Anwalt für Bußgeld & Ordnungswidrigkeiten

In Regensburg und bundesweit

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Fachanwaltliche Prüfung des Bußgeldbescheids

Schnelle Sicherung der zweiwöchigen Einspruchsfrist

Prüfung von Messung, Fahreridentifizierung und Verfahrensablauf

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und fragen sich, ob sich ein Einspruch lohnt? Unsere Kanzlei in Regensburg ist auf Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügen wir über die besondere Kenntnis und langjährige Erfahrung, die es braucht, um Ihren Fall fundiert zu bewerten und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.

Wir kennen die typischen Fehler der Bußgeldbehörden, prüfen jeden Bescheid bis ins Detail und vertreten Sie im gesamten Verfahren – vom Anhörungsbogen bis zur Verhandlung vor dem Amtsgericht.

Persönliche Betreuung und schnelle Bearbeitung sind uns dabei besonders wichtig. Denn die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen – jeder Tag zählt. Ob Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung oder Fahrverbot: Wir stehen Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

ANSPRECHPARTNER

Fachanwalt Verkehrsrecht Experte Verkehrsrecht

Dr. Christian Meisl

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht.

Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein kann

Eine genauere Prüfung durch einen Anwalt für Bußgeld und Ordnungswidrigkeitenrecht kann sich insbesondere dann anbieten, wenn:

  • ein Fahrverbot droht,
  • Punkte im Fahreignungsregister zu erwarten sind,
  • Sie beruflich auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind,
  • Zweifel an der Fahreridentifizierung bestehen,
  • Sie die vorgeworfene Geschwindigkeit oder den Tatablauf bestreiten,
  • das Messfoto nicht eindeutig ist,
  • bereits Voreintragungen vorhanden sind,
  • Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr vorgeworfen werden,
  • der Bescheid möglicherweise verspätet erlassen oder zugestellt wurde,
  • neben dem Bußgeldverfahren fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen drohen.

Nach Einsicht in die Verfahrensakte lässt sich wesentlich zuverlässiger beurteilen, ob konkrete Verteidigungsansätze bestehen und welche Chancen und Risiken mit einem Einspruch verbunden sind.

Typische Bußgeldverfahren im Straßenverkehr

Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie unter anderem bei folgenden Vorwürfen:

Unsere Leistungen

Prüfung des Bußgeldbescheids

Wir prüfen den Bescheid, den Tatvorwurf und die drohenden Rechtsfolgen. Dabei berücksichtigen wir auch bestehende Punkte, frühere Verkehrsverstöße und Ihre persönliche oder berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis.

Verteidigung bei Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Wir prüfen die konkrete Messung, das eingesetzte Verfahren, die Dokumentation und die Fahreridentifizierung. Bestehen belastbare Zweifel, bringen wir diese gegenüber der Behörde oder dem Gericht vor.

Beratung bei Punkten und Fahrerlaubnismaßnahmen

Wir erläutern Ihnen, welche Eintragungen durch das aktuelle Verfahren drohen und wie sich diese auf Ihren Punktestand auswirken können. Außerdem beraten wir zu Tilgungsfristen, Fahreignungsseminaren und möglichen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde.

Einspruch und Akteneinsicht

Wir sichern die Einspruchsfrist, übernehmen die Kommunikation mit der Behörde und beantragen Einsicht in die Verfahrensakte. Nach Auswertung der Unterlagen erhalten Sie eine nachvollziehbare Einschätzung der weiteren Möglichkeiten.

Prüfung und Abwehr drohender Fahrverbote

Droht ein Fahrverbot, prüfen wir:

  • ob die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • ob ein Regelfahrverbot vorgesehen ist,
  • ob besondere Umstände gegen ein Fahrverbot sprechen können,
  • welche beruflichen und persönlichen Härten nachgewiesen werden können,
  • ob der Beginn des Fahrverbots innerhalb der gesetzlichen Grenzen planbar ist.

Ob ein Fahrverbot vermieden werden kann, hängt stets von der konkreten Sach- und Rechtslage ab.

Vertretung vor dem Amtsgericht

Wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben, vertreten wir Sie in der Hauptverhandlung und setzen uns mit den vorhandenen Beweismitteln auseinander.

Ihr Weg zu Ihrem Recht – So einfach geht’s

Kostenlose Ersteinschätzung

Telefonische Erstberatung oder persönlicher Termin in unserer Kanzlei in Regensburg zur Bewertung Ihres Falls und Aufklärung über Ihre Rechte.

Umfassende Fallanalyse

Prüfung aller Unterlagen durch unsere Fachanwälte und bei Bedarf Koordination mit Sachverständigen.

Durchsetzung Ihrer Rechte

Nach Möglichkeit versuchen wir, Ihre Rechte außergerichtlich durchzusetzen. Gelingt dies nicht, vertreten wir Sie in der Hauptverhandlung.

Verwarnungsgeld oder Bußgeldbescheid: Was ist der Unterschied?

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde eine Verwarnung aussprechen und ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro erheben. Wird das Verwarnungsgeld fristgerecht und vollständig bezahlt, ist das Verfahren damit in der Regel abgeschlossen. Wird die Verwarnung nicht angenommen oder handelt es sich um einen schwerwiegenderen Verstoß, kann ein förmliches Bußgeldverfahren folgen.

Der Bußgeldbescheid enthält insbesondere Angaben zum Tatvorwurf, zu den Beweismitteln, zur festgesetzten Geldbuße und zu möglichen Nebenfolgen. Darüber hinaus entstehen regelmäßig Gebühren und Auslagen.

Mögliche Folgen eines Bußgeldbescheids

Geldbuße

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand, den konkreten Umständen und möglichen Voreintragungen. Der Bußgeldkatalog enthält Regelsätze, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.

Punkte im Fahreignungsregister

Bestimmte rechtskräftige Verkehrsverstöße werden im Fahreignungsregister eingetragen. Bei vier oder fünf Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei sechs oder sieben Punkten eine Verwarnung. Werden acht Punkte erreicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Ein freiwilliges Fahreignungsseminar führt nur unter begrenzten Voraussetzungen zu einem Punktabzug. Ein Punkt kann grundsätzlich nur bei einem Stand von höchstens fünf Punkten und nur einmal innerhalb von fünf Jahren abgebaut werden.

Fahrverbot

Bei bestimmten Verkehrsverstößen kann ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden. Ein Fahrverbot kann insbesondere für Berufspendler, Selbstständige oder Berufskraftfahrer erhebliche persönliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann der Betroffene den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst bestimmen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im konkreten Ausnahmefall von einem Regelfahrverbot abgesehen werden kann. Hierfür gelten hohe Anforderungen; ein automatisches Recht auf eine Umwandlung in eine höhere Geldbuße besteht nicht.

Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen

Bestimmte Verstöße können zusätzlich ein eigenständiges Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde auslösen. Bei Zweifeln an der Fahreignung kann die Behörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) verlangen.

Eine MPU ist daher nicht unmittelbar Bestandteil des Bußgeldbescheids, kann aber eine mittelbare Folge bestimmter Alkohol-, Drogen- oder wiederholter Verkehrsverstöße sein.

Welche Ansatzpunkte kann eine Prüfung ergeben?

Ob ein Bußgeldbescheid erfolgreich angegriffen werden kann, lässt sich nicht pauschal beantworten. Mögliche Prüfungsbereiche sind insbesondere:

Fahreridentifizierung

Die Behörde muss nachweisen, dass die beschuldigte Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Bei einem unscharfen, verdeckten oder aus einem ungünstigen Winkel aufgenommenen Messfoto können Zweifel an der Identifizierung bestehen.

Ein fehlendes Beweisfoto im zugestellten Bußgeldbescheid macht den Bescheid allerdings nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, welche Beweismittel sich in der Verfahrensakte befinden und ob die Fahrereigenschaft ausreichend nachgewiesen werden kann.

Geschwindigkeits- und Abstandsmessung

Bei technischen Messungen ist unter anderem zu prüfen:

  • welches Messgerät eingesetzt wurde,
  • ob die mess- und eichrechtlichen Anforderungen erfüllt waren,
  • ob das Gerät ordnungsgemäß verwendet wurde,
  • ob die vorgeschriebenen Kontrollen dokumentiert wurden,
  • ob Messprotokolle und weitere Unterlagen vollständig sind,
  • ob konkrete Auffälligkeiten bei der Messung erkennbar sind,
  • ob der richtige Toleranzwert berücksichtigt wurde.

Bei anerkannten standardisierten Messverfahren darf das Gericht grundsätzlich von einem zuverlässigen Messergebnis ausgehen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler bestehen. Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert daher regelmäßig mehr als den allgemeinen Hinweis, dass jedes Messgerät Fehler aufweisen könne.

Zugang zu Messunterlagen

Für die Verteidigung können auch Informationen relevant sein, die bei der Behörde vorhanden, aber nicht Bestandteil der eigentlichen Bußgeldakte sind. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass ein Anspruch auf Zugang zu solchen vorhandenen Informationen bestehen kann, wenn sie für eine sachgerechte Überprüfung benötigt werden.

Daraus folgt jedoch nicht, dass nicht gespeicherte Daten nachträglich erzeugt werden müssen oder eine Messung allein wegen fehlender Rohmessdaten automatisch unverwertbar ist. Die Bedeutung vorhandener oder fehlender Daten muss für das konkrete Messverfahren geprüft werden.

Inhalt und Bestimmtheit des Bußgeldbescheids

Ein Bußgeldbescheid muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und den Tatvorwurf so konkret bezeichnen, dass er von anderen möglichen Vorgängen unterschieden werden kann.

Unzutreffende Angaben zur Person, zum Fahrzeug, zur Tatzeit oder zum Tatort können eine Prüfung erforderlich machen. Nicht jeder Schreibfehler führt jedoch automatisch zur Unwirksamkeit des Bescheids. Entscheidend ist, ob der Betroffene und die vorgeworfene Tat noch eindeutig bestimmbar sind.

Verfahrens- und Zustellungsfragen

Auch der Verfahrensablauf und die ordnungsgemäße Zustellung können für die Verteidigung relevant sein. Zu prüfen ist beispielsweise:

  • wann der Bescheid tatsächlich zugestellt wurde,
  • ob die Einspruchsfrist bereits begonnen hat,
  • ob verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirksam erfolgt sind,
  • ob die zuständige Behörde gehandelt hat,
  • ob Anhörung und weitere Verfahrensschritte ordnungsgemäß dokumentiert sind.

Verjährung

Bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verfolgungsverjährung zunächst drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben wurde. Danach beträgt die Frist grundsätzlich sechs Monate.

Die Berechnung ist häufig komplex, weil verschiedene behördliche und gerichtliche Maßnahmen die Verjährung unterbrechen und erneut beginnen lassen können. Es reicht daher nicht aus, lediglich den Zeitraum zwischen dem Tattag und dem Zugang des Bußgeldbescheids zu berechnen. Eine verlässliche Beurteilung ist regelmäßig erst nach Einsicht in die Verfahrensakte möglich.

So läuft ein Bußgeldverfahren ab

1. Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen

Nach einem Verkehrsverstoß versendet die Behörde häufig zunächst einen Anhörungsbogen. Der Betroffene muss grundsätzlich Angaben zu seiner Person machen, ist jedoch nicht verpflichtet, sich selbst zum Tatvorwurf zu belasten.

Halter und Fahrer müssen nicht identisch sein. Wer einen Zeugenfragebogen erhält, sollte ebenfalls sorgfältig prüfen, welche Angaben verpflichtend sind und ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

2. Erlass des Bußgeldbescheids

Hält die Behörde den Vorwurf aufrecht, kann sie einen Bußgeldbescheid erlassen. Mit dessen Zustellung beginnt grundsätzlich die zweiwöchige Einspruchsfrist.

3. Einspruch und Akteneinsicht

Nach der Beauftragung prüfen wir zunächst die Frist und legen bei Bedarf Einspruch ein. Anschließend beantragen wir Akteneinsicht.

Je nach Verfahren können unter anderem folgende Unterlagen relevant sein:

  • Messprotokoll
  • Messfoto oder Videomaterial
  • Eichnachweis und Gerätedaten
  • Schulungsnachweise
  • Unterlagen zur Messstelle
  • Auswertung der Messung
  • Zustellungsnachweise
  • Angaben zu Zeugen und weiteren Beweismitteln

Auf dieser Grundlage besprechen wir mit Ihnen, ob der Einspruch weiterverfolgt, beschränkt oder zurückgenommen werden sollte.

4. Prüfung durch die Bußgeldbehörde

Die Behörde prüft nach dem Einspruch, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält, ändert oder zurücknimmt. Hält sie an der Entscheidung fest, gibt sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht ab.

5. Gerichtliches Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren kann es zu einer Hauptverhandlung kommen. Das Gericht prüft den Tatvorwurf eigenständig und ist grundsätzlich nicht auf die im Bußgeldbescheid festgesetzte Rechtsfolge beschränkt.

Möglich sind unter anderem ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens, eine Änderung der Sanktion oder eine Verurteilung. Dabei muss berücksichtigt werden, dass eine gerichtliche Entscheidung auch ungünstiger ausfallen kann als der ursprüngliche Bußgeldbescheid. Vor einer Fortführung des Verfahrens sollten deshalb Erfolgsaussichten, mögliche Folgen und Kostenrisiken sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Anwalt für Bußgeldverfahren in Regensburg und bundesweit

Unsere Kanzlei ist in Regensburg ansässig und vertritt Mandanten aus der Stadt, dem Landkreis und der gesamten Region. Dazu gehören unter anderem Neutraubling, Lappersdorf, Bad Abbach, Kelheim, Schwandorf, Straubing und Landshut.

Viele von der Bayerischen Polizei festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeiten werden durch die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts in Viechtach bearbeitet. Abhängig davon, wer den Verstoß festgestellt hat und um welche Art von Verfahren es sich handelt, können auch andere staatliche oder kommunale Behörden zuständig sein.

Für eine anwaltliche Vertretung müssen Sie nicht regelmäßig persönlich in der Kanzlei erscheinen. Unterlagen können digital übermittelt und Besprechungen telefonisch oder per Videokonferenz geführt werden. Daher vertreten wir Betroffene nicht nur in Regensburg, sondern auch bundesweit.

Jetzt Bußgeldbescheid prüfen lassen

Warten Sie nicht bis zum Ende der Einspruchsfrist. Übermitteln Sie uns möglichst frühzeitig:

  • den vollständigen Bußgeldbescheid,
  • den Briefumschlag oder einen anderen Nachweis des Zustellungsdatums,
  • den Anhörungsbogen, sofern vorhanden,
  • das Messfoto oder weitere übersandte Beweismittel,
  • Angaben zu Ihrem aktuellen Punktestand,
  • Informationen zu einer Rechtsschutzversicherung,
  • Hinweise darauf, weshalb Sie den Tatvorwurf für unzutreffend halten.
    • Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

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Das sagen unsere Mandanten

Häufig gestellte Fragen zu Bußgeldverfahren

Was kostet ein Anwalt im Bußgeldverfahren?

Die Kosten hängen davon ab, in welchem Verfahrensstadium die Beauftragung erfolgt, wie umfangreich die Tätigkeit ist und ob es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

Die Vergütung kann sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung richten. Wir informieren Sie vor der Beauftragung transparent darüber, welche Kosten voraussichtlich entstehen.

Bei einem geringen Bußgeld ohne Punkte oder Fahrverbot können die Verfahrenskosten den wirtschaftlichen Vorteil eines Einspruchs übersteigen. Drohen dagegen Punkte, ein Fahrverbot oder Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit, kann die Bedeutung des Verfahrens weit über die reine Geldbuße hinausgehen.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann die Kosten eines Bußgeldverfahrens übernehmen. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt vom konkreten Vertrag, dem versicherten Risiko, einem möglichen Selbstbehalt und den Umständen des Vorwurfs ab.

Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Einholung einer Deckungszusage. Eine Kostenübernahme kann jedoch erst verbindlich beurteilt werden, wenn der Versicherer den konkreten Fall geprüft hat.

Muss ich einen Anhörungsbogen ausfüllen?

Angaben zur Person müssen grundsätzlich korrekt gemacht oder berichtigt werden. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, sich selbst zum Tatvorwurf zu belasten. Ob und wie auf den Anhörungsbogen reagiert werden sollte, hängt von der konkreten Situation ab.

Kann ich selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?

Ja. Ein Anwaltszwang besteht im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht. Der Einspruch muss jedoch form- und fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ermöglicht insbesondere die Beantragung von Akteneinsicht, die fachliche Bewertung der Beweislage und die Vertretung gegenüber Behörde und Gericht.

Muss der Einspruch sofort begründet werden?

Nein. Zur Wahrung der Frist genügt grundsätzlich ein formgerechter Einspruch. Ob und wann eine Begründung sinnvoll ist, sollte nach Kenntnis der Verfahrensakte entschieden werden.

Lohnt sich ein Einspruch bei einem kleinen Bußgeld?

Das hängt nicht allein von der Höhe der Geldbuße ab. Zu berücksichtigen sind auch Punkte, ein mögliches Fahrverbot, Voreintragungen, berufliche Auswirkungen und die voraussichtlichen Verfahrenskosten. Bei einem reinen Verwarnungs- oder niedrigen Bußgeld ohne weitere Folgen kann ein umfangreiches Verfahren wirtschaftlich unverhältnismäßig sein. Eine pauschale Empfehlung ist daher nicht seriös.

Kann ein fehlendes Beweisfoto den Bußgeldbescheid unwirksam machen?

Nein. Das Beweisfoto muss dem Bußgeldbescheid nicht zwingend beigefügt sein. Entscheidend ist, ob sich in der Verfahrensakte ein geeignetes Beweismittel befindet und ob der Fahrer zuverlässig identifiziert werden kann.

Was passiert, wenn ich keinen Einspruch einlege?

Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar. Die festgesetzte Geldbuße, Gebühren, Punkte und ein mögliches Fahrverbot können anschließend nicht mehr mit einem normalen Einspruch angegriffen werden.

Was passiert, wenn der Einspruch keinen Erfolg hat?

Hält die Behörde am Vorwurf fest, kann das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben werden. Das Gericht entscheidet eigenständig über den Tatvorwurf und die Rechtsfolgen. Der ursprüngliche Bescheid wird nicht lediglich automatisch bestätigt. Die gerichtliche Entscheidung kann günstiger, gleichbleibend oder ungünstiger ausfallen. Hinzu kommen möglicherweise weitere Verfahrenskosten.

Wie lange dauert ein Bußgeldverfahren?

Die Dauer richtet sich nach dem Umfang der Ermittlungen, der Geschwindigkeit der Akteneinsicht, dem zuständigen Gericht und der Frage, ob zusätzliche Beweise oder sachverständige Bewertungen erforderlich sind. Ein Verfahren kann innerhalb einiger Wochen abgeschlossen sein, sich bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch auch über mehrere Monate erstrecken.

Kann ein Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden?

Ein automatisches Wahlrecht besteht nicht. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von einem vorgesehenen Regelfahrverbot abgesehen werden. Die Anforderungen sind hoch und hängen von den konkreten Tatumständen sowie den persönlichen und beruflichen Folgen ab.

Wann verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit?

Bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Frist zunächst drei Monate und nach Erlass eines Bußgeldbescheids grundsätzlich sechs Monate. Da zahlreiche Maßnahmen die Verjährung unterbrechen können, lässt sich die Frage regelmäßig nicht allein anhand von Tatdatum und Zustellungsdatum beantworten.

Was kann ich tun, wenn ich die Einspruchsfrist versäumt habe?

Wurde die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein. Dafür gelten kurze Fristen und formelle Anforderungen. Der Sachverhalt sollte deshalb unverzüglich anwaltlich geprüft werden.

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