Neue Informations- und Begründungspflichten in anderen Gesetzen, Ablehnungsrecht und Auskunftsansprüche (insbesondere im TzBfG sowie im AÜG)
Nach der im
Teilzeit- und Befristungsgesetz (=TzBfG) geplanten Änderung soll der Arbeitgeber bei
Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen verpflichtet werden, Arbeitnehmern, die in Textform ihren Wunsch nach Veränderung oder nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angezeigt haben, innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Darüber hinaus soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen, wenn der Wunsch nach Veränderung der
Arbeitszeit angezeigt wurde.
§ 12 Abs. 3 TzBfG des Entwurfes sieht eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, den Zeitrahmen (Referenzstunden und Referenztage) festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer soll dabei nur zur Arbeitsleistung verpflichtet sein, wenn diese im vorgegebenen Zeitrahmen zu erfolgen hat. Faktisch bedeutet dies ein Ablehnungsrecht für den Arbeitnehmer.
Weiter sieht der Gesetzesentwurf in § 13a AÜG (=
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) eine Ergänzung vor, wonach der Entleiher einem
Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitteilen muss. Hintergrund ist, dass Leiharbeitnehmern so die Übernahme in die Stammbelegschaft erleichtert werden soll.