Im Bereich des Arzthaftungsrechts ist es wichtig, sich mit der Verjährungsfrist auseinanderzusetzen. Wenn ein Patient der Meinung ist, dass er oder sie durch einen Behandlungsfehler einen Schaden erlitten hat, sollte dieser Patient mit der Frage der Verjährung vertraut sein, um Ansprüche durchsetzen zu können.
Die Verjährung ist ein Begriff aus dem Recht, der besagt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Im Arzthaftungsrecht beträgt die Verjährungsfrist in der Regel drei Jahre. Dabei beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem der Patient Kenntnis von dem Behandlungsfehler erlangt hat.

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Das Wichtigste im Überblick:

  • Die Verjährungsfrist im Arzthaftungsrecht beträgt in der Regel drei Jahre
  • Kenntnis vom Behandlungsfehler ist entscheidend für den Beginn der Verjährung
  • Ein rechtzeitiges Handeln ist notwendig, um Ansprüche durchsetzen zu können

Grundlagen des Arzthaftungsrechts

Im Arzthaftungsrecht geht es um die rechtlichen Aspekte der Haftung von Ärzten und medizinischem Personal bei Behandlungsfehlern und Fehlverhalten während der medizinischen Versorgung von Patienten. Es befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Ärzten, Patienten und Krankenhäusern sowie mit den Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, die bei Behandlungsfehlern entstehen können.
Arzthaftungsrecht ist ein Spezialgebiet des allgemeinen Zivilrechts und grenzt sich von anderen Rechtsgebieten wie dem Sozial- oder Arbeitsrecht ab.

Hauptursachen für Arzthaftung: Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Organisationsfehler

  • Behandlungsfehler: Einige der häufigsten Ursachen für Arzthaftung sind Behandlungsfehler, bei denen eine ärztliche Maßnahme nicht dem medizinischen Standard entspricht oder falsch angewendet wurde. Dies kann zum Beispiel durch mangelndes Fachwissen, fehlerhafte Techniken oder unzureichende Hygienebedingungen verursacht werden.
  • Aufklärungsfehler: Ein weiterer Aspekt, der zu einer Arzthaftung führen kann, ist die unzureichende Aufklärung des Patienten vor einer Behandlung. Ärzte sind verpflichtet, Patienten über Risiken, mögliche Nebenwirkungen und alternative Behandlungsmethoden aufzuklären, damit sie eine informierte Entscheidung über die Behandlung treffen können. Fehlt diese Aufklärung oder ist sie unvollständig, kann dies ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.
  • Organisationsfehler: Schließlich können auch Organisationsfehler im medizinischen Umfeld zur Haftung führen. Dazu zählen unzureichende Personalplanung, fehlerhafte Abläufe oder organisatorische Mängel in der Qualitätssicherung. Solche Fehler können im Einzelfall schwerwiegende Folgen für die Gesundheit von Patienten haben und damit eine Grundlage für Schadensersatzansprüche bilden.

Was bedeutet Verjährung?

Verjährung bezeichnet einen Zeitablauf, der für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern. Im Arzthaftungsrecht betrifft dies Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften Behandlung. Grundsätzlich verjähren solche Ansprüche innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte Kenntnis von dem Fehler erlangt hat.

Unterscheidung zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verjährung

Im zivilrechtlichen Bereich, zu dem das Arzthaftungsrecht gehört, bedeutet Verjährung den Zeitablauf, der für den Schuldner, also den Arzt bzw. die Klinik, das Recht begründet, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung führt allerdings nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur zur Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts.
Im Gegensatz dazu hat die strafrechtliche Verjährung eine andere Funktion. Hier besagt die Verjährung, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist keine Strafverfolgung mehr stattfinden kann. Dies ist jedoch unabhängig von etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen und deren Verjährungsfristen.
Für Arzthaftungsfälle besteht eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl der Beginn als auch der Ablauf der Verjährung im Arzthaftungsrecht von zahlreichen Faktoren abhängig ist und im Einzelfall rechtlich geprüft werden sollte.

Besondere Regelungen und Ausnahmen

Es gibt einige besondere Regelungen und Ausnahmen im Arzthaftungsrecht, die die Verjährungsfristen beeinflussen können:

  • Minderjährige: Für Minderjährige gelten abweichende Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt erst mit der Volljährigkeit des Geschädigten, sofern den gesetzlichen Vertretern (i.d.R. die Eltern) die Schädigung unbekannt geblieben ist. Anschließend gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren.
  • Verschweigen von Behandlungsfehlern: Wird ein Behandlungsfehler vom Arzt oder Krankenhaus vorsätzlich verschwiegen, so verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Dies soll Patienten schützen, die aufgrund dieses Verschweigens keine Möglichkeit hatten, zeitnah Kenntnis von dem Fehler zu erlangen.
  • Maximale Verjährungsfrist: Unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten tritt die Verjährung spätestens nach 10 Jahren ein. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass Ansprüche unbegrenzt geltend gemacht werden können.

Es ist wichtig, sich in jedem Einzelfall rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um die geltenden Verjährungsfristen genau zu prüfen und mögliche Schadenersatzansprüche rechtzeitig geltend zu machen. In diesem Zusammenhang steht Ihnen die Kanzlei Dr. Meisl RECHTSANWÄLTE mit ihrer Expertise im Arzthaftungsrecht zur Verfügung.

Wie Dr. Meisl RECHTSANWÄLTE helfen kann

Unsere Kanzlei, Dr. Meisl RECHTSANWÄLTE, verfügt über umfangreiche Erfahrungen und fachliche Kenntnisse im Bereich des Arzthaftungsrechts. Wir sind gut gerüstet, um unsere Mandanten in dieser komplexen Rechtsmaterie zu unterstützen.
Wir haben bereits zahlreichen Mandanten geholfen, ihre Ansprüche gegenüber Ärzten und medizinischen Einrichtungen geltend zu machen, und können Ihnen somit die bestmögliche Beratung und Vertretung bieten. Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir, wie wichtig es ist, insbesondere bei der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen, zielgerichtet und effektiv vorzugehen.

Vorteile einer frühzeitigen rechtlichen Beratung

Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist von entscheidender Bedeutung, um Ihre Ansprüche im Arzthaftungsrecht erfolgreich durchzusetzen.
Wir empfehlen Ihnen, im Falle eines vermeintlichen Behandlungsfehlers oder einer unzureichenden medizinischen Versorgung so schnell wie möglich Kontakt zu uns aufzunehmen. Unsere Kanzlei kann eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles vornehmen und Ihnen dabei helfen, mögliche Ansprüche zu identifizieren und deren Verjährungsfristen zu ermitteln.
Durch eine frühzeitige Beratung gewährleisten wir, dass Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden und die Verjährungsfristen beachtet werden. Zudem bieten wir die erforderliche Expertise, um Ihnen in der Auseinandersetzung mit Versicherungen, Ärzten und medizinischen Einrichtungen zur Seite zu stehen. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren – von der außergerichtlichen Geltendmachung bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange haftet ein Zahnarzt für Behandlungsfehler?

Auch für Zahnärzte gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt ebenfalls mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient Kenntnis von dem Fehler und dem Schädiger erlangt hat.

Gibt es eine außerordentliche Verjährungsfrist im Arzthaftungsrecht?

In gewissen Fällen kann eine außerordentliche Verjährungsfrist gelten, die 30 Jahre betragen kann (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Diese Frist tritt ein, wenn der Geschädigte keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen oder der Person des Schädigers hat.

Welche Rolle spielt die Ärztekammer bei Behandlungsfehlern?

Die Ärztekammer kann in Fällen von Behandlungsfehlern als neutrale Stelle bei der Aufklärung und Begutachtung von Beschwerden dienlich sein. Sie kann jedoch keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen oder durchsetzen. Hierfür ist der Gang zu einem spezialisierten Anwalt erforderlich.