerecht. Betroffenen wird damit eine realistische Chance gegeben, einen umfassenden Ausgleich für ihre körperlichen und psychischen Verluste zu erlangen.
Die Auswirkungen für Betroffene können nicht unterschätzt werden. Denn neben dem Primärgeschädigten können nun auch Angehörige die typischerweise anfallenden Schadenspositionen geltend machen. Neben dem allgemein bekannten Schmerzensgeld kommen zusätzlich Ansprüche etwa wegen eines Haushaltsführungsschadens, Erwerbsschadens oder wegen eingetretener vermehrter Bedürfnisse in Betracht. All diese Ansprüche können sich summieren und ersetzt werden.
Unsere rechtliche Beratung
Das Personenschadensrecht ist keine isolierte Materie, sondern steht in engen Verflechtungen mit anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Versicherungsrecht. Verschiedenste Ansprüche und Haftungsfragen können sich für mehrere Beteiligte kumulieren und sich auf Ihren Anspruch auf Entschädigung auswirken. Auf genau diese rechtliche Schnittstelle haben wir uns spezialisiert und können auf einen großen Erfahrungsschatz und Expertise zurückgreifen. Das erlaubt es uns in unserer jahrelangen Tätigkeit Mandanten deutschlandweit auf höchstem Niveau zu beraten und zu ihrem Recht zu verhelfen.
Sollten Sie Betroffener eines psychischen oder physischen Personenschadens sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und in einem kostenlosen Erstgespräch unverbindlich kennenzulernen. Wir helfen Ihnen sehr gerne in dieser schwierigen Situation weiter!