Beim sogenannten Haushaltsführungsschaden handelt es sich um eine Schadensposition, die bei einem Personenschaden eintritt. Dieser entsteht dadurch, dass der Geschädigte seinen Haushalt nicht mehr (vollständig) führen kann. Dabei kann der Verletzte im Prozess gegen den Schädiger die tatsächlich angefallenen Kosten einer Haushaltshilfe ersetzt verlangen oder den Schaden fiktiv abrechnen. In letzterem Fall kann er den Schadensersatz verlangen, ohne tatsächlich finanzielle Aufwendungen für eine Haushaltshilfe getätigt zu haben. Die Höhe des Schadensersatzes ist vom Gericht zu schätzen. Die zugesprochenen Stundensätze gehen in der Rechtsprechung weit auseinander. Im Regelfall werden Stundesätze von 9-12 Euro zugesprochen. Das LG Tübingen hat hingegen einen Stundensatz von 14,00 Euro für zweckmäßig erachtet.

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Sebastian Kleber

Rechtsanwalt und Experte für Personenschäden

Allgemeines zum Haushaltsführungsschaden

In der Praxis wird diese Schadensposition häufig fiktiv abgerechnet. Gerade dort wird die Höhe des Haushaltsführungsschadens nicht so leicht für das Gericht zu bestimmen sein. Anders als bei tatsächlichen Aufwendungen, ist die Vorlage einer Rechnung nicht möglich.

Die Höhe des Haushaltsführungsschadens hängt von dem Grad der Beeinträchtigung, dem sonst üblichen Umfang der Haushaltsführung und der ortsüblichen Nettovergütung ab. Zu unterscheiden ist zwischen der Beeinträchtigung der eigenen Haushaltsführung des Geschädigten und die Beeinträchtigung der Haushaltsführung des Geschädigten als Teil seiner geschuldeten Unterhaltsleistung gegenüber unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern.

Berechnung der Höhe des Haushaltsführungsschadens

Die Berechnung der Höhe des Haushaltsführungsschadens ohne tatsächliche Einstellung der Ersatzkraft erfolgt grundsätzlich wie folgt: Der Umfang der durch das Schadensereignis beeinträchtigten Haushaltsführung wird mit dem  Nettostundensatz einer vergleichbaren Haushaltshilfe multipliziert.
Bei dem Umfang der Haushaltsführung wird auf die Zeit abgestellt, in der der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses die Hausarbeiten nicht mehr ausüben kann. Dies geschieht in der Regel durch eine Gegenüberstellung der Haushaltstätigkeiten, die vor dem Schadensereignis wahrgenommen wurden und der nunmehr verbleibenden Restleistungsfähigkeit. Für die Ermittlung des zeitlichen Umfangs ist auf eine objektive Haushaltshilfe abzustellen.
Die geminderte Haushaltsführungskraft ist anhand von Sachverständigengutachten zu ermitteln. Dabei trifft den Geschädigten eine Schadensminderungsobliegenheit. Das bedeutet, dass der Verletzte sich soweit es geht mit der Schädigung arrangieren muss und je nach Zumutbarkeit die Haushaltsführung umstellen muss. Gedanke dahinter ist, dass sich der Geschädigte nicht „auf die faule Haut legen“ darf und Kosten abrechnet, die er bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe nicht verursacht hätte. Zwar können anerkannte Tabellenwerke als Orientierung dienen, ganz ohne weiteres kann auf diese allein jedoch nicht abgestellt werden.
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Bei der Minderung der Haushaltsführung kommt es auf den individuellen Einzelfall an. Maßgeblich ist der konkrete und nachvollziehbare Vortrag des Geschädigten für die Ermittlung des Gerichts. An dieser Stelle sollte zwingend die Hilfe eines auf das Schadensrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Besonderes Streitpotenzial bietet der anzusetzende Stundensatz der fiktiven Haushaltshilfe. Gerade dazu ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Das LG Tübingen setzt in seinem aktuellen Urteil seine Rechtsprechung überzeugend fort.

Das Urteil des LG Tübingen

Das LG Tübingen urteilte in einem Sachverhalt, in dem ein Personenschaden durch einen Verkehrsunfall verursacht wurde. Den Schädiger traf die Schuld dafür zu 100%. Der Verletzte, ein zum Entscheidungszeitpunkt 70 Jahre alter Ehemann mit einem behinderten Sohn, machte neben dem Schmerzensgeld einen Haushaltsführungsschaden geltend. Dabei folgte das Gericht den Tatsachenvortrag des Klägers zum Umfang des Haushalts und dessen Minderung durch den Personenschaden.

Bezüglich des zugrundeliegenden Stundensatzes stellte das Gericht auf das JVEG ab. Die Höhe des Haushaltsführungsschadens wird demnach mit (damals) 14 Euro pro Stunde bestimmt.
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Achtung: In der neuesten Fassung des JVEG gilt nun eine Zeugenentschädigung für die Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro pro Stunde.
Im JVEG wird diese pauschale Entschädigung für die Nachteile zugrunde gelegt, die Zeugen durch das Erscheinen vor Gericht im Haushalt erleiden. Das Gericht begründet die zunächst sachfremd erscheinende Bezugnahme für die Bestimmung der Höhe des Haushaltsführungsschadens damit, dass der Gesetzgeber in dieser Vorschrift eine pauschalierte Nachteilsentschädigung für den Ausfall der eigenen Haushaltsführung niedergelegt hat. Damit gibt der Gesetzgeber eine Bewertung für den Wert der Haushaltsführung ab, die nicht nur für die Bestimmung der Entschädigung für Zeugen gelten kann. Es könne dem LG nach in der Höhe des Haushaltsführungsschadens keinen Unterschied machen, wenn der Geschädigte den Haushalt wegen des Personenschadens oder dann später wegen seiner Aussage vor Gericht nicht führen kann. In beiden Fällen fällt der Betroffene als Erbringer der Haushaltsleistungen für eine bestimmte Zeit aus.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Bestimmung der Höhe des Haushaltsführungsschadens wird vielfach unterschiedlich vorgenommen. Das LG Tübingen stellt überzeugend auf die gesetzliche Wertung für die Zeugenentschädigung ab.
Doch andere Gerichte und Teile der Fachliteratur gehen andere Wege. Unter anderem wird auf die ortsübliche Vergütung (etwa OLG Thüringen, Urt. v. 9.2.2022 – 2 U 504/20) oder auf den Tarifvertrag des öffentlichen Diensts (zB OLG München Urteil v. 10.03.2021 – 10 U 176/20) abgestellt. All diese weiteren Methoden sind von vielen Oberlandesgerichten gängig und schlüssig. Für die Einzelfälle kommt es auf den Ort der Gerichtsbarkeit an. Beispielsweise gibt das OLG Düsseldorf einen Stundenwert von 12 Euro an (OLG Düsseldorf NJW-RR 2021, 958), das OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 5.5.2020 – 9 U 1/20) 9 Euro oder das OLG Köln (OLG Köln, Urt. v. 13.5.2020 – 5 U 126/18) und das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 16.7.2020 – 22 U 205/19) 10 Euro.
Auch hier empfehlt sich frühzeitig die Beauftragung eines auf das Personenschadensrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Unsere rechtliche Beratung

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Gerade bei Personenschäden ist die gesamte Höhe des Schadensersatzes aufgrund der zahlreichen und schwer zu ermittelnden Schadenspositionen sehr kompliziert und unterliegt einer ständigen Entwicklung. Wir erweitern unsere Expertise stetig und bleiben immer auf den neuesten Stand!
Der Haushaltsführungsschaden ist eine äußerst relevante Schadensposition und kann den größten Schadensposten bei einem Personenschaden ausmachen. Eine genaue Auseinandersetzung mit den erforderlichen Umständen des Einzelfalls ist besonders bedeutsam. Vor Gericht kommt es auf den genauen Vortrag bezüglich der Schadenspositionen an. Für den Haushaltsführungsschaden muss der Umfang der Beeinträchtigung des Personenschadens und der Haushaltsanforderungen neben einem überzeugenden Stundenwert substantiiert dargelegt und vorgetragen werden. Eine umfangreiche Begutachtung der einzelnen ausgeübten Tätigkeiten muss vollzogen werden, um nicht auf bestehende Ausgleichsansprüche verzichten zu müssen. Weiterhin gibt es je nach der familiären oder ehelichen Konstellation des Geschädigten Unterschiede, die berücksichtigt werden müssen.
Die Geltendmachung von Haushaltsführungsschäden ist Schwerpunkt unserer juristischen Tätigkeit. Auf Personenschäden und deren Ausgleich ist unserer Kanzlei spezialisiert. Haushaltsführungsschäden sind nur Bestandteile einer Reihe von möglichen Schadenspositionen, auf deren Ausgleich ein Geschädigter einen Anspruch hat. Unsere Spezialisierung erlaubt es, die rechtliche Abwicklung von Personenschäden, deren einzelnen Ausgleichsansprüchen (zB: Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden) und den versicherungsrechtlichen Vernetzungen auf höchstem Niveau vorzunehmen.
Sind Sie von einem Personenschaden betroffen? Wollen Sie unter anderem einen Haushaltsschaden ersetzt verlangen? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Bei einem kostenlosen Erstgespräch bieten wir Ihnen an, uns kennenzulernen und sich von unserer Kompetenz zu überzeugen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir freuen uns Ihnen weiterhelfen zu können!