Seit März 2020 ist die Pandemie ein ewiger Begleiter. Viele Betriebe mussten wegen des Corona-Virus schließen, darunter v.a. Gaststätten. Ob eine Betriebsschließungsversicherung an die Gaststättenbetreiber nun Entschädigung zahlen muss, wird jedoch bislang in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt.
Einige Klagen gegen die Versicherer sind bereits gescheitert. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurden die Klagen einer Diskotheken- sowie die einer Kinobetreiberin abgewiesen. Entscheidend sind vor allem die im Vertrag festgehaltenen Versicherungsbedingungen. Während bei der Diskothekenbetreiberin der genaue Wortlaut der Versicherungsbedingungen entscheidend war (Versicherungsschutz „nur“ für …), scheiterte die Klage der Kinobetreiberin daran, dass die Krankheiten und Erreger gemäß dem damaligen Infektionsschutzgesetz (= IfSG) einzeln benannt waren. Denn daraus schlussfolgerte das Gericht, dass aus Sicht der Parteien eben nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im IfSG aufgeführten Infektionen erfasst sein sollten. Abgelehnt wird ein Anspruch ebenfalls vom OLG Schleswig (Urteil vom 12.05.2021, Az.: 16 U 25/21)
Doch es besteht Hoffnung: andere Gerichte bejahen nämlich einen Anspruch auf Entschädigung. So hatte beispielsweise die Klage zweier Barbetreiber vor dem LG Düsseldorf Erfolg. Zwar waren auch hier die Versicherungsbedingungen auf die im damaligen IfSG ausdrücklich genannten Erreger beschränkt. Allerdings sah das Gericht darin eine unangemessene Benachteiligung und sprach den Barbetreibern letztlich den Anspruch zu. Auch das LG München hat kürzlich der Klage einer Gaststättenbetreiberin stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts war die Klausel, die die umfassten Krankheiten und Erreger enthält, intransparent und damit unwirksam (LG München I vom 20.04.2021, Az.: 12 O 15984/20). Schon im letzten Jahr hat das LG München den Anspruch auf Entschädigung bejaht (vgl. LG München I vom 01.10.2020, Az.: 12 O 5895/20).
Diese uneinheitliche Rechtsprechung wird sich wohl weiterhin fortziehen, denn eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH ist noch nicht in Sicht. Dies bedeutet aber auch, dass Betroffene keinesfalls die Zuversicht verlieren sollten. Wir helfen gerne bei der Durchsetzung Ihres Rechts.